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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2024.00666
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Zweckverband KEZO,
Beschwerdegegner,
betreffend Urnenabstimmung
vom 24. November 2024 – Genehmigung eines
Planungskredits für KEZO-Ersatzneubau,
hat sich ergeben:
I.
Der Zweckverband Kehrichtverwertung Zürcher Oberland
(KEZO) plant auf seinem Areal in Hinwil einen Ersatzneubau für die bestehende
Kehrichtverwertungsanlage. Am 13. Juni 2024 genehmigte die
Delegiertenversammlung des Zweckverbands in diesem Zusammenhang einstimmig
einen Planungskredit über Fr. 24'500'000.- und verabschiedete das Geschäft
zuhanden der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2024 setzte der
Gemeinderat Hinwil als wahlleitende Behörde die Urnenabstimmung über die Vorlage
auf den 24. November 2024 an. Die Publikation dieses Beschlusses erfolgte
am 30. August 2024.
II.
Am 4. September 2024 rekurrierte A beim Bezirksrat
Hinwil und verlangte, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die angefochtene Anordnung aufzuheben sei. Mit Beschluss vom 22. Oktober
2024 wies der Bezirksrat Hinwil das Rechtsmittel ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A gelangte am 30. Oktober 2024 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats
Hinwil vom 22. Oktober 2024 und der Anordnung der Urnenabstimmung über den
Planungskredit von Fr. 24'500'000.-; in prozessualer Hinsicht ersuchte er
zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Bezirksrat
Hinwil verzichtete am 5. November 2024 auf Vernehmlassung. Der
Zweckverband KEZO beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2024,
die Beschwerde sei abzuweisen und ihr keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen
zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom
1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Der Beschwerdeführer ist nach § 49 in Verbindung mit
§ 21a Abs. 1 lit. c VRG zur Beschwerde legitimiert.
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung
aufschiebender Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die
streitgegenständliche Abstimmung über einen Planungskredit in Höhe von
Fr. 24'500'000.- als verfrüht erweise, weil der Zweckverband KEZO zuerst "die
Grundlagenarbeit" erledigen müsse: "Evaluation der Verfahren (Nass-
oder Trockenaustrag), Evaluation der Vorgehensweise (Anschaffung einer fertigen
Lösung mit Anpassungen an die Schweizer Gesetzgebung); Eigenentwicklung;
Planungskooperation mit der Stadt Winterthur" bzw. "Wahl des
Verfahrens (Nass- oder Trockenaustrag der Schlacke) und der Planung (eigene
Entwicklung oder Fremdprodukt; eigene Entwicklung oder Zusammenarbeit zum
Beispiel mit der Stadt Winterthur)". Indem die Vorlage den Eindruck
erwecke, dass derartige grundlegende Fragen abgeklärt würden oder worden seien,
sei sie zudem ungenügend und irreführend. Ausserdem würden die finanziellen
Auswirkungen nicht transparent und viel zu optimistisch dargestellt. So erweise
sich namentlich die Aussage im Beleuchtenden Bericht, wonach die Abfallgebühren
künftig nicht steigen sollen, entweder als falsch oder als nicht
nachvollziehbar. Die Aussage könnte nur dann "in der Tendenz verstanden
werden, wenn von stark sinkenden Kosten bei der Deponierung ausgegangen"
würde. Deshalb sei die Umsetzbarkeit der "Deponiepläne" bzw.
Deponieprojekte zu prüfen. Auch darauf gehe der Beleuchtende Bericht aber mit
keinem Wort ein. Die Annahme, dass der Beschwerdegegner die steigenden Kosten
mit sinkenden Deponiekosten kompensieren könne, sei illusorisch.
4.
4.1 Die in der
Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe
(Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird durch Art. 34 Abs. 2 BV
namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der
Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger
Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr,
7. Dezember 2023, VB.2023.00508, E. 2.1).
In diesem Sinn gewährleisten die staatlichen Organe gemäss
§ 6 Abs. 1 GPR, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig
und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere
einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und eine von Zwang
und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen.
4.2 Aus
Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden zu
korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen
abgeleitet. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden
eine gewisse Beratungs-funktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der
Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen,
in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit
zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet – und
darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl aber zur Sachlichkeit (zum
Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen).
Diesem Erfordernis genügen Abstimmungserläuterungen, wenn
die Aussagen darin wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe für diese
sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und
Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder
wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw.
lediglich ungenau und unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder
Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen,
welche gegen eine Vorlage erhoben werden können. Im Sinn einer gewissen
Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit aber, in den
Abstimmungserläuterungen für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige
Elemente zu unterdrücken oder für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten
zu verschweigen (BGE 139 I 2 E. 6.2, 138 I 61 E. 6.2; zum Ganzen auch
VGr, 7. Dezember 2023, VB.2023.00508, E. 2.1 f., und
22. Juli 2021, VB.2021.00382, E. 4.2).
4.3 Gemäss
§ 64a in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GPR ist in diesem Sinn für
Urnenabstimmungen in einer Versammlungsgemeinde zu jeder Abstimmungsvorlage ein
kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht zu
verfassen, in dem die Vorlage erläutert wird und die wesentlichen Vor- und
Nachteile der Vorlage (lit. a), die Anträge der Exekutivorgane und der
Rechnungsprüfungskommission (lit. b) und die Abstimmungsempfehlung der
vorberatenden Gemeindeversammlung (lit. c) genannt werden.
5.
5.1 Der
Gemeinderat Hinwil – als wahlleitende Behörde – stellte den Stimmberechtigen der
Zweckverbandsgemeinden vorliegend mit den Abstimmungsunterlagen einen
Beleuchtenden Bericht zu; dieser kann zudem auf den Webseiten der 36 Zweckverbandsgemeinden
wie auch auf der Webseite des Beschwerdegegners eingesehen werden.
Im insgesamt 15 Seiten
umfassenden Beleuchtenden Bericht wird unter dem Titel "Das Wichtigste in
Kürze" zusammenfassend erläutert, dass die bestehende
Kehrichtverwertungsanlage des Beschwerdegegners vor über 50 Jahren in Betrieb
genommen worden sei und sich dem Ende ihrer technischen Lebensdauer nähere. Mit
dem geplanten (Ersatz-)Neubau werde die Entsorgungssicherheit für den
Siedlungsabfall der Zweckverbandsgemeinden dauerhaft gewährleistet und die
Energie- und Ressourceneffizienz erhöht, da unter anderem die Abgabe von Fern- und
Abwärme vervierfacht und die – ökologisch und ökonomisch dem neusten Stand der
Technik entsprechende – Anlage mit einer "CO2-Abscheidung aus den
Reingasen" ausgerüstet werden solle. Die Technologie zur CO2-Abscheidung werde
allerdings bis zur geplanten Inbetriebnahme der neuen Anlage noch nicht
genügend ausgereift sein, weshalb dieses Vorhaben in einem separaten Projekt
nachgelagert umgesetzt werde (siehe dazu auch den separaten Abschnitt
"CO2-Abscheidung").
Zum aktuellen "Projektstand" wird unter dem
betreffenden Titel näher ausgeführt, dass im Mai 2022 die strategische Planung und
im Mai 2023 eine Vorstudie abgeschlossen worden seien. Zurzeit würden ein
Gestaltungsplan und die planungsrechtlichen Schritte für das weitere Vorgehen
erarbeitet. Im Dialog mit der Standortgemeinde Hinwil und dem Amt für
Raumentwicklung des Kantons Zürich sei dabei deutlich geworden, dass der
Prozess aufgrund der Komplexität des Projekts mehr Zeit und zusätzliche
Schritte erfordere, als anfangs geplant gewesen sei.
Unter dem Titel "Kosten und Finanzierung" findet
sich zunächst bezüglich des Gesamtprojekts festgehalten, dass die Gesamtkosten
für das Neubauprojekt rund Fr. 350'000'000.- betragen (+/– 20 %),
inklusive Teilrückbau der heutigen Anlagengebäude, ohne CO2-Abscheidung. Die
definitiven Investitionskosten würden im weiteren Projektierungsverlauf
ermittelt und den Stimmberechtigten bei der Beantragung des Ausführungskredits
vorgelegt. Die Finanzierung des Ersatzneubaus erfolge mit Eigenmitteln und
Fremdkapital. Sie sei im finanziellen Führungssystem des Kantons Zürich
abgebildet und erfülle die Rahmenbedingung eines Eigenkapitalanteils von 40 %
(+/– 10 %) nach erfolgtem Neubau der Anlage. Das benötigte Fremdkapital
für das Projekt werde dannzumal am Finanzmarkt aufgenommen. Es würden weder
Steuergelder noch Investitionsbeiträge der Verbandsgemeinden benötigt. Die
Planung solle sicherstellen, dass die Abfallgebühren durch den Ersatzneubau
möglichst beibehalten werden könnten. Der Entscheid für ein zweistufiges
Kreditverfahren (Abstimmung über einen Planungskredit in einem ersten Schritt
und Abstimmung über den Ausführungs- bzw. Baukredit in einem zweiten Schritt)
wird unter einem separaten Abschnitt ("Begründung für den
Planungskredit") mit dem zusätzlichen Planungsaufwand begründet ("Die
planungsrechtlichen Schritte benötigen mehr Zeit und zusätzliche
Planungsdokumente") sowie dem Entscheid, die CO2-Abscheidung nachgelagert
in einem separaten Projekt umzusetzen. Unter dem Untertitel "Verwendung
des Planungskredits" wird schliesslich in einer Grafik aufgeschlüsselt,
aus welchen Ausgabenpositionen (bzw. aus welchen nach den Grundsätzen des
öffentlichen Beschaffungswesens vergebenen öffentlichen Aufträgen) sich der
strittige Kredit zusammensetzt, und wird zudem als Vorteil des zweistufigen
Verfahrens insbesondere genannt, dass die beauftragten Unternehmen früher mit
der Arbeit beginnen könnten und eine genauere Ermittlung der Investitionskosten
möglich sei.
5.2 Der
Beleuchtende Bericht weist eine dem Projekt angemessene Länge auf und ist gut
verständlich. Er vermittelt sodann ein umfassendes Bild der Vorlage, wobei mit
der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner darauf hinzuweisen ist, dass der
Stimmbevölkerung damit noch kein konkretes (Bau-)Projekt zur Abstimmung
unterbreitet wird und auch nicht über ein bestimmtes Verfahren der
Schlackenaufbereitung oder über die Lagerung der Restschlacke ("Nassaustrag"
oder "Trockenaustrag", Deponieplanung) abgestimmt wird.
Abstimmungsgegenstand bildet ein Kredit für die im Zusammenhang mit dem
Ersatzneubau der beschwerdegegnerischen Kehrichtverwertungsanlage am bisherigen
Standort anfallenden Planungsarbeiten bis zur Beantragung eines Kredits für das
konkrete Neubauprojekt (inklusive unternehmerspezifische Planung und
Vorbestellung von zeitkritischen Komponenten für die Ausführung). Soweit die
Einwendungen des Beschwerdeführers auf eine inhaltliche Überprüfung des
späteren Bauprojekts und der Verfahren der Abfallverwertung bzw.
Schlackenaufbereitung und -lagerung abzielen, laufen sie daher von vornherein
ins Leere.
Entgegen der Beschwerde werden die Stimmberechtigten auch
nicht darüber getäuscht, auf welcher Grundlage der Entscheid über den
strittigen Planungskredit basiert, bzw. es wird ihnen nicht vorgegaukelt, dass
wichtige Vorabklärungen ("die Grundlagenarbeit") gemacht worden
wären, obschon dies effektiv nicht der Fall ist. Namentlich wird im
Beleuchtenden Bericht mit dem Hinweis auf die Komplexität des Planungsprozesses
und den Entscheid, den Bau einer Anlage zur CO2-Abscheidung nachgelagert in
einem separaten Projekt umzusetzen, schlüssig und in aller Kürze dargelegt,
weshalb sich die Delegierten des Zweckverbands einstimmig für eine Zweiteilung
des Verfahrens entschieden haben.
5.3 Nicht
folgen lässt sich dem Beschwerdeführer im Weiteren, wenn er geltend macht, der
Beschwerdegegner stelle die finanziellen Folgen des geplanten Ersatzneubaus zu
optimistisch dar und behaupte wider besseres Wissen, dass die Abfallgebühren
künftig nicht steigen sollten.
Das vorgelagerte Planungsverfahren, für das der
streitgegenständliche Kredit benötigt wird, soll gerade eine genauere
Ermittlung der späteren Investitionskosten ermöglichen. Dass der Beleuchtende
Bericht diesbezüglich sowie zum dereinst benötigten Eigen- bzw. Fremdkapital lediglich
eine vage Schätzung enthält ("rund CHF 350 Mio. [+/– 20 %]"),
liegt mithin in der Natur der Sache. Erst die Planungsphase liefert präzisere
Angaben zum Investitionsvolumen, da dort die wesentlichen Arbeiten
ausgeschrieben bzw. vergeben werden. Der Beleuchtende Bericht macht deutlich,
dass bezüglich der Höhe der Kosten des Bauprojekts und dessen Finanzierung
aktuell noch keine verbindlichen Angaben gemacht werden können. Gleiches gilt
bezüglich einer allfälligen Erhöhung der Abfallgebühren, heisst es dazu im
Bericht doch explizit, dass die Planung sicherstellen solle, "dass die
Abfallgebühren durch den Ersatzneubau möglichst beibehalten werden können".
Eine Garantie, dass die Abfallgebühren dereinst nicht erhöht werden, wird nicht
abgegeben.
5.4 Dass die
bestehende Kehrichtverwertungsanlage des Beschwerdegegners mit ihren drei
Ofenlinien und einer Kapazität von 190'000 Tonnen Abfall pro Jahr erneuert und
in diesem Zusammenhang ein Planungsaufwand getätigt werden muss, bestreitet
schliesslich auch der Beschwerdeführer nicht. Gegen die konkrete Höhe des
strittigen Kredits für die weitere Planung bringt er ebenfalls nichts vor.
5.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die seitens des Beschwerdegegners bzw. des Gemeinderats
Hinwil als wahlleitender Behörde zur Abstimmung vom 24. November 2024 über
den "KEZO-Ersatzneubau; Genehmigung Planungskredit von 24'500'000 Franken
(exkl. MWST)" publizierten Informationen unter dem Gesichtswinkel von Art. 34
Abs. 2 BV nicht zu beanstanden sind.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
In Stimmrechtssachen werden keine Kosten
erhoben, es sei denn, das Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich
aussichtslos (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 4 VRG). Von einem solchen Fall ist hier auszugehen, nachdem der
Beschwerdeführer gegen den Planungskredit als solchen nichts vorbringt, sondern
stattdessen eine inhaltliche Prüfung insbesondere des Neubauprojekts anstrebt,
welches nicht Streitgegenstand bildet. Die Verfahrenskosten sind demzufolge dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil.