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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00657
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Wallisellen,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
A. Mit
Beschluss vom 21. August 2024 unterstützte die Sozialbehörde Wallisellen A
ab dem 1. Juli 2024 mit wirtschaftlicher Hilfe. Diese beträgt
Fr. 3'042.05 pro Monat zuzüglich situationsbedingter Leistungen nach SKOS,
abzüglich sämtlicher Einnahmen, Taggelder und Renten (Dispositivziffer 1).
Daneben wurden A diverse Auflagen, Weisungen und Hinweise erteilt
(Dispositivziffern 2 bis 15).
B. Insbesondere
wurde die Auflage erteilt, dass er ein ärztliches Zeugnis als Nachweis für
seine Arbeitsunfähigkeit einzureichen habe. Dieses sei jeweils per Monatsende
unaufgefordert der Sozialbehörde einzureichen (Dispositivziffer 7). Weiter
seien die monatlichen Einnahmen und Ausgaben auf dem Geschäftskonto bis zum 5.
des Folgemonats mittels Quittungen, Rechnungen etc. zu deklarieren, damit der
Anspruch auf Sozialhilfe geprüft werden könne (Dispositivziffer 8). Zudem wurde
A die Auflage erteilt, mit der unabhängigen Stelle B-GmbH zu kooperieren und
alle notwendigen Unterlagen einzureichen, damit die beauftragte Stelle die
Wirtschaftlichkeit der C-GmbH analysieren könne (Dispositivziffer 9). Sollte
der Bericht der B-GmbH aufzeigen, dass die C-GmbH auch zukünftig nicht mehr
rentabel sein könne, so habe er unaufgefordert seine Selbständigkeit innert
Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Berichts aufzugeben. Ab Erhalt des Berichts
werde er zudem aufgefordert, sich ernsthaft um eine der Arbeitsfähigkeit
angepasste unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen und monatlich die
Stellensuchbemühungen (mindestens 8 pro Monat) zusammen mit den Kopien der
Bewerbungen und der Korrespondenz auf die Bewerbungen jeweils per Monatsende
unaufgefordert und in schriftlicher Form der Sozialhilfe einzureichen
(Dispositivziffer 10). Ferner müsse A mit der IV kooperieren, deren
Termine wahrnehmen und aktiv mitwirken an der Umsetzung der angezeigten
Massnahmen (Dispositivziffer 11). Bei Missachtung der Weisungen und Auflagen
drohe sodann eine Kürzung des Grundbedarfs nach § 24 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) von bis zu 30 %
(Dispositivziffer 12).
II.
Die Verfügung der Sozialbehörde Wallisellen vom
21. August 2024 focht A mittels Rekurs vom 19. September 2024 beim
Bezirksrat Bülach an. Dieser trat mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 nicht
auf den Rekurs ein (Dispositivziffer I). Verfahrenskosten wurden keine erhoben
(Dispositivziffer II).
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats Bülach vom
9. Oktober 2024 erhob A mit Eingabe vom 27. Oktober 2024 Beschwerde
ans Verwaltungsgericht. Mittels Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024
wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1
i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Mangels anderer Anhaltspunkte ist für die Bestimmung des
Streitwerts vom mit Beschluss vom 21. August 2024 gewährten Betrag ohne
die unbezifferten Zuschläge und Abzüge auszugehen. Der Streitwert ergibt sich
sodann aus der maximal zulässigen Kürzung des Grundbedarfs, sollte der
Beschwerdeführer die Auflagen und Weisungen nicht einhalten. Nach der
Rechtsprechung beträgt die maximale Kürzung des Grundbedarfes 20 % für 12
Monate (vgl. VGr, 1. Dezember 2023, VB.2023.00419, E. 4.3 mit
Hinweisen). Der Streitwert beträgt damit rund Fr. 7'300.-. Damit fällt die
Streitigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung in die Zuständigkeit des
Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2
VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde vorbehältlich der nachstehend genannten Einschränkungen einzutreten.
Auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels kann vorliegend verzichtet
werden (§ 58 VRG), da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
erweist.
2.
2.1 Nach
§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren
nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht
ausgeweitet werden (vgl. VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 3.1 mit
Hinweisen). Vorliegend ist der Beschluss des Bezirksrats vom 9. Oktober
2024 Streitgegenstand (vorne Ziff. II). Dieser umfasst das Nichteintreten
auf den Rekurs. Damit geht ausschliesslich die prozessuale Frage einher, ob das
Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen zu Recht verneint wurde. Soweit der
Beschwerdeführer seine Rügen darüber hinaus gegen die materiellen Anordnungen
der Beschwerdegegnerin richtet (Auflagen und Weisungen), ist hierauf nicht
weiter einzugehen. Dasselbe gilt für seine Rügen mit Bezug auf den bereits
beurteilten Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht betreffend das
Nichteintreten auf sein erstes Sozialhilfegesuch (vgl. VGr, 24. Oktober
2024, VB.2024.00388) oder auf gänzlich andere Vorkommnisse und Verfügungen.
Damit erübrigen sich auch dementsprechende Beweisanträge, zumal diese mit Blick
auf den Streitgegenstand als untauglich erscheinen.
2.2 Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Sozialbehörde
oder dem Bezirksrat zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl.,
Zürich etc. 2014, § 5 N. 16). Soweit der Beschwerdeführer eine
aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw. des Verhaltens der
Beschwerdegegnerin und/oder des Bezirksrats durch das Verwaltungsgericht
fordert, ist nicht darauf einzutreten.
2.3 Soweit der
Beschwerdeführer strafrechtlich gegen den Bezirksrat oder die
Beschwerdegegnerin vorgehen wollte, hätte er sich an die hierfür zuständigen
Strafbehörden zu wenden und wäre dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig.
2.4 Zusätzlich
macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Menschenrechte durch die
Beschwerdegegnerin geltend. So sei er rassistisch und diskriminierend behandelt
worden. Zudem sei er durch die Beschwerdegegnerin gedemütigt sowie willkürlich
behandelt worden. Sinngemäss rügt er eine Verletzung der Menschenwürde
(Art. 7 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]),
eine diskriminierende Gesetzesanwendung (Art. 8 Abs. 2 BV) sowie
einen Verstoss gegen das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV).
Darüber hinaus bezeichnet er die Beschwerdegegnerin wiederholt – jeglichen
Anstand vermissend – als faschistisch, Terroristen, Fremdenfeinde,
rückständiges Hirn mit einem kranken Denken, schizophren, Leute von niedrigem
IQ und Heuchler. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass solche ungebührlichen Eingaben nach
§ 5 Abs. 3 VRG unzulässig sind und er inskünftig auf derartige
Ausdrucksweisen verzichten solle. Bei Missachtung dieser Warnung müsse er damit
rechnen, dass seine Eingaben aus dem Recht gewiesen würden. Zudem müsse er mit
einer Disziplinarmassnahme nach § 71 VRG i.V.m. Art. 128 ZPO rechnen.
2.5 Soweit
sich diese grundrechtlichen Rügen gegen das Nichteintreten der
Beschwerdegegnerin auf das erste Sozialhilfegesuch des Beschwerdeführers
beziehen, so wurden diese vom Verwaltungsgericht eingehend behandelt, wobei
klarerweise keine Grundrechtsverletzung festgestellt werden konnte (VGr,
24. Oktober 2024, VB.2024.00388, E. 8). Dies ist denn auch nicht mehr
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren und auf diesbezügliche Rügen ist
nicht einzutreten. Sofern sich die grundrechtlichen Rügen auf das vorliegende
Verhalten der Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom
21. August 2024 richten, ist dies ebenfalls nicht vom vorliegenden
Streitgegenstand erfasst. Der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht umfasst
lediglich die prozessuale Frage des Nichteintretens durch den Bezirksrat und
keine materiellen Rügen betreffend die Auflagen und Weisungen (vorne
E. 2.1).
2.6 Des
Weiteren reichte der Beschwerdeführer längere Eingaben per E-Mail im Rahmen
eines Massenverteilers ein. Beschwerden und weitere Eingaben können dem
Verwaltungsgericht sowohl in Papierform als auch elektronisch eingereicht
werden (§ 71 VRG i.V.m. Art. 130 der Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Das Verwaltungsgericht nimmt eine
elektronische Eingabe jedoch nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen
gemäss der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische
Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von
Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) erfüllt.
Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht
an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte
Zustellplattform übermittelt werden (VGr, 23. August 2023, VB.2023.00408,
E. 1.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erfüllte der Beschwerdeführer
mit seinem E-Mail nicht, weshalb darauf schon aus diesem Grund nicht einzugehen
ist. Der Beschwerdeführer wurde auf diesen Umstand bereits im Zusammenhang mit
einem anderen Beschwerdeverfahren hingewiesen (VGr, 24. Oktober 2024,
VB.2024.00388, Ziff. III.C).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass der Bezirksrat auf seinen
Rekurs hätte eintreten müssen. Der Bezirksrat hielt in seiner Begründung fest,
dass nach § 21 Abs. 2 SHG Auflagen und Weisungen der
Beschwerdegegnerin nicht angefochten werden könnten. Anfechtbar sei erst eine
allfällige Kürzung des Grundbedarfs, sollte sich der Beschwerdeführer weigern,
den Weisungen und Auflagen nachzukommen. Weiter führte der Bezirksrat aus, dass
die Rügen betreffend die Bezüge von seinem Geschäftskonto sowie die Zuwendungen
von Dritten für die Miete bereits im Beschluss des Bezirksrats vom 5. Juni
2024 behandelt worden seien. Da der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erhoben habe, könne der Bezirksrat mangels funktioneller
Zuständigkeit nicht darauf eintreten (E. 3.3).
3.2 Der
Bezirksrat wies zutreffend darauf hin, dass gemäss § 21 Abs. 2 SHG
Weisungen und Auflagen einer Sozialbehörde nicht angefochten werden können.
Eine Anfechtung ist nur im Rahmen einer Leistungskürzung möglich (VGr,
10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 2.2 mit grundlegenden Hinweisen).
Aus der Rekursschrift des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser (sinngemäss)
nur die Dispositivziffern 7 bis 11 der beschwerdegegnerischen Verfügung vom
21. August 2024 beanstandet hatte (vgl. vorne Ziff. I.B). Folglich
beschränkte sich der Streitgegenstand vor Bezirksrat auf diese Anordnungen. Da
es sich bei den angefochtenen Dispositivziffern ausschliesslich um Weisungen
und Auflagen handelte, trat der Bezirksrat zu Recht nicht auf die
diesbezüglichen materiellen Rügen ein.
3.3 Soweit der
Bezirksrat auf die Rügen des Beschwerdeführers zum bereits in einem früheren
Rekursentscheid beurteilten, vor Verwaltungsgericht hängigen Streitgegenstand
(vgl. inzwischen VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388) nicht eintrat,
erweist sich dies ebenfalls als rechtmässig. So darf der Streitgegenstand auch
im Rekursverfahren nicht auf ausserhalb der angefochtenen Verfügung liegende
Punkte ausgeweitet werden (§ 20a Abs. 1 VRG).
3.4 Soweit
sich die angesprochenen grundrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ausserdem
gegen den Entscheid des Bezirksrats richten sollten (vorne E. 2.4), sind
diese haltlos und unbegründet.
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach
§ 17 Abs. 2 VRG hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde
ihm auch nicht zu.
5.2 In der
Eingabe des Beschwerdeführers ist kein Antrag – auch nicht sinngemäss – auf
unentgeltliche Prozessführung erkennbar. Eine solche wäre ihm denn auch nicht
zu gewähren, da seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erscheint
(§ 16 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Beschwerdeführer in einem früheren
Verfahren darauf hingewiesen, dass er selbst in der Lage sei, sich einen Anwalt
zu mandatieren und ihm deswegen kein Anwalt von Amtes wegen bestellt werden
müsse (vgl. VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388, Ziff. III.B f.).
Auch im vorliegenden Verfahren wurde er nochmals mit der Präsidialverfügung vom
28. Oktober 2024 auf diesen Umstand hingewiesen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.