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Geschäftsnummer: VB.2024.00648  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Besoldung, Einreihung


[Lohneinstufung eines Bezirksrichters.] Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihm bestimmte Aktenstücke nicht zugestellt hat. Der Mangel kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden (E. 2.2). Beurteilung, ob die Abweichung von der bisherigen Einreihungspraxis gemäss den Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte eine (willkürliche) Praxisänderung darstellt: Mitglieder des Arbeitsgerichts werden nur deshalb als Vizepräsidenten konstituiert, weil sich der Spruchkörper aus einem Bezirksrichter oder einer Bezirksrichterin als Präsidenten oder Präsidentin und je einem oder einer Beisitzenden aus der Gruppe der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden zusammensetzt. Den Beschwerdeführer trifft daher keine höhere Verantwortung als referierende oder mitwirkende Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter bei kollegialgerichtlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts oder als die als Einzelrichter tätigen Gerichtsmitglieder. Die Richtpositionsumschreibungen knüpfen die Einreihung in die Lohnklasse 26 jedoch an das Bestehen von weitreichenden Führungs- und Leitungsaufgaben, was für die Funktion des Beschwerdeführers nicht zutrifft. Es bestehen ernsthafte sachliche Gründe, von der bisherigen Einreihungspraxis für Bezirksrichter und Bezirksrichterinnen abzuweichen (E. 5.2). Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt (E. 5.3). Abweisung.
 
Stichworte:
FÜHRUNGSVERANTWORTUNG
GERICHT
GLEICHBEHANDLUNG
LOHNEINSTUFUNG
PRAXISÄNDERUNG
RICHTERAMT
Rechtsnormen:
Art. 8 BV
Art. 9 BV
Art. 16 Abs. 1 GOG
§ 40 Abs. 2 PG
§ 8 Abs. 1 PV
§ 9 PV
§ 32 Abs. 3 VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2024.00648

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 22. Januar 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Besoldung, Einreihung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Gemäss Beschluss des Bezirksrates C vom 2. November 2017 wurde A als (teilamtliches) Mitglied des Bezirksgerichts C gewählt; der Amtsantritt erfolgte auf den 1. März 2018. Gemäss Konstituierungsbeschluss des Bezirksgerichts C vom 9. Dezember 2022 amtet A ab dem 1. März 2023 als "Arbeitsgerichtspräsident". 

B. Mit Änderungsverfügung vom 14. März 2023 erhöhte der Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich den Beschäftigungsgrad von Bezirksrichter A einstweilen von 50 auf 60 % und reihte ihn neu anstelle der bisherigen Lohnklasse 24 in die Lohnklasse 25 ein. Die Leistungsstufe blieb unverändert. Dagegen erhob A bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich am 14. April 2023 Rekurs und beantragte die Einreihung in Lohnklasse 26. Am 6. November 2023 wies die Verwaltungskommission den Rekurs ab. 

II.  

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Dezember 2023 gelangte A an das Bundesgericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Beschluss der Verwaltungskommission sei aufzuheben und er sei rückwirkend per 1. März 2023 als Vizepräsident, Arbeitsgerichtspräsident und Abteilungsvorsitzender des Arbeitsgerichts C in die Lohnklasse 26 einzureihen.

Mit Urteil vom 22. August 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht (1C_668/2023; auszugsweise publiziert in BGE 151 I 93).

Das Verwaltungsgericht forderte in der Folge die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich auf, das Personaldossier von A einzureichen, und räumte den Parteien die Möglichkeit zur freigestellten Vernehmlassung ein. Nach Einsicht in das Personaldossier stellte A am 28. November 2024 ein Editionsbegehren, wonach die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu verpflichten sei, die Antwort des Generalsekretärs an die Präsidentin des Bezirksgericht C, welche als Anlage an das E-Mail an den Personalchef des Obergerichts Zürich vom 2. Februar 2023 angehängt sei, einzureichen. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich verzichtete dazu auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid vom 22. August 2024, dass die Gerichte im Bereich ihrer eigenen Justizverwaltung nicht über die erforderliche richterliche Unabhängigkeit im Sinn von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verfügen. Vorliegend habe die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, die einen Rekurs gegen eine Verfügung ihres Generalsekretärs in einer Justizverwaltungsangelegenheit des Obergerichts (Lohneinreihung eines Bezirksrichters) behandelte, zwar oberinstanzlich, aber funktional als Verwaltungsbeschwerdebehörde entschieden. Es fehle nach der Regelung im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. § 42 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]) die Weiterzugsmöglichkeit an eine unabhängige gerichtliche Instanz gemäss Art. 29a und 30 Abs. 1 BV, wie sie Art. 86 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) verlangt (BGE 151 I 93). Es hat daher die Angelegenheit dem Verwaltungsgericht zur Behandlung überwiesen.

1.2 Im Streit liegt die Lohneinstufung des Beschwerdeführers seit dem 1. März 2023. Der Beschwerdeführer ist bis zum 30. Juni 2026 als Bezirksrichter vom Volk gewählt. Für die Dauer vom 1. März 2023 bis 30. Juni 2026 beträgt die Lohndifferenz zwischen der Lohnklasse 25 und 26 (bei einem Beschäftigungsgrad von 60 %) rund Fr. 24'000.-. Damit ist über die Angelegenheit in Dreierbesetzung zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

2.1 Das Editionsbegehren des Beschwerdeführers entspricht einem Antrag auf Vervollständigung des Personaldossiers, welches (praxisgemäss) vom Verwaltungsgericht beigezogen wurde. Dieses Begehren könnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich mit Blick auf die Feststellung des relevanten Sachverhalts von Bedeutung sein (vgl. VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00417, E. 3). Eine Behörde hat sich bei der Frage, über welche Tatsachen Beweis zu erheben ist, vom Grundsatz der Prozessökonomie leiten zu lassen. Die behördliche Sachverhaltsabklärung soll deshalb nicht weiter gehen als zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts erforderlich. Eine Beweisführung wäre unnötig und daher nicht erforderlich, wenn sie Tatsachen betrifft, die unerheblich, offenkundig der Behörde bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 1.4; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.). Für die Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Praxisänderung betreffend die Lohneinreihung des Beschwerdeführers ist ein E-Mail-Austausch zwischen dem Generalsekretär des Obergerichts und der Präsidentin des Bezirksgerichts C nicht relevant. Es kann daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Edition bzw. Vervollständigung des Personaldossiers verzichtet werden.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die Beschlüsse zur Konstituierung, zur Anpassung der Richtpositionsumschreibungen sowie betreffend die Einreihung von zwei Bezirksgerichtsmitgliedern (in anonymisierter Form), welche von der Verwaltungskommission im Rahmen des gerichtsinternen Rekursverfahrens beigezogen wurden, nie zugeschickt worden seien. Was den Beschluss zur Konstituierung betrifft, so weist dieses Aktenstück bzw. die entsprechende Tatsache keinen Bezug zum Anstellungsverhältnis und zur Lohneinreihung des Beschwerdeführers auf. Eine Gehörsverletzung ist diesbezüglich zu verneinen. Anders verhält es sich hingegen bezüglich der übrigen fraglichen Aktenstücke. Der Beschwerdegegner war verpflichtet, dem Beschwerdeführer diese Aktenstücke im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ordentlich zuzustellen. Indem er dies nicht tat, verletzte er den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die in der strittigen Frage über die gleiche Kognition verfügt. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2, je mit Hinweisen; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38). Da der Beschwerdeführer nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens Zugang zu den fraglichen Aktenstücken erhielt, das Verwaltungsgericht in der strittigen (Rechts-)Frage über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt und eine Rückweisung der Sache sich als blosser formalistischer Leerlauf erwiese, ist die entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu heilen.

3.  

3.1 Für die Festlegung des Lohnes von Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ist das Obergericht zuständig, da diesem die Befugnisse der Anstellungsbehörde gegenüber den Bezirksrichterinnen und -richtern zukommen (vgl. § 7 der Vollzugsverordnung vom 26. Oktober 1999 der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz des Kantons Zürich [LS 211.21]).

3.2 Nach § 40 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) regelt der Regierungsrat die Entlöhnung der Angestellten. Die Stellen werden entsprechend ihren Anforderungen in Funktionsgruppen eingereiht, denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Der Lohn berücksichtigt die Leistung und die Erfahrung (§ 40 Abs. 2 PG). Weiter bestimmt § 8 Abs. 1 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO, LS 177.11), dass der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte in der Vollzugsverordnung den Einreihungsplan festlegen. Der Einreihungsplan enthält die Richtpositionen, die nach 29 Lohnklassen geordnet sind. Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte umschreiben, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle. Die Umschreibungen werden nach Funktionsbereichen gegliedert (§ 9 PVO). Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht. Diese gilt als Einreihungsklasse (§ 10 Abs. 1 PVO). Nach § 32 Abs. 3 der Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) umschreibt der Regierungsrat die Richtpositionen für die Funktionsbereiche 1 bis 5, die obersten kantonalen Gerichte umschreiben übereinstimmend diejenigen für den Funktionsbereich 6.

3.3  Gemäss den Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte für den Funktionsbereich 6 vom 20. Juni 2000 (mit Änderungen bis 22. Februar 2012) wird eine Bezirksrichterin bzw. ein Bezirksrichter mit wenig "Richter-Erfahrung" in Lohnklasse 24 eingereiht; bei mehrjähriger "Richter-Erfahrung", d. h. in der Regel mindestens fünf Jahren, erfolgt die Einreihung in Lohnklasse 25. Bezirksrichterinnen bzw. Bezirksrichter als Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten, Abteilungsvorsitzende, Bereichsvorsitzende und die Präsidentin oder der Präsident des Mietgerichts C werden in Lohnklasse 26 eingereiht. In die Lohnklasse 27 wird eine Präsidentin oder ein Präsident eines Bezirksgerichts (ausser C), in die Lohnklasse 28 die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts C eingereiht. 

Diese Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte sind im Handbuch Vereinfachte Funktionsanalyse (VFA, abrufbar unter: www.zh.ch/de/arbeiten-beim-kanton/fuer-hr-profis/handbuch-personalrecht/definition/lohn/lohn-grundlagen/handbuch-vereinfachte-funktionsanalyse.html) veröffentlicht. In der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz wird allerdings davon abgesehen, die Mitglieder des Bezirksgerichts entsprechend den genannten Richtpositionsumschreibungen im Einreihungsplan zu erwähnen. Stattdessen wird dies im Einreihungsplan des Regierungsrats in der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Anhang 1) geregelt. Der Einreihungsplan sieht für die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter die Lohnklassen 24 bis 26 vor und entspricht damit den Vorgaben der Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte.

4.  

4.1 Es ist unbestritten, dass die Mitglieder des Arbeitsgerichts seit vielen Jahren als konstituierte (Vize-)Präsidentinnen oder (Vize-)Präsidenten des Arbeitsgerichts in der Lohnklasse 26 eingereiht wurden. Der Beschwerdegegner hält im angefochtenen Beschluss fest, dass dieser bisherigen Einreihungspraxis aufgrund der Tätigkeit als Mitglied des Arbeitsgerichts eine gesetzliche Grundlage fehle. Weder der Wortlaut der Richtpositionsumschreibungen noch die der höheren Einreihung zugrunde liegende Systematik der Umschreibung lasse eine Einreihung in der Lohnklasse 26 zu. Die Lohnklassen 24 und 25 würden auf die Erfahrung abstellen, ab Lohnklasse 26 käme ein massgebender Führungsanteil hinzu.

Nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1) ist das Arbeitsgericht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und je einer oder einem Beisitzenden aus der Gruppe der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden zu besetzen. Im Spruchkörper arbeitsgerichtlicher Verfahren ist demnach grundsätzlich immer von Gesetzes wegen eine Präsidentin oder ein Präsident vertreten. Daher würden gemäss dem Beschwerdegegner die Mitglieder des Arbeitsgerichts als Präsidenten bzw. Vizepräsidenten bestellt, um diesen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Daraus lasse sich aber nicht schliessen, dass die Gerichtsmitglieder des Arbeitsgerichts in die Lohnklasse 26 einzureihen seien. Dies sei vielmehr eine Frage der Auslegung der Richtpositionsumschreibungen. Daher sei zu prüfen, ob sich die bisherige Einreihung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts C in die Lohnklasse 26 als gesetzeskonform erweise oder ob es sich um eine gesetzeswidrige und ohne rechtliche Grundlage ausgeübte Praxis handle, welche es anzupassen gelte.

Der Beschwerdegegner räumt ein, dass nach dem Wortlaut der Richtpositionsumschreibungen entsprechend der bisherigen Praxis davon ausgegangen werden könne, dass Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten bzw. Abteilungsvorsitzende unabhängig von ihren konkreten Aufgaben von Lohnklasse 26 erfasst würden. Diese Betrachtungsweise würde aber dem System der Richtpositionsumschreibungen nicht gerecht, da die Lohnklasse 26 offensichtlich an die Übernahme von Leitungsaufgaben geknüpft sei. Massgebend sei der Umstand, ob eine Person tatsächlich eine Führungs-, Leitungs- und Vorgesetztenfunktion innehabe, welche aufgabenmässig deutlich mehr umfasse als jene eines Gerichtsmitglieds der Lohnklassen 24 und 25. Daher könne mit dem Begriff der Bezirksrichterin als Vizepräsidentin bzw. des Bezirksrichters als Vizepräsidenten einzig die effektive Stellvertretung der Gerichtspräsidentin bzw. des Gerichtspräsidenten gemeint sein, nicht aber eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident des Arbeitsgerichts. Nur Ersteren kämen massgebliche Leitungs- und Führungsaufgaben zu.

Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts hätten hingegen nur in einem sehr beschränkten Umfang Leitungsaufgaben, da sie als Abteilungsvorsitzende am Arbeitsgericht als Kleinsteinheit tätig seien. Ihre Tätigkeit gleiche vielmehr jener einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters und in gewissen Teilen auch jenen von Referierenden, welche in die Lohnklassen 24 und 25 eingereiht würden. Es sei daher falsch, an der bisherigen Einreihungspraxis festzuhalten.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Abweichung von der bisherigen Einreihungspraxis gemäss den Richtpositionsumschreibungen eine willkürliche Praxisänderung bedeute und überdies das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV verletze, da alle bisherigen Mitglieder des Arbeitsgerichts in Lohnklasse 26 eingereiht worden seien.

5.  

5.1 Weder der Einreihungsplan gemäss Anhang 1 VVO noch die Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte wurden geändert. Es ist anerkannt, dass eine Behörde jederzeit von der Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung überzeugt sein muss, sodass es zulässig ist, eine als unrichtig erkannte Rechtsanwendungspraxis aufzugeben. Eine Praxisänderung bei unveränderter Rechtslage kann aber mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV und dem Postulat der Rechtssicherheit in Konflikt geraten.

Eine Praxisänderung muss sich deshalb nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist (BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 143 IV 1 E. 5.2). Die neue Lösung muss besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entsprechen; es genügt nicht, dass die Praxisänderung nur damit begründet wird, die neue Auslegung lasse sich ebenso gut vertreten wie die alte (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 518). Die Änderung muss zudem in grundsätzlicher Weise erfolgen. Gegen die Änderung einer Praxis betreffend materiellrechtliche Fragen gibt es schliesslich keinen generellen Vertrauensschutz (BGE 146 I 105 E. 5.2.1; 103 Ib 197 E. 4; BGr, 12. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.5).

5.2  Die Richtpositionsumschreibungen bilden die Grundlage für den Einreihungsplan. Dieser schreibt vor, dass die Mitglieder des Bezirksgerichts in die Lohnklassen 24 bis 26 eingereiht werden. Einzig die Gesamtgerichtspräsidentinnen oder -präsidenten werden in die Lohnklassen 27 oder 28 eingereiht (vorne E 3.3). Es folgt damit aus der Systematik des Einreihungsplans, dass sich die Zuordnung zu einer Lohnklasse im Wesentlichen nach der präsidialen Führungs- und Leitungsfunktion richtet. Dem Beschwerdeführer kommen als Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts keine solchen Führungs- und Leitungsfunktionen zu.

So ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, dass bei der Zuständigkeit des Bezirksgerichts als erstinstanzlichem Gericht danach unterschieden wird, ob dieses als Zivilgericht im Allgemeinen, als Arbeitsgericht oder als Mietgericht entscheidet (§§ 19–21 GOG); weiter amtet das Bezirksgericht als Strafgericht im Allgemeinen oder als Jugendgericht (§§ 22 ff. GOG). Es trifft daher zu, dass die Mitglieder des Arbeitsgerichts nur deshalb als Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten konstituiert werden, weil in Verfahren, welche in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen (§ 20 GOG), sich der Spruchkörper aus einer Bezirksrichterin oder einem Bezirksrichter (als Präsidentin oder Präsidenten) und je einer oder einem Beisitzenden aus der Gruppe der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden zusammensetzt (§ 15 GOG). Diese Beisitzenden sind in ihrer rechtsprechenden Funktion nicht weisungsgebunden; Kerngehalt der richterlichen Unabhängigkeit ist die Weisungsfreiheit der Gerichtsmitglieder (vgl. BGE 149 I 14 E. 5.3). Den Beschwerdeführer trifft daher – entgegen seinen jedenfalls sinngemässen Vorbringen – keine höhere Verantwortung als referierende oder mitwirkende Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichter bei kollegialgerichtlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts oder als die als Einzelrichterin oder Einzelrichter tätigen Gerichtsmitglieder. Dass sich der Spruchkörper am Arbeitsgericht in Fällen der Dreierbesetzung neben einer Präsidentin oder einem Präsidenten aus je einer oder einem Beisitzenden aus der Gruppe der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden, mithin juristischen Laien, zusammensetzt, rechtfertigt die Einstufung in eine höhere Lohnklasse nicht.

Mitglieder des Bezirksgerichts sollen nach den Richtpositionsumschreibungen indessen nur dann in Lohnklasse 26 eingereiht werden, wenn sie als Vizepräsident/in, Abteilungsvorsitzende/r oder Bereichsvorsitzende/r amten (vorne E 3.3). Dabei handelt es sich um Funktionen, welche grundsätzlich mit weitreichenden Führungs- und Leitungsaufgaben im gesamten Bereich der Justizverwaltungsgeschäfte sowie mit der Verantwortung für das juristische und administrative Personal verbunden sind. Für die Funktion des Beschwerdeführers trifft dies wie vorstehend dargelegt nicht zu.

Nach dem Gesagten bestehen – wie vom Beschwerdegegner zutreffend und einlässlich begründet (vorne E 4.1) – ernsthafte sachliche Gründe, von der bisherigen Einreihungspraxis für die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter, welche gemäss Konstituierungsbeschluss des Plenums am Arbeitsgericht amten, abzuweichen.

5.3  Entgegen dem Beschwerdeführer kollidiert dies unter den gegebenen Umständen auch nicht mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer damit tiefer eingereiht wird als die bisherigen – und zum Teil noch amtierenden – Mitglieder des Arbeitsgerichts. Insofern verhält es sich indessen bei einer Praxisänderung betreffend die Lohneinreihung ähnlich wie bei der Einführung eines neuen Lohnsystems: Auch dabei lassen sich Ungleichheiten aufgrund gewisser Automatismen bei der Überführung der Arbeitsverhältnisse oder wegen des grundsätzlich zulässigen Anliegens der Besitzstandsgarantie kaum völlig vermeiden. Änderungen im Lohnsystem können somit zur Folge haben, dass Mitarbeitende je nach Anstellungszeitpunkt für die gleiche Arbeit unterschiedlich entlöhnt werden. Dies ist zulässig, solange die Unterschiede in der Entlöhnung kein unvertretbares Mass annehmen (vgl. BGr, 6. Februar 2004, 2P.222/2003, E. 4.3; BGE 118 Ia 245 E. 5d S. 258).

Solches ist vorliegend nicht der Fall, sieht doch der Einreihungsplan gemäss Anhang 1 VVO ausdrücklich vor, dass Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter in die Lohnklassen 24 bis 26 eingereiht werden. Das Amt der Bezirksrichterin bzw. des Bezirksrichters bringt daher bereits bei der Einreihung in die Lohnklasse (und nicht nur bei der Einstufung innerhalb einer Lohnklasse) eine gewisse Spannbreite der Entlöhnung mit sich. Schliesslich führte ein Festhalten an der bisherigen Einreihungspraxis letztlich zu einer rechtsungleichen, sachlich nicht gerechtfertigten höheren Lohneinreihung des Beschwerdeführers gegenüber den anderen Mitgliedern des Bezirksgerichts, welche (ausschliesslich) als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter oder als Mitglieder des Kollegialgerichts tätig sind bzw. trotz Führungsfunktion gleich entlöhnt werden wie der Beschwerdeführer, der diese Funktion nicht innehat.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-, sodass die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG); dies auch nicht mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, da dem Beschwerdeführer bereits im bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen wurde (vgl. BGr, 22. August 2024, 1C_668/2023, E. 3; auszugsweise publiziert in BGE 151 I 93).

8.  

Weil der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, ist als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes gegeben (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien.