{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00668_2024-12-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224564&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a4a114ae5abe31baf15412dfd9a50cb4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00668"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.12.2024  VB.2024.00668"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.12.2024  VB.2024.00668"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.12.2024  VB.2024.00668"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Entgegen dem Beschwerdef\u00fchrer begann die Rekursfrist nicht mit der E-Mail der Sozialarbeiterin (neu) zu laufen. Ob die Sozialbeh\u00f6rde den Beginn der Reduktion der Wohnkosten im Unterst\u00fctzungsbudget im Neubeurteilungsentscheid neu h\u00e4tte festlegen m\u00fcssen und dieser deshalb insofern rechtsfehlerhaft ist, durfte der Bezirksrat angesichts der Versp\u00e4tung des Rekurses offenlassen und muss auch vorliegend nicht gepr\u00fcft werden. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte diese R\u00fcge im Rahmen des Rekurses \u2013 unter Einhaltung der Rekursfrist \u2013 vorbringen k\u00f6nnen bzw. m\u00fcssen. Entgegen seiner Ansicht war die Rekurserhebung gegen den Neubeurteilungsentscheid jedenfalls nicht von der Kenntnis des Datums des Reduktionsbeginns bzw. einer vorhergehenden Behebung dieses \"Mangels\" durch die Beschwerdegegnerin abh\u00e4ngig. Wenn sich der Beschwerdef\u00fchrer sodann sinngem\u00e4ss auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, so ist keine Vertrauensgrundlage ersichtlich. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass ihm von der (rechtzeitigen) Erhebung des Rekurses abgeraten, ein Stillstand oder eine Verl\u00e4ngerung der Rekursfrist in Aussicht gestellt oder er sonst wie \u00fcber den (Ab-)Lauf der Rekursfrist in die Irre gef\u00fchrt worden w\u00e4re. Vielmehr war sich der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber die laufende Rekursfrist und deren letzten Tag im Klaren und hatte er bewusst auf die Erhebung des Rekurses verzichtet, solange das Reduktionsdatum noch nicht feststand (E. 3.2). Der Bezirksrat trat zu Recht wegen Versp\u00e4tung auf den Rekurs nicht ein (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:39", "Checksum": "d3cf6f4ca6dded8b2e95d4405ab3ab59"}