{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00631_2025-12-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225554&W10_KEY=15118571&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "be7ddeac9526eec0edbd42e03d0f76f5"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:22:10", "Num": [" VB.2024.00631"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.12.2025  VB.2024.00631"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.12.2025  VB.2024.00631"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.12.2025  VB.2024.00631"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenauflage | Kostenauflage an Bauherrschaft; Unterliegerprinzip; Verursacherprinzip. Der Entscheidinstanz steht bei der Verteilung der Verfahrenskosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu (E. 3.1). Die Verfahrenskosten sind grunds\u00e4tzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (\u00a7 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Anders als die Antr\u00e4ge Rekurrierender bzw. Beschwerdef\u00fchrender sind allf\u00e4llige Antr\u00e4ge einer Gegenpartei \u2013 bzw. der Verzicht auf Antragstellung \u2013 f\u00fcr die Beurteilung des Unterliegens grunds\u00e4tzlich nicht massgebend. Durch den Verzicht auf das Stellen von Antr\u00e4gen oder das Einreichen einer Vernehmlassung verliert eine Partei ihre Parteistellung nicht. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Bauherrschaft als Beg\u00fcnstigte des angefochtenen Verwaltungsaktes; ihr Unterliegen resultiert direkt aus der Aufhebung der Bewilligung. Die Praxis sieht in Bauf\u00e4llen eine h\u00e4lftige Teilung der Verfahrenskosten zwischen der Baubewilligungsbeh\u00f6rde und der Bauherrschaft vor (E. 3.2). Nur ausnahmsweise ist auf das Verursacherprinzip abzustellen, das in \u00a7 13 Abs. 2 Satz 2 VRG zum Ausdruck kommt. Einer Beh\u00f6rde bzw. Vorinstanz k\u00f6nnen Verfahrenskosten etwa nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden, wenn die Aufhebung eines Entscheids allein auf ihre Verfahrensfehler \u2013 wie z. B. eine mangelhafte Sachverhaltsabkl\u00e4rung, eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs oder eine ungen\u00fcgende Begr\u00fcndung \u2013 zur\u00fcckgeht. Gem\u00e4ss der Literatur ist es auch bei einer R\u00fcckweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz nicht rechtsverletzend, die den Endentscheid anstrebende Partei als teilweise unterliegend zu betrachten und ihr die H\u00e4lfte der Kosten aufzuerlegen. Anders sieht es jedenfalls dann aus, wenn \"ein gravierender, nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Gutheissung des Rechtsmittels f\u00fchrt und der Rechtsmittelbeklagte entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt hat oder sich eines Antrags enthalten hat\" (E. 3.3.2). Vorliegend liegt ein gravierender Verfahrensfehler vor (E. 3.3.3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:22:10", "Checksum": "82804dc800b93999c496395910775540"}