{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00601_2026-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226062&W10_KEY=15118571&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "741b5ecf536ca10463ae7700dcc34622"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:22:58", "Num": [" VB.2024.00601"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2024.00601"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2024.00601"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2024.00601"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Ersatzneubau eines Wohnhauses in einer Quartiererhaltungszone (Ab\u00e4nderungseingaben, welche u.a. der Erf\u00fcllung von Nebenbestimmungen der Stammbewilligung dienen). Verfahrensvereinigung (E. 2); Verzicht auf Augenschein (E. 3); Keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Baubewilligung (E. 5). Die Vorinstanz weist bez\u00fcglich der mit der Begr\u00fcnung konfligierenden Erf\u00fcllung der Erstellungspflicht von Abstellpl\u00e4tzen f\u00fcr Autos auf dem Baugrundst\u00fcck zu Recht darauf hin, dass selbst dann, wenn infolge einer vollst\u00e4ndigen Realisierung der Abstellpl\u00e4tze auf dem Baugrundst\u00fcck die Gr\u00fcnfl\u00e4che nicht eingehalten werden k\u00f6nnte, dies nicht zu einer Bauverweigerung f\u00fchren w\u00fcrde (E. 6). Nach \u00a7 278 Abs. 1 PBG sind zwei Arten zu unterscheiden, wie die zul\u00e4ssige Geb\u00e4udeh\u00f6he zu berechnen ist. Zum einen erfolgt die Berechnung anhand der Anzahl Vollgeschosse (\u00a7 279 Abs. 1 PBG) und zum anderen wird sie aufgrund der Verkehrsbaulinien ermittelt (\u00a7 279 Abs. 2 PBG). Verbindlich ist das geringere Mass dieser beiden Berechnungen (\u00a7 278 Abs. 1 PBG). Nach Art. 24e BZO k\u00f6nnen in einer Quartiererhaltungszone zur Wahrung gebietstypischer Strukturmerkmale wie Traufh\u00f6he, Dachform oder Sockelgeschoss und im Interesse eines besseren Erscheinungsbilds Abweichungen von der Geschosszahl, der Geb\u00e4ude- oder Firsth\u00f6he, der hofseitigen Baubegrenzung sowie der L\u00e4ngenbeschr\u00e4nkung von Dachaufbauten und Geb\u00e4udevorspr\u00fcngen bewilligt oder angeordnet werden. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Baubeh\u00f6rde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens der privaten Beschwerdegegnerin 1 f\u00fcr deren Bauprojekt in Anwendung von Art. 24e BZO eine Abweichung von der maximal zul\u00e4ssigen Geb\u00e4udeh\u00f6he bewilligte (E. 7). Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass mit der Projekt\u00e4nderung die Auflagen betreffend ausreichende Besonnung und Belichtungen aus den vorangehenden Bauentscheiden erf\u00fcllt worden sind (E. 8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:22:58", "Checksum": "82e77fc88c664a202673466010f8633f"}