{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00659_2025-12-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225490&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4dd1ded6eba8b9e4e1989f7bb99343c2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00659"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.12.2025  VB.2024.00659"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.12.2025  VB.2024.00659"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.12.2025  VB.2024.00659"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | [K\u00fcndigung eines Gemeindeschreibers nach weniger als einem Jahr Dienstzeit aufgrund mangelhafter Leistung. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der nicht gew\u00e4hrten Bew\u00e4hrungsm\u00f6glichkeit eine Entsch\u00e4digung von 1,5 Monatsl\u00f6hnen zu, verweigerte ihm aber eine Parteientsch\u00e4digung. Vor Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdef\u00fchrer eine Entsch\u00e4digung in der H\u00f6he von insgesamt 3 Monatsl\u00f6hnen, Verzugszins auf der Entsch\u00e4digungsforderung und die Gew\u00e4hrung einer Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr das Rekursverfahren.] Es ist zul\u00e4ssig, erst im Beschwerdeverfahren ausdr\u00fccklich die Entrichtung von Verzugszinsen zu beantragen (E. 1.3). Eine mangelhafte Leistung des Beschwerdef\u00fchrers ist erstellt. Zwar wiegen die einzelnen Vers\u00e4umnisse nicht schwer, doch waren sie in der Summe und mit Blick auf die kurze Anstellungsdauer geeignet, eine mangelhafte Leistung zu begr\u00fcnden (E. 2.7.1 f.). Die Beschwerdegegnerin r\u00e4umte dem Beschwerdef\u00fchrer jedoch keine Bew\u00e4hrungsm\u00f6glichkeit ein, womit die K\u00fcndigung an einem Mangel leidet, der eine Entsch\u00e4digungspflicht des Gemeinwesens ausl\u00f6st (E. 2.8). Eine Rachek\u00fcndigung liegt hingegen nicht vor (E. 2.9). In einer Gesamtbetrachtung ist dem Beschwerdef\u00fchrer eine Entsch\u00e4digung von zwei Monatsl\u00f6hnen zuzusprechen (E. 3.2). Auf dieser sind Zinsen seit dem auf die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses folgenden Tag geschuldet, da die Forderung erstmals im Rekurs und damit noch vor Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses geltend gemacht wurde (E. 4). Die Vorinstanz kam im Rekursentscheid zu Recht zum Schluss, dass dem Beschwerdef\u00fchrer keine Bew\u00e4hrungsm\u00f6glichkeit gegeben wurde. Bei Nichtgew\u00e4hrung einer Bew\u00e4hrungsm\u00f6glichkeit ist die K\u00fcndigung materiell unrechtm\u00e4ssig, womit der Beschwerdef\u00fchrer im Rekursverfahren h\u00e4tte als obsiegend gelten m\u00fcssen und ihm eine Parteientsch\u00e4digung auszurichten gewesen w\u00e4re (E. 5.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:25", "Checksum": "89e9f9559eb9ca5314990f7b2266718f"}