VB.2024.00651
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
In Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG, LS 351) verbot die Kantonspolizei Zürich A mit Verfügung vom
27. September 2024, während 14 Tagen in irgendeiner Form mit B
Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass A B stalke.
II.
A. Mit
Eingabe vom 3. Oktober 2024 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur
(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate.
Die Haftrichterin entsprach diesem Gesuch mit Urteil vom 8. Oktober 2024
(Geschäftsnummer GS240140-K) und verlängerte das Kontaktverbot vorläufig –
mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 11. Januar 2025.
Gerichtskosten erhob die Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie
nicht zu.
B. Gegen
das Urteil vom 8. Oktober 2024 erhob A mit Eingabe vom 14. Oktober
2024 Einsprache. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (Geschäftsnummer
GS240144-K) trat die Haftrichterin auf die Einsprache nicht ein, ohne
Gerichtskosten zu erheben. Parteientschädigungen sprach sie ebenso wenig zu.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 25. Oktober
2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Urteils vom 17. Oktober 2024. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober
2024 holte das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksgerichts ein, die am
30. Oktober 2024 eintrafen. Mit Präsidialverfügung vom 1. November
2024 setzte das Verwaltungsgericht A eine Nachfrist von fünf Tagen an, um eine
mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene Beschwerdeschrift einzureichen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A kam dieser Aufforderung
mit Eingabe vom 10. November 2024 (Datum des Poststempels) fristgemäss
nach, woraufhin das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom
11. November 2024 den Schriftenwechsel eröffnete und die übrigen Akten
einholte. Stellungnahmen oder weitere Akten gingen in der Folge jedoch nicht
ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1
GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder
des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
2.
2.1 Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt
(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Stalking liegt
gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen,
Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt
oder gefährdet wird.
2.2 In
Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt
fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann der gefährdenden
Person namentlich verbieten, mit der gefährdeten Person in irgendeiner Form
Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein
Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die
gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert
vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen
Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen
(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung
der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben
(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
3.1 Die
Haftrichterin begründete ihr Nichteintreten auf die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024 damit, dass eine Einsprache gemäss
§ 11 Abs. 2 GSG schriftlich begründet zu erheben sei. Auch wenn keine
hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen seien, habe sich aus der
Begründung zumindest sinngemäss zu ergeben, dass der Einsprecher dem Gericht
erkläre, mit den getroffenen Anordnungen – vorliegend der Verlängerung der
Schutzmassnahmen – nicht einverstanden zu sein. Solches ergebe sich aus der
ausdrücklich und allein an die Beschwerdegegnerin gerichteten
"Begründung" der Einsprache nicht. Vielmehr handle es sich einzig um
eine persönliche Mitteilung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin. Es
sei jedoch nicht Sinn und Zweck einer Einsprache, dem Einsprecher die
Gelegenheit zu eröffnen, der Einsprachegegnerin eine persönliche Mitteilung
zukommen zu lassen, und es erscheine rechtsmissbräuchlich, Einsprache zu
erheben, um der Gegenpartei eine persönliche Mitteilung machen zu können.
3.2
3.2.1
Der Haftrichterin ist insofern beizupflichten, als die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024 keine rechtsgenügende Begründung
enthält; darüber hinaus mangelt es der Einsprache auch an einem
rechtsgenügenden Antrag (vgl. § 23 Abs. 1 VRG bzw. § 54
Abs. 1 VRG). In Bezug auf den Anfechtungswillen des Beschwerdeführers
besteht bzw. bestand, namentlich mit Blick auf die erste Seite seiner Eingabe,
gleichwohl kein Zweifel (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 7 und N. 31).
Was Antrag und Begründung betrifft, so handelt es sich dabei indes um
verbesserungsfähige Mängel. Die Haftrichterin hätte deshalb dem
Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung derselben unter Androhung
des Nichteintretens ansetzen müssen, zumal es aufgrund des
Nichteintretensentscheids mit dem Urteil vom 8. Oktober 2024 sein Bewenden
hatte und das Kontaktverbot damit definitiv bis 11. Januar 2025
"verlängert" wurde (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 GSG;
§ 23 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 VRG; Griffel, § 23
N. 29 ff.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 22; zum
Verbot des überspitzten Formalismus im Zusammenhang mit einer dem
Verlängerungsgesuch nicht beigelegten Schutzverfügung vgl. VGr, 20. Januar
2023, VB.2022.00789, E. 2.2, mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 26. Juni
2023, VB.2023.00332, E. 4.4, wonach bei einem Anpassungsgesuch gemäss
§ 6 Abs. 2 GSG keine Nachfrist zur Behebung formeller Mängel
angesetzt werden muss, da ein solches Gesuch nicht fristgebunden ist und
grundsätzlich jederzeit erneut gestellt werden kann, weshalb für die
gesuchstellende Person aus einem [unmittelbaren] Nichteintretensentscheid kein
prozeduraler Rechtsnachteil erwächst).
3.2.2
Die Haftrichterin erachtete die Einsprache jedoch nicht nur als formell
ungenügend, sondern auch als rechtsmissbräuchlich. Als rechtsmissbräuchlich
gelten beispielsweise eine auf systematische Obstruktion angelegte
Prozessführung, ein trölerisches Prozessieren zwecks Zeitgewinns oder eine
Prozessführung, für die jeglicher vernünftige Grund fehlt (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 5 N. 84; Laurent Merz, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, Art. 42 N. 113). Selbst bei
bekanntermassen querulatorischen Parteien kann indessen nicht ohne Weiteres und
zum Vornherein von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden,
denn auch eine solche kann im Einzelfall ein schützenswertes Interesse an der
Ergreifung eines Rechtsmittels bzw. an der materiellen Behandlung ihres
Vorbringens haben, und ihre Eingaben erscheinen erst dann rechtsmissbräuchlich,
wenn sie entgegen allen Rechtsgründen und damit rein trölerisch erfolgen (Julia
Gschwend, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
2017, Art. 132 N. 33). Vorliegend kann zwar nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Einsprache hauptsächlich
darum ging, der Beschwerdegegnerin eine Mitteilung zukommen zu lassen. Indes durfte
ihm deswegen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des (vorläufig) bis
11. Januar 2025 verlängerten Kontaktverbots nicht a priori abgesprochen
werden. Entgegen der Ansicht der Haftrichterin kann die Einsprache damit nicht
als zweifelsfrei rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, zumal sich daraus –
wie erwähnt – auch ein Anfechtungswille des Beschwerdeführers ergibt.
3.3 Nach dem
Gesagten hätte die Haftrichterin nicht unmittelbar auf die Einsprache vom
14. Oktober 2024 nicht eintreten dürfen, sondern vielmehr dem
Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung derselben ansetzen
müssen. Die Verfügung GS240144-K vom 17. Oktober 2024 ist somit
aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht
Winterthur zurückzuweisen. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4.
Der Klarheit halber ist
festzuhalten, dass das mit Urteil vom 8. Oktober 2024 vorläufig bis 11. Januar 2025 verlängerte Kontaktverbot bis
zu einer gegenteiligen Anordnung der Haftrichterin bzw. deren Neuentscheid über
die Einsprache (unter Androhung der Ungehorsamsstrafe) bestehen bleibt.
5.
Die Gerichtskosten sind in Anwendung des Verursacherprinzips
dem Bezirksgericht Winterthur aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13
N. 59). Parteientschädigung wurden keine beantragt.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind
nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung GS240144-K der Haftrichterin vom 17. Oktober 2024 wird
aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht
Winterthur zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'155.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Winterthur auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Winterthur, unter Beilage von ...