{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00606_2025-09-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225260&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0df41a4edf11218f1b817c6c2c67dccd"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00606"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.09.2025  VB.2024.00606"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.09.2025  VB.2024.00606"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.09.2025  VB.2024.00606"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen | [Gesuch eines seit 9 Jahren in der Schweiz vorl\u00e4ufig aufgenommenen syrischen Ehepaars auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.] Ob vorliegend ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht, kann offenbleiben (E. 2.1). Die Beschwerdef\u00fchrenden sind sprachlich und sozial besser integriert, als dies die Vorinstanz feststellte, und haben ihren erst im Teenageralter eingereisten Kindern zur erfolgreichen Integration in der Schweiz verholfen. Da der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdef\u00fchrer erst im Alter von 60 Jahren einer Erwerbst\u00e4tigkeit in der Schweiz nachgehen durfte, ist es nachvollziehbar, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr gen\u00fcgend integrieren konnte, um sich von der Sozialhilfe abzul\u00f6sen. Die Integrationsleistungen der Beschwerdef\u00fchrerin, insbesondere ihre Bem\u00fchungen um Aus- und Weiterbildung, sind achtbar und es ist ihr eine gute Prognose f\u00fcr eine baldige Abl\u00f6sung von der Sozialhilfe zu stellen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgem\u00e4ssen Ermessens durch das Migrationsamt und die Vorinstanz als rechtsverletzend (E. 3.4). Gutheissung. Gutheissung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:36:18", "Checksum": "ca921080b481e905a5db44b407dc813b"}