VB.2024.00653
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 17. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schulpflege
Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verstoss
gegen Arealverbot/Kostenauflage (Revision),
hat
sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom
23. Juni 2021 erteilte die Kreisschulpflege B der Stadt Winterthur A ein
bis Ende Januar 2022 geltendes Betretungsverbot für das gesamte Areal der
Schulanlage C und auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens zuzüglich
Schreibgebühren und Porto in Höhe von Fr. 352.50. Dagegen rekurrierte A
Ende Juli 2021 beim Bezirksrat Winterthur, der die Eingabe dem Statthalteramt
des Bezirks Winterthur zur Bearbeitung überwies. Dieses wies den Rekurs von A
mit Verfügung vom 24. Mai 2023 ab.
Mit Schreiben vom
4. Juli 2024 gelangte A mit einer "Einsprache" an das
Statthalteramt und forderte dieses auf, "diesen Fall neuzueröffnen",
weil sie mit der "Rechnung" nicht einverstanden sei. Mit Verfügung
vom 17. September 2024 wies das Statthalteramt die als Revisionsgesuch
entgegengenommene Rechtsvorkehr ab, soweit es darauf eintrat.
II.
Mit Schreiben vom
18. Oktober 2024 wandte sich A mit einer als "Einsprache gegen Ihr
Schreiben vom 30. September 2024" betitelten Eingabe an das
Statthalteramt und forderte dieses auf, "den Fall neu zu eröffnen",
damit sie endlich ihre Unschuld beweisen könne. Es gebe "kein Beweismittel
oder gerechtfertigte Gründe weshalb […ihr] eine Busse zugestellt wurde".
Das Statthalteramt leitete das Schreiben an das
Verwaltungsgericht weiter, das A am 30. Oktober 2024 aufforderte, ihm bis
am 11. November 2024 mitzuteilen, ob sie Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben wolle und – wenn ja – gegen welche Anordnung sich
das Rechtsmittel richte, da weder ihre Eingabe noch die beigezogenen Akten des
Statthalteramts eine Verfügung mit Datum vom 30. September 2024
enthielten. Das Schreiben schliesst mit dem Hinweis, dass bei Verzicht auf
Stellungnahme auf die Eingabe vom 18. Oktober 2024 nicht eingetreten
werde.
Am 11. November 2024 erklärte A dem
Verwaltungsgericht gegenüber unter Angabe der Verfahrensnummer VB.2023.00533,
"hiermit Einspruch" zu erheben und "die sofortige Einstellung
des Dossiers" zu fordern, da es "keine Beweismittel oder
gerechtfertigten Gründe" für die beanstandete Bussenauflage gebe. Sie
stellte ausserdem in Aussicht, "weitere Dokumente, wie das ärztliche
Zeugnis, den Polizeibericht und den Bericht der Staatsanwaltschaft"
einzureichen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit nicht schon wegen
offensichtlicher Unzulässigkeit, fällt die Sache jedenfalls aufgrund ihres
Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. a und lit. c VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung
enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Entscheid ist
beizulegen oder genau zu bezeichnen (§ 54 Abs. 2 VRG), wobei es
genügt, wenn die angefochtene Verfügung anhand der Beschwerdebegründung
bestimmbar ist (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 24).
Die Vorsitzende prüft die eingehenden Beschwerden und
ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das Nötige an (§ 56 Abs. 1
VRG). Liegt ein verbesserungsfähiger Mangel vor, ist der beschwerdeführenden
Partei mithin gemäss § 70 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG eine
Nachfrist zur Behebung unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen (Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 22). Das Ansetzen einer zweiten
Nachfrist ist im Allgemeinen nicht statthaft (Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 23 N. 38).
2.2 Die verfahrensauslösende Eingabe der Beschwerdeführerin vom
18. Oktober 2024 ist mit "Einsprache gegen Ihr Schreiben vom
30. September 2024" betitelt und enthält die Aufforderung an die
Adressatin bzw. den Adressaten, "den Fall neu zu eröffnen". Die
Beschwerdeführerin adressierte das Schreiben – wie schon das praktisch
gleichlautende, als Revisionsgesuch entgegengenommene vom 4. Juli 2024 –
an das Statthalteramt des Bezirks Winterthur, welches es, in der Annahme, es richte
sich gegen seinen Entscheid über das Revisionsgesuch vom 4. Juli 2024,
entsprechend der Rechtmittelbelehrung darin "[z]uständigkeitshalber"
an das Verwaltungsgericht weiterleitete.
Da die Eingabe der Beschwerdeführerin weder einen klaren
Antrag noch Beilagen enthielt und der Revisionsentscheid des Statthalteramts
vom 17. September 2024 datiert, holte das Verwaltungsgericht zunächst die
Vorakten ein, um zu eruieren, ob bzw. was der Beschwerdeführerin am bzw. mit
Datum vom 30. September 2024 zugestellt worden sein könnte. Die
beigezogenen Akten gaben indes keinen Aufschluss über ein potenzielles
Anfechtungsobjekt, sodass der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2024 unter
Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt wurde, um
dem Gericht mitzuteilen, ob sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben
wolle und – wenn ja – gegen welche Anordnung sich das Rechtsmittel richte.
Innert Frist erhob die Beschwerdeführerin hierauf (auch) "Einsprache"
beim Verwaltungsgericht und verlangte "die sofortige Einstellung des
Dossiers", da es "keine Beweismittel oder gerechtfertigten
Gründe" gebe, "weshalb [ihr…] eine Busse zugestellt wurde". Die
Eingabe enthält den Hinweis auf die andere Parteien betreffende
Verfahrensnummer VB.2023.00533.
Auch nach Eingang des Antwortschreibens der
Beschwerdeführerin vom 11. November 2024 bleibt somit unklar, ob sie
wirklich Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben wollte bzw. will und gegen
was sich diese richtet. Die darin in Aussicht gestellten Unterlagen wurden bis
heute nicht nachgereicht. Auf ihre "Einsprache" vom 18. Oktober
2024 ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Statthalteramt des Bezirks Winterthur.