{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00604_2024-11-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224460&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9f2432651088eb4a54b4a012ded08fcf"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00604"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.11.2024  VB.2024.00604"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.11.2024  VB.2024.00604"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.11.2024  VB.2024.00604"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung) | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers, da die Trennung von seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau innert weniger als drei Jahren erfolgte und die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft nicht rechtsgen\u00fcglich nachgewiesen wurde]. Die Beschwerdef\u00fchrenden beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Sie \u00e4ussern sich in ihrer Beschwerdeschrift jedoch mit keinem Wort dazu, weshalb die Dispositiv-Ziffern I., II. und III. des angefochtenen Rekursentscheids aufzuheben seien beziehungsweise inwiefern sich die formell-rechtlichen Erw\u00e4gungen der Vorinstanz in Ziff. 7. bis 8.2 des Rekursentscheids als falsch erwiesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als mangelhaft begr\u00fcndet, weshalb diesbez\u00fcglich nicht darauf eingetreten werden kann (E. 1.3). Die Beschwerdef\u00fchrenden verkennen grunds\u00e4tzlich, dass es im vorliegenden Verfahren ihnen oblegen w\u00e4re, die Wiederaufnahme ihrer Ehegemeinschaft hinreichend zu beweisen, nachdem ihre erneute Trennung vorg\u00e4ngig gerichtlich festgestellt worden ist (E. 3.3). Mangels rechtsgen\u00fcglicher Darlegung einer Ver\u00e4nderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage h\u00e4tte das Migrationsamt bei richtiger Rechtsanwendung auf das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers vom 1. Oktober 2023 jedoch gar nicht erst eintreten d\u00fcrfen und w\u00e4re von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu \u00fcberpr\u00fcfen gewesen (vgl. VGr, 7. September 2022, VB.2022.00460, E. 3.6; VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7 [nicht publiziert]; VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00248, E. 2.5). Den Beschwerdef\u00fchrenden sind aus der erfolgten Abweisung ihres Gesuchs jedoch keinerlei Rechtsnachteile erwachsen (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:31", "Checksum": "0ab2da3766108aa839204f4b45eab1eb"}