{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00607_2025-04-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224910&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d940a8447077e58d07a4f6c732d7d47a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00607"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.04.2025  VB.2024.00607"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.04.2025  VB.2024.00607"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.04.2025  VB.2024.00607"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruch Vergabeverfahren | Beschaffung von Baumeisterarbeiten: Abbruch und Wiederholung des Verfahrens. \u00a7 37 Abs. 1 aSubmV sieht die M\u00f6glichkeit eines Verfahrensabbruchs aus wichtigen Gr\u00fcnden vor und nennt \"namentlich\", mithin beispielhaft, vier F\u00e4lle, in welchen dieses Vorgehen gerechtfertigt ist. Ein rechtsgen\u00fcgender wichtiger Grund liegt demnach insbesondere dann vor, wenn die Zielsetzungen f\u00fcr die Beschaffung verfehlt werden, wozu auch jene F\u00e4lle geh\u00f6ren, bei denen eine wesentliche \u00c4nderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde (\u00a7 37 Abs. 1 lit. d aSubmV). Zudem sieht \u00a7 37 Abs. 2 aSubmV die M\u00f6glichkeit der Wiederholung des Vergabeverfahrens vor. Der Begriff der wesentlich ge\u00e4nderten Leistung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und der richterlichen \u00dcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglich, wobei der ausschreibenden Stelle in dieser Frage ein nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen auszu\u00fcbender Spielraum zusteht, den das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin \u00fcberpr\u00fcfen kann (Art. 16 aIV\u00f6B; \u00a7 50 VRG). Die Beschwerdegegnerin begr\u00fcndet den Abbruch des Vergabeverfahrens damit, dass es sich bei der von ihr nachgefragten und nicht von allen Anbietenden akzeptierten Verl\u00e4ngerung der Angebotsg\u00fcltigkeit um neun Monate um eine wesentliche \u00c4nderung der nachgefragten Leistung im Sinn von \u00a7 37 Abs. 1 lit. d aSubmV handelt. Die Erkl\u00e4rung einer solchen Fristverl\u00e4ngerung vor deren Ablauf durch die Anbietenden ist vergaberechtlich zul\u00e4ssig, sofern die Angebote im \u00dcbrigen unver\u00e4ndert bleiben. Es handelt sich vorliegend um eine gegen\u00fcber den Ausschreibungsunterlagen untergeordnete \u00c4nderung. Sodann ist angesichts des Umstands, dass immer noch f\u00fcnf Angebote (darunter dasjenige mit dem tiefsten Preis) verbleiben, ein wirksamer Wettbewerb nach wie vor gew\u00e4hrleistet. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden liegt kein wichtiger Grund im Sinn des Submissionsrechts vor, welcher den Abbruch des Verfahrens zu rechtfertigen verm\u00f6chte (E. 4).  Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:27:52", "Checksum": "e58932dca2856e9f68523c621454a4ba"}