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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00597
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die
Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
A. Mit
"Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024 sprach die Abteilung
Soziales der Gemeinde B A, ukrainischer Staatsbürger mit Schutzstatus S,
ab 1. Juli 2024 wirtschaftliche Hilfe von total Fr. 1'822.60 pro
Monat zu. Dies entsprach im Vergleich zum bis dahin geltenden
Leistungsentscheid der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) vom 20. Februar 2024
einer Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe.
B. Mit
Entscheid vom 11. Juli 2024 widerrief die Abteilung Soziales den
"Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024.
II.
A. Mit
Eingabe vom 13. August 2024 erhob A gegen den
"Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024 Rekurs beim Bezirksrat
Horgen und beantragte, "die Zahlung von 150 CHF IZU und 105 CHF Essensgeld
umgehend freizugeben" sowie die Erhöhung seines Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt (GBL) auf Fr. 722.- pro Monat. Mit Beschluss vom
4. September 2024 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein.
Verfahrenskosten erhob er keine.
B. Ebenfalls
am 13. August 2024 erhob A beim Bezirksrat Aufsichtsbeschwerde gegen zwei
Mitarbeiterinnen der Abteilung Soziales, woraufhin der Bezirksrat zwei
Aufsichtsbeschwerdeverfahren eröffnete.
III.
A. In der
Folge gelangte A mit Beschwerde vom 1. Oktober 2024 an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom
4. September 2024.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2024 erwog das Verwaltungsgericht, A
ersuche in seinem "Vorwort zur Beschwerde" um Bestellung einer
anwaltlichen Vertretung. Die von ihm eigenhändig verfasste Beschwerdeschrift
sei jedoch rechtsgenügend, und es bestünden keine Hinweise darauf, dass er
nicht in der Lage wäre, selbständig eine Vertretung zu mandatieren, weshalb
kein Anlass bestehe, ihm eine solche von Amtes wegen zu bestellen. Sodann
setzte das Verwaltungsgericht der Gemeinde B und dem Bezirksrat Frist an, um
sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen und die Akten einzureichen.
C. Der
Bezirksrat beantragte mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 die Abweisung der
Beschwerde mit dem Hinweis, dass die von A gegen zwei Mitarbeiterinnen der
Abteilung Soziales erhobenen Vorwürfe in separaten Aufsichtsbeschwerdeverfahren
behandelt worden seien. Die Abteilung Soziales liess sich mit Eingabe vom
8. Oktober 2024 zur Beschwerde vernehmen; einen Antrag stellte sie dabei
nicht. Das Verwaltungsgericht stellte diese beiden Eingaben A mit
Stempelverfügung vom 11. Oktober 2024 zur freigestellten Vernehmlassung
bis 25. Oktober 2024 zu, welche Frist er unbenutzt verstreichen liess.
D. Am
30. Oktober 2024 und 8. November 2024 (jeweils Datum des
Poststempels) reichte A dem Verwaltungsgericht weitere Eingaben ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem
kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2 Der Streitgegenstand ist auf den
"Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024 und den dazu ergangenen
Beschluss des Bezirksrats vom 4. September 2024 beschränkt. Soweit der
Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, welche darüber
hinausgehen, ist darauf nicht einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht
einzutreten (zum Streitgegenstand vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 44 ff.).
1.3 Dem Verwaltungsgericht kommen keine
Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und folglich auch nicht gegenüber der
Beschwerdegegnerin oder dem Bezirksrat zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61,
72–74, 76 und 85). Für die Behandlung der vom Beschwerdeführer insbesondere im
"Vorwort" zur Beschwerde vom 1. Oktober 2024 geäusserten
aufsichtsrechtlichen Anliegen in Bezug auf die Beschwerdegegnerin und deren
Mitarbeiterinnen ist das Verwaltungsgericht somit nicht zuständig, ebenso
wenig, soweit der Beschwerdeführer dem Bezirksrat in diesem Zusammenhang eine
Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorwerfen wollte. Auch insofern ist
auf die vorliegende Beschwerde somit nicht einzutreten.
Daneben ist unklar, ob es sich
bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2024 um eine –
allerdings verspätete – Stellungnahme zu den Beschwerdevernehmlassungen
handelt, als solche sie zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen wurde,
oder ob die Eingabe eine eigenständige Aufsichtsbeschwerde gegen die
Beschwerdegegnerin darstellen sollte. Kein Zweifel besteht jedoch daran, dass
der Beschwerdeführer mit den darin enthaltenen Anträgen und Rügen eine
aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens bzw. Vorgehens der
Beschwerdegegnerin und deren Mitarbeiterinnen durch das Verwaltungsgericht
erreichen wollte. Hierfür ist dieses jedoch wie gesagt nicht zuständig. Wäre
ein separates Verfahren eröffnet worden, wäre aus demselben Grund auf die entsprechende
Beschwerde nicht einzutreten gewesen.
1.4 Soweit der
Beschwerdeführer um Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer
Genugtuung" bzw. einer "moralischen Entschädigung" ersucht, ist
auch diesbezüglich – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hierfür –
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG
entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde
sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22
Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung
bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen
die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen.
1.5 Ebenso
wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, als der Beschwerdeführer
"strafrechtliche Konsequenzen" für zwei Mitarbeiterinnen der
Beschwerdegegnerin fordert. Das Verwaltungsgericht ist für die Einleitung von
Strafverfahren nicht zuständig. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, von
sich aus bei den hierfür kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei,
Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.
2.
2.1 Der
Bezirksrat erwog im Beschluss vom 4. September 2024, mit
"Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024 habe die
Beschwerdegegnerin den monatlichen Anspruch des Beschwerdeführers ihr gegenüber
im Vergleich zum bis dahin geltenden Entscheid vom 20. Februar 2024
gekürzt. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 habe die Beschwerdegegnerin den
"Änderungsentscheid" jedoch widerrufen. Aus ihren
Buchhaltungsunterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer nach dem Widerruf wirtschaftliche Hilfe im zunächst gekürzten
Umfang nachgezahlt habe. Da der Änderungsentscheid widerrufen worden sei,
bestehe vorliegend keine anfechtbare Verfügung im Sinn von § 19
Abs. 1 VRG und somit kein gültiges Anfechtungsobjekt (E. 2). Weiter
erwog der Bezirksrat, gemäss der Rechtsmittelbelehrung des
"Änderungsentscheids" hätte zunächst bei der Beschwerdegegnerin eine
anfechtbare Verfügung verlangt werden müssen, welche anschliessend bei ihm –
dem Bezirksrat – hätte angefochten werden können. Ob der Beschwerdeführer mit
seinem Schreiben vom 11. Juli 2024 die Beschwerdegegnerin um eine
anfechtbare Verfügung im Sinn der Rechtsmittelbelehrung ersucht habe, könne
aufgrund des Widerrufs des Änderungsentscheids desselben Datums offengelassen
werden (E. 3). Auf den Rekurs sei demzufolge nicht einzutreten
(E. 4).
2.2 Der
Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen nicht infrage zu stellen. So macht er
im Wesentlichen geltend, dass die Kürzung seiner Leistungen mit dem
"Änderungsentscheid", namentlich was den GBL, die Integrationszulage
und das Essensgeld betreffe, unrechtmässig erfolgt sei und ihm in verschiedener
Hinsicht zu wenig wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt werde. Der vorliegend allein
Streitgegenstand bildende "Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024
(vorn E. 1.2) wurde jedoch von der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom
11. Juli 2024 und damit noch vor der Erhebung des Rekurses vom
13. August 2024 widerrufen, weshalb der Bezirksrat danach zu Recht mangels
Anfechtungsobjekts auf den Rekurs nicht eintrat. Wenn der Beschwerdeführer der
Ansicht ist, es stehe ihm mehr an wirtschaftlicher Hilfe zu, wäre es ihm
freigestanden, den Entscheid vom 11. Juli 2024 – oder einen späteren
Leistungsentscheid – auf dem korrekten Rechtsmittelweg anzufechten. Desgleichen
steht es ihm frei, bei der hierfür erstinstanzlich zuständigen Beschwerdegegnerin
entsprechende Anträge zu stellen. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten und wird
vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin die nach dem
"Änderungsentscheid" zunächst nicht ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe
im Anschluss an den Widerruf nachzahlte. Darüber hinausgehende Beträge, die der
Beschwerdeführer für sich reklamiert, gehören wiederum nicht zum
Streitgegenstand.
2.3 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm mangels
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat
keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird
keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin;
b) den Bezirksrat Horgen.