{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00626_2025-02-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224747&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "900947686ce5c9fabf68d8c400f394e9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbestehen Aufnahmepr\u00fcfung | [Rechtsmittelzug, wenn bei der Anfechtung des negativen Aufnahmeentscheids nach der Aufnahmepr\u00fcfung f\u00fcr das Langgymnasium auch die Erfahrungsnote beanstandet wird.] Der Aufnahmeentscheid wird vom Prorektor der Mittelschule erlassen und unterliegt gem\u00e4ss \u00a7 39 Abs. 1 MSG dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Er basiert auf zwei Begr\u00fcndungselementen: der Pr\u00fcfungsnote und der Erfahrungsnote (E. 2.2). Da die Mittelschule nicht selbst \u00fcber die Erfahrungsnote entscheidet, sondern diese nur aus dem Primarschulzeugnis der Pr\u00fcfungskandidierenden errechnet und beizieht, sieht \u00a7 22 Abs. 2 AufnahmeR vor, dass mit dem Rekurs gegen den Aufnahmeentscheid der Mittelschule auch ein Entscheid der (Primar-)Schulpflege \u00fcber die Erfahrungsnote verlangt werden kann. Dieser Entscheid der Schulpflege ist jedoch nur ein Zwischenentscheid im Rahmen des Rekursverfahrens zu H\u00e4nden der Bildungsdirektion und nicht ein selbst\u00e4ndiger Endentscheid, der nach \u00a7 75 Abs. 1 VSG mit Rekurs beim Bezirksrat anfechtbar w\u00e4re. Entsprechend hat die Bildungsdirektion nach Erlass des Zwischenentscheids der Schulpflege \u00fcber die Erfahrungsnote das Rekursverfahren wieder aufzunehmen und \u00fcber den Rekurs betreffend die Aufnahme der rekurrierenden Kandidatin oder des rekurrierenden Kandidaten an die Mittelschule zu befinden (E. 2.3). Vorliegend f\u00fchrt dies zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats mangels dessen Zust\u00e4ndigkeit und \u00dcberweisung der Angelegenheit zur weiteren Behandlung im h\u00e4ngigen Rekursverfahren an die Bildungsdirektion (E. 2.4). Teilweise Gutheissung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:21", "Checksum": "7e581159a98d5ddd3bbb909e9bdca47f"}