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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00668
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
A. A wird
von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom
1. Juni 2023 ordnete das Sozialzentrum Selnau an, per 1. Oktober 2023
werde der im Unterstützungsbudget von A berücksichtigte Mietzins
androhungsgemäss auf Fr. 1'500.- brutto reduziert.
B. Das
daraufhin von A gestellte Begehren um Neubeurteilung vom 29. Juni 2023
wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 11. Dezember
2023 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
II.
Mit Eingabe vom 6. März 2024 erhob A Rekurs beim
Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom
11. Dezember 2023. Mit Beschluss vom 19. September 2024 trat der
Bezirksrat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er
keine.
III.
In der Folge gelangte A mit persönlich überbrachter
Beschwerde vom 31. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 19. September 2024. Mit
Präsidialverfügung vom 1. November 2024 holte das Verwaltungsgericht die
vorinstanzlichen Akten ein. Mit Eingabe vom 24. November 2024 zeigte A dem
Verwaltungsgericht eine rund einmonatige Auslandabwesenheit an.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,
31. Mai 2024, VB.2024.00002, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Verglichen mit dem bis anhin übernommenen Mietzins bedeutet die
streitgegenständliche Anordnung eine Herabsetzung von Fr. 1'498.- pro
Monat. Der auf zwölf Monate hochgerechnete Streitwert beläuft sich somit auf
Fr. 17'976.- und beträgt folglich weniger als Fr. 20'000.-. Da dem
Fall zudem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2
VRG e contrario).
2.
Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1
VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich
einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des
angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung
und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG).
Nach § 11 Abs. 1 VRG wird der Tag der Eröffnung einer Frist oder der
Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so
endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der
Frist werden mitgezählt. Gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG müssen
schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde
eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein. Die
Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung zu
einem Nichteintretensentscheid führt (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13).
3.
3.1 Gestützt
auf die Akten erwog der Bezirksrat im Beschluss vom 19. September 2024,
der Entscheid der Sozialbehörde vom 11. Dezember 2023 sei am
15. Dezember 2023 versandt und am 22. Dezember 2023 dem
Beschwerdeführer am Postschalter übergeben worden. Die dreissigtägige
Rekursfrist habe folglich am 23. Dezember 2023 zu laufen begonnen und am
22. Januar 2024 geendet. Der Beschwerdeführer habe den Rekurs indessen
erst am 6. März 2024 und damit verspätet der Schweizerischen Post
übergeben (Couvert in …), weshalb darauf nicht einzutreten sei. Sodann wies der
Bezirksrat den Beschwerdeführer darauf hin, dass die E-Mail der
Sozialarbeiterin vom 7. Februar 2024 entgegen seinem Dafürhalten kein
individuell-konkreter Hoheitsakt einer Behörde – und somit keine anfechtbare
Anordnung – darstelle.
3.2 Soweit der
Beschwerdeführer (erneut) geltend macht, die Rekursfrist habe erst mit der
E-Mail der Sozialarbeiterin vom 7. Februar 2024 zu laufen begonnen, mithin
in dem Zeitpunkt, als der Beginn der Reduktion des in seinem
Unterstützungsbudget berücksichtigten Mietzinses festgestanden habe, ist mit
dem Bezirksrat zu wiederholen, dass es sich bei der besagten E-Mail um keine
anfechtbare Anordnung handelt. Hiervon geht auch der Beschwerdeführer selbst
aus, wie er an verschiedenen Stellen ausführt. Selbst wenn aber die E-Mail eine
anfechtbare Anordnung darstellen würde, hätte dies nicht zur Folge, dass damit
die Frist zur Rekurserhebung gegen den Neubeurteilungsentscheid vom
11. Dezember 2023 (neu) zu laufen begonnen hätte. Vielmehr hätte die
E-Mail diesfalls eine eigene Rechtsmittelfrist ausgelöst. Im Übrigen kann, was
den (Ab-)Lauf der Rekursfrist gegen den Neubeurteilungsentscheid betrifft, auf
die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats verwiesen werden.
Ob die Sozialbehörde den Beginn der Reduktion im
Neubeurteilungsentscheid neu hätte festlegen müssen, nachdem der mit Entscheid
vom 1. Juni 2023 angesetzte Termin bereits verstrichen war, und ob der
Neubeurteilungsentscheid deshalb insofern rechtsfehlerhaft ist, durfte der
Bezirksrat angesichts der Verspätung des Rekurses offenlassen und muss auch
vorliegend nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer hätte diese Rüge im
Rahmen des Rekurses – unter Einhaltung der Rekursfrist – vorbringen können
bzw. müssen. Entgegen seiner Ansicht war die Rekurserhebung gegen den
Neubeurteilungsentscheid jedenfalls nicht von der Kenntnis des Datums des
Reduktionsbeginns bzw. einer vorhergehenden Behebung dieses "Mangels"
durch die Beschwerdegegnerin abhängig. Ebenfalls nicht weiter zu behandeln war
bzw. ist die Frage, ob es seitens der Beschwerdegegnerin zulässig war, den
Reduktionsbeginn in der Folge – wie es scheint – auf März 2024 anzusetzen.
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die
Rekursfrist (auch) aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin verpasst,
indem deren "Abklärungen" bezüglich des Reduktionsbeginns zu lange
gedauert hätten und dieser erst festgestanden habe, als die Rekursfrist bereits
abgelaufen gewesen sei. Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf
den in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser statuiert ein
Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 143 V 341 E. 5.2.1;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/Sankt Gallen 2020, Rz. 624). Eine Vertrauensgrundlage (hierzu
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627 ff. und Rz. 667 ff.) ist
vorliegend jedoch nicht ersichtlich. So kann den Akten und insbesondere den
Notizen des Beschwerdeführers über die vom 11. Dezember 2023 bis
20. Februar 2024 geführten Gespräche nicht entnommen werden, dass dem
Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin ausdrücklich von der
(rechtzeitigen) Erhebung des Rekurses abgeraten, ein Stillstand oder eine
Verlängerung der Rekursfrist in Aussicht gestellt oder er sonst wie über den
(Ab-)Lauf der Rekursfrist in die Irre geführt worden wäre. Vielmehr lassen
seine Notizen und Rechtsschriften erkennen, dass sich der Beschwerdeführer über
die laufende Rekursfrist und deren letzten Tag im Klaren war und er bewusst auf
die Erhebung des Rekurses verzichtet hatte, solange das Reduktionsdatum noch
nicht feststand. Wie schon erwähnt, hätte der Beschwerdeführer jedoch gerade
diesen Umstand mit Rekurs rügen können bzw. müssen und führte das fehlende
Datum des Beginns der Herabsetzung des Mietzinses im Neubeurteilungsentscheid
weder zu einem Stillstand oder einer Verlängerung der Rekursfrist noch dazu,
dass der Neubeurteilungsentscheid nicht anfechtbar gewesen wäre.
3.3 Nach dem
Gesagten trat der Bezirksrat zu Recht wegen Verspätung auf den Rekurs nicht
ein. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für die
Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Da er sich in finanziell prekären Verhältnissen befinden dürfte, sind die
Gerichtskosten massvoll zu bemessen und tiefer als die Regelwerte gemäss § 3
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr,
LS 175.252) anzusetzen (Plüss, § 13 N. 39). Eine
Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm
mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;
b) den Bezirksrat Zürich, unter Beilage von ...