{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00624_2024-11-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224523&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "705cd20202f56b021191f35664c16dd2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00624"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.11.2024  VB.2024.00624"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.11.2024  VB.2024.00624"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.11.2024  VB.2024.00624"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatz 2019 | Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Keine Verfahrenssistierung (E. 2). Keine Nichtigkeit im Sinn der Evidenztheorie, bloss weil der Pflichtige die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wehrpflichtersatzabgabe als nicht gegeben bzw. auf ihn nicht anwendbar h\u00e4lt (E. 3). Rechtsnatur, Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen der Ersatzpflicht. Die Ersatzpflicht ist nicht von einer vorg\u00e4ngigen Rekrutierung abh\u00e4ngig und es ist auch ersatzpflichtig, wer sich bei Einb\u00fcrgerung nicht mehr in einem zu rekrutierenden Alter befand. Ab dem Ersatzjahr 2019 besteht selbst bei (altersbedingt) fehlender Rekrutierung eine Ersatzabgabepflicht, wenn die Altersgrenze von 37 Jahren noch nicht erreicht wurde, noch keine elf Jahre Ersatzabgaben entrichtet wurden und wehr- aber nicht zivildienstpflichtige Eingeb\u00fcrgerte w\u00e4hrend mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt wurden oder als Dienstpflichtige ihren Milit\u00e4r- oder Zivildienst nicht leisten (E. 4.1 f.). Vorliegend nicht entscheiderhebliche Unterschiede zwischen der Z\u00fcrcher und der bundesgerichtlichen Gesetzesauslegung (E. 4.2 und 4.3). Der Pflichtige wurde weder in eine Formation der Armee eingeteilt noch ist er der Zivildienstpflicht unterstellt. Als Dienstpflichtiger (nicht aber Stellungspflichtiger) hatte er im Ersatzjahr 2019 \u00fcberdies weder Milit\u00e4rdienst geleistet noch sein 37. Altersjahr vollendet. Da er zuvor noch nie Wehrpflichtersatz zu entrichten hatte, ist auch die Obergrenze von 11 Ersatzperioden nicht erreicht. Sodann ist auch der Befreiungstatbestand von Art. 4 Abs. 1 lit. e WPEG nicht anwendbar, nachdem der Erwerb des Schweizer B\u00fcrgerrechts bereits mehrere Jahre zur\u00fcckliegt. Somit ist der Beschwerdef\u00fchrer der strittigen Ersatzperiode 2019 auch erstmals wehrersatzpflichtig geworden. Die Ersatzabgabepflicht h\u00e4ngt sodann auch nicht von der Ausstellung eines Dienstb\u00fcchleins ab (E. 4.3 ff.). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5) Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:08:25", "Checksum": "34fd913431611c33c5bc90f7ee64d6b1"}