{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00628_2025-01-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224635&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a580b83cc4fcc754737ac8e52db65ff9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00628"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.01.2025  VB.2024.00628"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.01.2025  VB.2024.00628"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.01.2025  VB.2024.00628"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung [Die Eheleute haben sich innerhalb der Dreijahresfrist getrennt bzw. deren Ehewille ist innerhalb der Dreijahresfrist erloschen.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und des Erlasses vorsorglicher Massnahmen (E. 1.1 f.). Trotz Angabe von unterschiedlichen Trennungsdaten ist gem\u00e4ss Trennungsvereinbarung erstellt, dass die Eheleute sich innerhalb der Dreijahresfrist getrennt haben (E. 2.2). Es liegen keine wichtigen Gr\u00fcnde f\u00fcr die getrennte Wohnsitznahme im Sinn von Art. 49 AIG vor. Die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft wurde von der Ehefrau definitiv ausgeschlossen. Der Ehewille ist damit ebenfalls innerhalb der Dreijahresfrist als erloschen zu betrachten (E. 2.4). Die Integration des Beschwerdef\u00fchrers geht nicht \u00fcber die gew\u00f6hnlichen Integrationserwartungen hinaus und es kann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden (E. 3.2.2). Die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung im Heimatland ist angesichts seiner sp\u00e4ten Einreise in die Schweiz bzw. seiner langj\u00e4hrigen Abwesenheit von seinen Eltern im Heimatland und seiner Ausbildung unproblematisch (E. 3.2.3 ff.). Ein nachehelicher H\u00e4rtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 50 Abs. 2 AIG liegt nicht vor. Der entscheiderhebliche Sachverhalt liegt vor. Es kann in antizipierter Beweisw\u00fcrdigung darauf verzichtet werden, weitere Sachverhaltsabkl\u00e4rungen vorzunehmen (E. 3.3). Ausgangsgem\u00e4sse Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolge sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:42", "Checksum": "ed4f68122c7b4256254770b0f5ab8323"}