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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2024.00624
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wehrpflichtersatz 2019,
hat sich
ergeben:
I.
Der 1984 geborene A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde
im Jahr 2015 eingebürgert. Danach war er nach damaligem Recht altersbedingt
nicht mehr wehr- bzw. ersatzpflichtig. Nachdem das Bundesgesetz über die
Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 (WPEG) per 1. Januar 2019
grundlegend revidiert und die Altershöchstgrenze für die Ersatzabgabe auf
37 Jahre erhöht worden war, wurde der Pflichtige gemäss revidiertem Gesetz
als ersatzpflichtig eingestuft. Da er im Jahr 2019 weder in einer Formation der
Armee eingeteilt war, noch Zivildienst leistete, noch anrechenbare
Zivilschutztage aufweisen konnte und auch die neue Altershöchstgrenze noch
nicht erreicht hatte, wurde von ihm mit Veranlagungsverfügung vom 30. Januar
2023 eine Ersatzabgabe von Fr. … für das Ersatzjahr 2019 eingefordert.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies die
Wehrpflichtersatzverwaltung am 21. März 2023 ab.
II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Steuerrekursgericht am 10. September 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2024 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die definitive Veranlagungsverfügung
für das Ersatzjahr 2019 vom 30. Januar 2023 für nichtig zu erklären und es
sei die entrichtete Ersatzabgabe mangels Ersatzpflicht zurückzuerstatten.
Weiter sei zu prüfen, inwiefern eine potenzielle Militärpflicht trotz
Nichtausstellens des Dienstbüchleins begründet werde. Sodann wurde um eine
Verfahrenssistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung ähnlich gelagerter
Fälle, namentlich des Verfahrens VB.2024.00349, ersucht.
Während die Eidgenössische Steuerverwaltung und die
Wehrpflichtersatzverwaltung mit Eingaben vom 24. bzw. 25. Oktober 2024
jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragten, verzichtete das
Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.
Der Pflichtige hielt mit Replik vom 25. November 2024
(Eingangsdatum) an seinen Anträgen fest. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Während
das Steuerrekursgericht gemäss Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 (WPEG) in Verbindung mit § 1
Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Juni
2004 (KWPEV) Rekurskommission ist, ist der Weiterzug des
steuerrekursgerichtlichen Entscheids an das Verwaltungsgericht nicht
ausdrücklich geregelt. Da gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG und Art. 86
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) jedoch
obere kantonale Gerichte als letzte kantonale Instanz zu bestimmen sind und die
Einsetzung einer zweiten Beschwerdeinstanz nach Art. 22 Abs. 3 Satz 2
WPEG zulässig ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits aus den genannten
bundesgesetzlichen Vorgaben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist damit einzutreten.
1.2 Dem
Pflichtigen wurde mit Veranlagungsverfügung vom 30. Januar 2023 für das
Ersatzjahr 2019 eine Ersatzabgabe von Fr. … auferlegt. Die strittige
Ersatzabgabe fällt damit noch in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 22
Abs. 4 WPEG in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
2.
2.1 Der
Pflichtige beantragt in prozessualer Hinsicht die Sistierung des vorliegenden
Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung ähnlich gelagerter Fälle,
namentlich des Verfahrens VB.2024.00349.
2.2 Nach § 71
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung
mit Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 (ZPO) kann das Gericht ein Verfahren sistieren, wenn dies die
Zweckmässigkeit verlangt, wobei das Verfahren namentlich sistiert werden kann,
wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Der Entscheid
über die Sistierung des Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts; dabei ist
das Interesse des Pflichtigen an der Sistierung gegen das Interesse an der
beförderlichen Erledigung des Verfahrens abzuwägen (anstelle vieler VGr, 3. Juni
2024, SR.2024.00017/18, E. 2.2 und VGr, 18. Dezember 2013,
VB.2013.00525, E. 2.2, je mit Hinweisen).
2.3 Vorliegend
besteht keinerlei Anlass für eine Verfahrenssistierung, da die sich stellenden
Rechtsfragen bereits weitgehend durch die Praxis geklärt erscheinen und im
Übrigen auch das vom Pflichtigen erwähnte Verfahren VB.2024.00349 inzwischen
auf kantonaler Ebene abgeschlossen wurde, wenngleich derzeit noch eine
hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht hängig ist.
Das Sistierungsgesuch ist deshalb und im Interesse einer
beförderlichen Verfahrenserledigung abzuweisen.
3.
Vorab ist auf das
Nichtigkeitsbegehren des Pflichtigen einzugehen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinn der Evidenztheorie nichtig,
wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser
schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und
wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen
Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Erforderlich ist
hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe
fallen demnach hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer
Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie beispielsweise
der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren
teilzunehmen). Fehlt einem Entscheid in diesem Sinn jegliche
Rechtsverbindlichkeit, ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst
ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Die Annahme absoluter
Nichtigkeit eines Entscheids kommt nach Massgabe der Evidenztheorie nur bei
besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen
in Betracht (vgl. BGr, 11. Oktober
2012, 6B_339/2012, E. 1.2.1).
Dass der Pflichtige der Meinung
ist, die Voraussetzungen einer Wehrpflichtersatzabgabe im Sinn von Art. 3 Abs. 2
WPEG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG seien nicht
gegeben bzw. nicht auf ihn anwendbar, vermag vorliegend keine Nichtigkeit zu
begründen. Dies ist vielmehr nachfolgend bei der Prüfung der Rechtmässigkeit
der angefochtenen Verfügung zu prüfen.
4.
4.1 Strittig
ist vorliegend, ob der Pflichtige für das Ersatzjahr 2019 Wehrpflichtersatz
schuldet.
4.2 Nach Art. 59
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet,
Militärdienst zu leisten, wobei auch eingebürgerte Schweizer wehrpflichtig
sind. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die
ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung
(Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV
und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEG (in der seit dem 1. Januar
2019 in Kraft stehenden Fassung) sind Wehrpflichtige mit Wohnsitz im In- oder
Ausland ersatzpflichtig, wenn sie im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr
entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee
eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder
als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c).
Die Ersatzpflicht ist hierbei nicht abhängig von einer
vorgängigen Rekrutierung, vielmehr ist auch ersatzpflichtig, wer sich bei
Einbürgerung nicht mehr im zu rekrutierenden Alter befand (BGr, 13. Februar 2024, 9C_347/2023, E. 2 mit
weiteren Hinweisen).
Die Ersatzpflicht beginnt frühestens
am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr
vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr
vollendet (Art. 3 Abs. 1 WPEG). Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens
ist grundsätzlich während höchstens 11 Jahren eine Ersatzabgabe zu leisten,
unter Anrechnung des geleisteten Militär- und Zivildienstes oder geleisteter
Schutzdiensttage (vgl. Art. 3 Abs. 2 und 3 in fine sowie die
bundesrätliche Botschaft zu den Änderungen des WPEG vom 6. September 2017,
BBl 2017, 6206).
Der konkrete Beginn der Ersatzpflicht hängt dabei davon
ab, ob noch vor dem 25. Altersjahr eine Rekrutierung oder eine
Schutzdienstgrundausbildung stattgefunden hat (Art. 3 Abs. 2 und 3
WPEG) bzw. die Rekrutenschule abgeschlossen wurde (Art. 3 Abs. 4 WPEG
erste Variante). Ist dies nicht der Fall, beginnt die Ersatzpflicht mit dem 25. Altersjahr
und endet mit dem Ende der Militärdienstpflicht (Art. 3 Abs. 4 zweite
Variante WPEG). Wehrpflichtigen, die erst nach ihrem 25. Altersjahr
eingebürgert und gar nie rekrutiert wurden, sind demgemäss während maximal 11
Ersatzjahren bis zur Vollendung ihres 37. Altersjahres ersatzpflichtig
(BGr, 13. Februar 2024, 9C_347/2023, E. 2), wobei sie aber im Jahr
des Bürgerrechtserwerbs gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e WPEG noch
von der Ersatzpflicht befreit sind.
Während das Bundesgericht die Elfjahresfrist von Art. 3
Abs. 2 in fine WPEG über den Gesetzeswortlaut hinaus auch auf Fälle
anwendet, wo gar keine Rekrutierung stattgefunden hat (BGr, 13. Februar
2024, 9C_347/2023, E. 2.6), geht das Verwaltungsgericht in seiner jüngsten
Praxis davon aus, dass die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 WPEG
lediglich auf diejenigen Fälle direkt anwendbar ist, in denen zwar eine
Rekrutierung stattgefunden hat, jedoch – unabhängig vom Grund – keine
Einteilung in eine militärische Formation, in den Zivildienst oder den
Zivilschutz vorgenommen wurde (VGr, 11. September 2024, VB.2024.00349, E. 3.2.2
[nicht rechtskräftig, zur Publikation vorgesehen]). Auch diesfalls würde die
Ersatzpflicht jedoch nicht entfallen, sondern stattdessen die Regelung von Art. 3
Abs. 4 zweite Variante WPEG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 WPEG
zum Zuge kommen und die Ersatzpflicht spätestens mit Vollendung des 37. Altersjahrs
enden.
Diese Bestimmungen gelten ab Ersatzjahr 2019 und sind im
Beschwerdeverfahren unbestrittenermassen auch auf den Pflichtigen und das
vorliegende Verfahren anwendbar (vgl. zum intertemporalen Recht VGr, 15. März
2023, VB.2022.00767, E. 4; BGr, 25. Januar 2024, 9C_153/2023, E. 3.5;
BGr, 9. Januar 2024, 9C_648/2022, E. 6 f.).
Zusammenfassend besteht damit ab dem Ersatzjahr 2019
selbst bei (altersbedingt) fehlender Rekrutierung eine Ersatzabgabepflicht,
wenn die Altersgrenze von 37 Jahren noch nicht erreicht wurde, noch keine elf
Jahre Ersatzabgaben entrichtet wurden und wehr- aber nicht
zivildienstpflichtige Eingebürgerte während mehr als sechs Monaten nicht in
einer Formation der Armee eingeteilt wurden oder als Dienstpflichtige ihren
Militär- oder Zivildienst nicht leisten (Art. 2 Abs. 1 lit. a
und c und Art. 3 Abs. 1 und 2 WPEG).
4.3
4.3.1
Der Pflichtige wurde nach Vollendung seines 30. Altersjahres im Jahr
2015 eingebürgert und aufgrund seines Alters nicht für den Militärdienst oder
den Zivilschutz rekrutiert (Art. 9 Abs. 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar
1995 [MG]). Demgemäss ist für den Beginn und das Ende der Ersatzpflicht
neurechtlich Art. 3 Abs. 1 WPEG massgebend. Aufgrund dieser
Bestimmung beginnt die Ersatzpflicht in der vorliegend strittigen Ersatzperiode
2019 und endet mit der Vollendung des 37. Altersjahrs, im vorliegenden
Fall also im Ersatzjahr 2021.
4.3.2 Als Schweizer Bürger, der das
25. Altersjahr bereits vollendet hat, ist der Pflichtige zwar dienstpflichtig,
aber nicht mehr stellungspflichtig, weshalb er auch nicht mehr
rekrutiert und die Regelung von Art. 3 Abs. 2 WPEG zumindest nach
zitierter Zürcher Praxis auf ihn gar nicht anwendbar ist. Anders als von ihm
vorgebracht, bezieht sich Art. 3 Abs. 2 WPEG nach Zürcher Praxis
allein auf Fälle, bei welchen zwar eine Rekrutierung stattgefunden hat, jedoch
– unabhängig vom Grund – keine Einteilung in eine militärische Formation, in
den Zivildienst oder den Zivilschutz vorgenommen wurde. Nach der etwas abweichenden
bundesgerichtlichen Praxis ist Art. 3 Abs. 2 WPEG wiederum über den
Wortlaut der Bestimmung hinaus auch auf Fälle anwendbar, wo gar keine
Rekrutierung stattgefunden hat.
Unabhängig von diesen
Auslegungsdifferenzen zwischen dem Bundesgericht und dem Zürcher
Verwaltungsgericht kann der Pflichtige nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass
bei ihm die Voraussetzungen zur Rekrutierung (altersbedingt) nicht bzw. nicht
mehr gegeben sind. Sowohl nach Zürcher als auch nach
bundesgerichtlicher Auslegung ist für die Bejahung der Ersatzpflicht des
Pflichtigen nach Art. 2 Abs. 1 WPEG lediglich die Nicht-Einteilung in
einer Formation der Armee, die Nicht-Unterstellung unter die Zivildienstpflicht
und die Nicht-Leistung von Militär- oder Zivildienst im Ersatzjahr
erforderlich, was auf ihn unbestrittenermassen zutrifft. Aus welchen Gründen
keine Rekrutierung mehr erfolgte und ob der Pflichtige unfreiwillig in keine
militärische Formation eingeteilt wurde, ist hingegen belanglos, soweit keine
in Art. 4 WPEG aufgeführten Befreiungstatbestände bestehen (vgl. BGr, 13. Februar
2024, 9C_347/2023, E. 2.6; BGr, 9. Januar 2024, 9C_648/2022, E. 8).
Der Pflichtige geht
fälschlicherweise davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 WPEG die
Rekrutierung als zusätzliches Erfordernis statuiere, obwohl sich bereits aus
der Titelgebung («Beginn und Dauer der Ersatzpflicht») zu Art. 3 WPEG
erschliesst, dass hier nur der zeitliche Rahmen der Ersatzpflicht und nicht
etwa die in Art. 2 WPEG geregelte Ersatzpflicht selbst geregelt wird.
Sodann ergibt sich schon aus dem Befreiungstatbestand von Art. 4 Abs. 1
lit. e WPEG, dass der Gesetzgeber Neubürger keineswegs dauerhaft von der
Ersatzpflicht ausschliessen wollte.
4.4 Unzutreffend
ist sodann auch die Auffassung des Pflichtigen, dass erst die Ausstellung des
Dienstbüchleins eine potenzielle Militärdienstpflicht und eine hieraus
resultierende Ersatzabgabepflicht auslösen würde: Die Militärdienstpflicht
ergibt sich aus Art. 59 Abs. 1 BV und Art. 2 ff. MG und die
Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe ergibt sich aus Art. 59 Abs. 3
BV, den erwähnten Bestimmungen des WPEG und den dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen. Das Dienstbüchlein ist hingegen lediglich der
militärische Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (vgl. Art. 6a
MG; siehe auch Art. 7 der Verordnung des VBS über die militärische
Identifikation vom 29. November 2013) und in keinster Weise konstitutiv
für die Wehr- oder Ersatzabgabepflicht. Da der Pflichtige keinen im
Dienstbüchlein zu registrierenden Militärdienst leistet, ist die Ausstellung
eines Dienstbüchleins weder vorgesehen noch sinnvoll.
4.5 Zusammenfassend
wurde der Pflichtige weder in eine Formation der Armee eingeteilt noch ist er
der Zivildienstpflicht unterstellt (Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG).
Als Dienstpflichtiger (nicht aber Stellungspflichtiger) hatte er im Ersatzjahr
2019 überdies weder Militärdienst geleistet (lit. c) noch sein 37. Altersjahr
vollendet (Art. 3 Abs. 1 WPEG). Da er zuvor noch nie
Wehrpflichtersatz zu entrichten hatte, ist auch die Obergrenze von 11
Ersatzperioden nicht erreicht. Sodann ist auch der Befreiungstatbestand von Art. 4
Abs. 1 lit. e WPEG nicht anwendbar, nachdem der Erwerb des Schweizer
Bürgerrechts bereits mehrere Jahre zurückliegt. Somit ist der Beschwerdeführer
der strittigen Ersatzperiode 2019 auch erstmals wehrersatzpflichtig geworden.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen
aufzuerlegen und steht diesem keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 31 Abs. 2
und Abs. 2bis WPEG in Verbindung mit § 65a und § 13 Abs. 2
sowie § 17 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht auch dem innerhalb
seines amtlichen Wirkungskreises tätigen Beschwerdegegner und der ESTV nicht
zu, zumal diese auch keine Entschädigung verlangt haben.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Das
Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
werden keine Entschädigungen zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.