{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00665_2025-06-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225082&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a7ccb20c4334a7eecc6d755d3d2e4e4b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00665"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2024.00665"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2024.00665"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2024.00665"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Nichteintreten wegen Treuwidrigkeit; formelle Rechtskraft und Anspruch auf Pr\u00fcfung des Anpassungsgesuches; vorinstanzliche Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen. Die Rekurs- und Beschwerdeerhebung steht in offenkundigem und damit ohne weiteres erkennbarem Widerspruch zur vom Beschwerdef\u00fchrer selbst \u2013 mit seinem Vergleich vom 11. Dezember 2018 \u2013 vertraglich begr\u00fcndeten Verpflichtung, den streitbetroffenen Eschenstamm zu f\u00e4llen bzw. dessen F\u00e4llung zu tolerieren, mit der er bei den privaten Mitbeteiligten Vertrauen erweckte. Ein solches Verhalten verst\u00f6sst gegen Art. 5 Abs. 3 BV und verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Rechtsmittel ist deshalb in der Hauptsache nicht einzutreten (E. 1.3.2). Einzutreten auf die Beschwerde ist jedoch \u2013 weil der Beschwerdef\u00fchrer diesbez\u00fcglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erf\u00fcllt sind \u2013, soweit subeventualiter die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen beanstandet und ihre Ab\u00e4nderung beantragt wird (E. 1.4). Die Beschwerde w\u00e4re in der Hauptsache abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden k\u00f6nnte (E. 2). Der Beschluss des Gemeinderats vom 12. August 2021 ist nicht nichtig und in Rechtskraft erwachsen; eine angemessene Frist zur Anfechtung ist l\u00e4ngst abgelaufen (E. 2.2). Nachdem der Beschluss vom 12. August 2021 in formelle Rechtskraft erwachsen ist, besteht ein Anspruch auf Behandlung eines Gesuchs um Erlass einer kontr\u00e4ren Verf\u00fcgung nur, wenn dargetan wird, dass sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der urspr\u00fcnglichen Verf\u00fcgung massgeblich ge\u00e4ndert haben. Diesem Erfordernis entsprach der Beschwerdef\u00fchrer nicht, der in tats\u00e4chlicher Hinsicht noch immer allein auf sein Parteigutachten vom 10. September 2020 verwies, auf das bereits mit dem Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 12. August 2021 Bezug genommen wurde (E. 2.3).  Die vorinstanzlichen Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sind nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung, soweitEintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:25", "Checksum": "da7d27e4e51eb2262fe75da3cd924b84"}