{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00635_2025-05-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224974&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fb376bb92717c3d9c105d8c675e37376"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00635"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.05.2025  VB.2024.00635"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.05.2025  VB.2024.00635"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.05.2025  VB.2024.00635"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Beschwerdef\u00fchrerin, eine 1984 geborene deutsche Staatsangeh\u00f6rige, reiste im Juni 2006 in die Schweiz ein, wo sie zur Aus\u00fcbung einer unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit als Pflegefachfrau eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Seit 2019 bzw. 2018 geht sie keiner Erwerbst\u00e4tigkeit mehr nach und ist schwer suchtkrank sowie psychisch krank.] Den dem Gericht vorliegenden \u00e4rztlichen Unterlagen lassen sich keine zuverl\u00e4ssigen Angaben dazu entnehmen, ob bei der Beschwerdef\u00fchrerin von einer dauernden Arbeitsunf\u00e4higkeit im Sinn der freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden muss oder ob sie allenfalls bloss teilweise bzw. nur vor\u00fcbergehend arbeitsunf\u00e4hig ist. Im letztgenannten Fall stellte sich zudem weiter die Frage, wie lange die (vor\u00fcbergehende) Arbeitsunf\u00e4higkeit bereits anh\u00e4lt und ob nicht bereits die Beendigung des letzten Anstellungsverh\u00e4ltnisses der Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund vor\u00fcbergehender Arbeitsunf\u00e4higkeit infolge Krankheit erfolgte. Zu diesen offenen Fragen kann das nach Abschluss des Rekursverfahrens anh\u00e4ngig gemachte (zweite) IV-Verfahren der Beschwerdef\u00fchrerin wertvolle Hinweise liefern. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine R\u00fcckweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Diese wird (nach Sistierung des Verfahrens f\u00fcr den Fall, dass bis dahin noch kein rechtskr\u00e4ftiger Entscheid der SVA vorliegt) \u00fcber den Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdef\u00fchrerin neu zu befinden haben (zum Ganzen E. 4). Gegenstandslosigkeit UP/Gew\u00e4hrung URB. Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:28:34", "Checksum": "d47b246bd72bb05e36a8d90970e4e5d9"}