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VB.2024.00646
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. Versicherung C, vertreten
durch Verband E, dieser vertreten durch RA D,
2. Bausektion des Stadtrates Zürich, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Inanspruchnahme von Drittgrundstücken; Kostenbeschwerde, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 6. Februar 2024 erklärte die Bausektion der Stadt Zürich die Versicherung C für berechtigt, den Luftraum des Grundstücks Kat.-Nr. 01 am F-Weg 02 in Zürich während maximal sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids mit einem Kranausleger zu überschwenken. II. Gegen diesen Entscheid erhob A mit zwei Eingaben vom 14. März 2024 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Am 27. September 2024 schrieb der Einzelrichter des Baurekursgerichts das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab, da die streitgegenständlichen Bauarbeiten bereits ausgeführt worden waren und das aktuelle Interesse an der Klärung der streitigen Fragen mithin entfallen war. Die Rekurskosten von Fr. 1'880.- sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'800.- an die Versicherung C auferlegte das Baurekursgericht aufgrund einer summarischen Beurteilung der hypothetischen Prozessaussichten A. III. Hiergegen erhob A am 31. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Versicherung C die Aufhebung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung und die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'800.- für das Rekursverfahren. Das Baurekursgericht beantragte am 28. November 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete am 4. Dezember 2024 auf eine Beschwerdeantwort. Die Versicherung C beantragte am 6. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Replikschriften vom 16. und 17. Januar 2025 hielt dieser an seinen Rechtsbegehren fest. Die Duplikschriften der Versicherung C erfolgten am 31. Januar 2024, die Triplik von A am 6. März 2025, die Quadruplik der Versicherung C am 21. März 2025, die Quintuplik von A am 1. Mai 2025 und die Sextuplik der Versicherung C am 22. Mai 2025. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Behandlung von Beschwerden betreffend Streitigkeiten, deren Streitwert wie vorliegend Fr. 20'000.- nicht übersteigt, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer. 2. 2.1 Eine Änderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend erweist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids zu beurteilen ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 77). 2.2 In Bezug auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung berücksichtigt die Rekursbehörde im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, welche Partei vermutlich obsiegt hätte (Plüss, § 13 N. 74 f., § 17 N. 31). Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Es geht nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage. Das Baurekursgericht war – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht gehalten, die Rekurskosten gestützt auf das Verursacherprinzip zu verlegen. Vielmehr besteht diesbezüglich ein Ermessensspielraum, wobei die Kosten grundsätzlich in erster Linie nach den hypothetischen Prozessaussichten zu verlegen sind (Plüss, § 13 N. 75). Das Baurekursgericht hat somit korrekterweise eine summarische Beurteilung der hypothetischen Prozessaussichten vorgenommen und die Kostenregelung hierauf abgestützt. Gemäss § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG in Verbindung mit § 70 VRG kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid des Baurekursgerichts verwiesen werden. Namentlich ist betreffend den angeblich nicht den Tatsachen entsprechenden Katasterplan mit dem Baurekursgericht festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Veränderung des Plans bestehen und der Beschwerdeführer aus dieser Rüge ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine Ausführung der Bauarbeiten ohne Kran möglich gewesen und Alternativstandorte in Frage gekommen wären, kann ebenfalls auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass das Baurekursgericht sowohl die Möglichkeit der Arbeitsausführung ohne Kran wie auch allfällige Alternativstandorte geprüft und aus nachvollziehbaren Gründen, namentlich mit Blick auf den erheblichen Mehraufwand, verworfen hat. Die private Beschwerdegegnerin macht denn auch substanziiert geltend, dass die Ausführung ohne Kran erhebliche Mehrkosten generiert hätte. Unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung überwiegt das Interesse an der Vermeidung dieses Mehraufwands das Interesse des Beschwerdeführers an der Nichtinanspruchnahme des Luftraums über seinem Grundstück. 2.3 Zusammenfassend ergibt eine summarische Überprüfung des baurekursgerichtlichen Entscheids, dass dieser sich jedenfalls nicht ohne Weiteres als unzutreffend erweist. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu, hingegen hat die private Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |