{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00661_2025-12-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225499&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5a0c03e4e9e81554bd69d0404a19a33a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00661"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.12.2025  VB.2024.00661"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.12.2025  VB.2024.00661"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.12.2025  VB.2024.00661"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang | Die Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte um Akteneinsicht betreffend ein Gesuch um Kosten\u00fcbernahme der ausserfamili\u00e4ren Betreuung ihres mittlerweile vollj\u00e4hrigen Sohnes. Dieses wurde von ihrem Ex-Ehemann verfasst, mit dem sie seit Jahren zerstritten ist, wobei zahlreiche rechtliche Verfahren eingeleitet wurden (Sachverhalt Ziff. I.A-C). Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid, den die Rekursinstanz damit begr\u00fcndete, dass sich das Akteneinsichtsgesuch als querulatorisch und rechtsmissbr\u00e4uchlich erweise (Sachverhalt Ziff. II).    Entgegen der Beschwerdef\u00fchrerin finden sich im Kosten\u00fcbernahmegesuch keine Angaben zu ihrem aktuellen oder vergangenen Gesundheitszustand. Es ist daher nicht ersichtlich, worin die von der Beschwerdef\u00fchrerin vermutete Berufsgeheimnisverletzung ihres Ex-Ehemanns bestehen sollte. Zwar wird in diesem Gesuch auf das Scheidungsverfahren und die damalige famili\u00e4re Situation Bezug genommen. Die Interessen der Beschwerdef\u00fchrerin sind aber nur am Rand betroffen. Ein Generalverdacht gegen\u00fcber dem Ex-Ehemann auf bereits viele Jahre zur\u00fcckliegende, kaum substanziierte Straftaten vermag in materieller Hinsicht h\u00f6chstens ein geringes Interesse an der Akteneinsicht zu begr\u00fcnden, sofern das Eintretenserfordernis eines schutzw\u00fcrdigen Interesses \u00fcberhaupt bejaht werden kann (E. 3.5.2). Das Einsichtsbegehren scheint in erster Linie der Bewirtschaftung eines langj\u00e4hrigen Konflikts zu dienen und bewegt sich somit mindestens an der Grenze des Rechtsmissbrauchs (E. 3.5.3). Das Interesse des Ex-Ehemanns und des Sohnes am Schutz ihrer Privatsph\u00e4re \u00fcberwiegt (E. 3.5.4). Zutreffend hat die Rekursinstanz in ihrer Eventualbegr\u00fcndung eine Rekursabweisung erwogen, weshalb sich eine R\u00fcckweisung so oder anders er\u00fcbrigt (E. 3.6).  Abweisung der Beschwerde. Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:29", "Checksum": "39dc39f5b06bde3b03373661ebf6958d"}