{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00611_2025-01-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224619&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e72243890cf2c06cf33f3c590fb7cf86"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00611"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.01.2025  VB.2024.00611"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.01.2025  VB.2024.00611"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.01.2025  VB.2024.00611"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abweisung und Sperre vom Studium / Teilweise Wiederaufnahme von VB.2023.00391 | [Das Verwaltungsgericht sch\u00fctzte mit Urteil vom 30. August 2023 im Verfahren VB.2023.00391 das vorinstanzliche Nichteintreten auf den vom Mitbeteiligten eingereichten Rekurs der Beschwerdef\u00fchrerin, da die Rekurseingabe lediglich eine elektronische Signatur und die Kopie einer Unterschrift trug und die formalen Anforderungen von \u00a7 22 Abs. 1 VRG damit nicht erf\u00fcllt waren. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte das Gericht dem Mitbeteiligten, weil er zuvor mehrfach auf die formalen Anforderungen hingewiesen und ihm ein sofortiges Nichteintreten auf eine weitere nicht eigenh\u00e4ndig unterzeichnete Rekurseingabe ausdr\u00fccklich angedroht worden war. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht gut und wies die Angelegenheit ans Verwaltungsgericht zur\u00fcck, um dem Mitbeteiligten das rechtliche Geh\u00f6r betreffend die Auferlegung der Rekurskosten zu gew\u00e4hren.] Entgegen dem Mitbeteiligten besteht mit \u00a7 13 Abs. 2 VRG eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage f\u00fcr eine Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip (auch) an eine Rechtsanw\u00e4ltin bzw. an einen Rechtsanwalt (E. 3.2.1). Vorliegend ist ein Fall f\u00fcr eine ausnahmsweise Auflage der Rekurskosten an den Rechtsvertreter gegeben; die weiteren Einwendungen des Mitbeteiligten verfangen nicht (E. 3.2.2 ff.).  Teilweise Gutheissung. In Ab\u00e4nderung von Dispositiv-Ziff. III der Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung der Rekurskommission der Z\u00fcrcher Hochschulen vom 15. Juni 2023 werden die Rekurskosten dem Mitbeteiligten auferlegt."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:27", "Checksum": "7551a9c0e1e7d27dd7d6f6474e125678"}