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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00669
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde
Küsnacht, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch
RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend automatische
Durchfahrtskontrolle,
hat sich
ergeben:
I.
A. Mit
Eingabe vom 19. Juni 2024 beantragte A dem Statthalteramt Meilen
Folgendes:
" Ich bitte Sie,
1. Mittels Superprovisorischer Verfügung
die Gemeinde Küsnacht bis zum Vorliegen eines definitiven Bezirksrats- oder
Gerichtsbeschlusses auf dem Gemeindegebiet von Küsnacht anzuweisen, keine
solchen Überwachungen vorzunehmen
2. Ich erhebe
Aufsichtsbeschwerde gegen dieses Vorgehen der Gemeinde Küsnacht und bitte Sie, entsprechende
Sanktionen zu erlassen, damit die Gemeinde Küsnacht diese
Überwachungsmassnahmen einstellt."
Mit "Überwachung" bzw.
"Überwachungsmassnahmen" bezog sich A auf die automatischen
Durchfahrtskontrollen an der Allmendstrasse und der Schiedhaldenstrasse in
Küsnacht, wo die Gemeinde – aus seiner Sicht illegalerweise – mittels Kameras
den Verkehr überwache bzw. filme.
B. Mit
Verfügung vom 1. Juli 2024 (Geschäftsnummer RK.2024.7) trat das
Statthalteramt auf den Antrag von A auf Erlass superprovisorischer Massnahmen
nicht ein (Dispositivziffer I) und liess dessen Eingabe der Gemeinde
Küsnacht zur Einreichung einer Vernehmlassung und allfälliger Akten innert
30 Tagen zukommen (Dispositivziffer II). Das Statthalteramt erwog,
vorliegend fehle es an einer anfechtbaren Anordnung seitens der Gemeinde
Küsnacht bzw. einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Vorsorgliche bzw.
superprovisorische Massnahmen könnten indes nicht ohne Bezug zu einem
Hauptverfahren angeordnet werden. Ein solches gebe es vorliegend nicht. Die von
A eingereichte Aufsichtsbeschwerde stelle kein förmliches Rechtsmittel, sondern
einen Rechtsbehelf dar. Ohnehin müssten vorsorgliche Massnahmen dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit entsprechen und seien solche nur bei zeitlicher
Dringlichkeit anzuordnen. Eine zeitliche Dringlichkeit sei vorliegend nicht
ersichtlich und werde von A auch nicht dargelegt (E. 3.3). Demzufolge
könne auf den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen infolge
mangelnder Akzessorietät zu einem Hauptverfahren nicht eingetreten werden. Da A
in derselben Eingabe eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht habe, werde seine
Eingabe der Gemeinde Küsnacht zur Stellungnahme zugestellt und ein
Aufsichtsbeschwerdeverfahren eröffnet (E. 3.4).
C. A
gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 4. Juli 2024 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gemeinde Küsnacht sei Dispositivziffer I der Verfügung des
Statthalteramts vom 1. Juli 2024 aufzuheben, auf seinen Antrag auf Erlass
superprovisorischer Massnahmen sei einzutreten und der Antrag sei gutzuheissen.
D. Mit
Eingabe vom 8. Juli 2024 beantragte A der Gemeinde Küsnacht, die
automatischen Durchgangskontrollen an der Allmendstrasse und der
Schiedhaldenstrasse einzustellen bzw. über dieses Begehren eine anfechtbare
Verfügung zu erlassen.
E. Mit
Verfügung VB.2024.00393 des Einzelrichters vom 16. Juli 2024 (zur
Publikation vorgesehen) trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht
ein. Es erwog, bei der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2024 handle es
sich um einen Zwischenentscheid, wobei offengelassen werden könne, ob sie als
solche anfechtbar sei (E. 2.1), da A mangels Rechtsschutzinteresses an der
Anfechtung verweigerter superprovisorischer Massnahmen zur Beschwerde nicht
legitimiert sei (E. 2.2). Ferner hielt das Verwaltungsgericht fest, der
Verfügung vom 1. Juli 2024 könne nicht entnommen werden, wie das
Statthalteramt das noch hängige Verfahren RK.2024.7 weiterzuführen gedenke,
zumal es die Gemeinde Küsnacht – wenn auch im separaten
Aufsichtsbeschwerdeverfahren RK.2024.8 – zur Stellungnahme eingeladen
habe. Das Statthalteramt werde, wenn es im Verfahren RK.2024.7 denn nicht
gerade einen Endentscheid fällen sollte, zu prüfen haben, ob vorsorgliche
Massnahmen zu erlassen seien. Gemäss der Begründung der Verfügung vom
1. Juli 2024 scheine es solche zwar auszuschliessen. Formell sei es aber
ausschliesslich auf den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht
eingetreten (E. 3). Die Verfügung vom 16. Juli 2024 erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
F. Mit
Verfügung vom 29. August 2024 wies der Vorsteher Tiefbau und Sicherheit
der Gemeinde Küsnacht den "Antrag" von A vom 8. Juli 2024 ab.
Die Verfahrenskosten auferlegte er A.
II.
A. Mit
Verfügung vom 1. Oktober 2024 trat das Statthalteramt Meilen auf die
"Eingabe" von A vom 19. Juni 2024 nicht ein und schrieb das
Verfahren RK.2024.7 ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es A,
Parteientschädigungen sprach es keine zu.
B. Mit Verfügung desselben Datums
(Geschäftsnummer RK.2024.8) gab das Statthalteramt sodann der
Aufsichtsbeschwerde von A vom 19. Juni 2024 keine Folge, ohne
Verfahrenskosten aufzuerlegen oder Parteientschädigungen zuzusprechen.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom
30. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Küsnacht sei die Verfügung
RK.2024.7 des Statthalteramts vom 1. Oktober 2024 aufzuheben. Bis
"zum Vorliegen eines definitiven Entscheids über die Rechtmässigkeit der
Automatischen Durchfahrtskontrollen an der Allmendstrasse und der
Schiedhaldenstrasse" sei die Gemeinde Küsnacht vorsorglich anzuweisen,
eine solche Überwachung auf dem Gemeindegebiet zu unterlassen. Mit
Präsidialverfügung vom 4. November 2024 zog das Verwaltungsgericht die
Akten des Statthalteramts bei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Mangels Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
1.2 Die
Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels konnte deshalb verzichtet werden (§ 58 VRG).
1.3 Da mit dem
vorliegenden Urteil der Endentscheid ergeht, erübrigt sich die Behandlung des
sinngemässen Gesuchs des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen (Aufhebung der automatischen Durchfahrtskontrolle bis zum
"definitiven Entscheid über die Rechtmässigkeit" derselben).
2.
2.1
2.1.1
Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober
2024, bereits mit Verfügung vom 1. Juli 2024 habe es festgehalten, dass
der Beschwerdeführer in seiner gänzlich unbegründeten Eingabe vom 19. Juni
2024 nicht auf eine Anordnung der Beschwerdegegnerin verwiesen, sondern
lediglich mitgeteilt habe, dass die Beschwerdegegnerin an der Allmendstrasse
und an der Schiedhaldenstrasse Kameras aufgestellt habe, welche den Verkehr
überwachen und die Autonummern bzw. durchfahrende Autos filmen würden. Damit
fehle es an einer anfechtbaren Anordnung der Beschwerdegegnerin und somit an
einem tauglichen Anfechtungsobjekt. In der Zwischenzeit habe der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung verlangt
und dagegen Rekurs erhoben; das neue Verfahren werde unter der Verfahrensnummer
RK.2024.10 geführt (E. 3.1).
2.1.2
Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer lediglich
einen Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen, jedoch nicht einen
Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Ohnehin könnten
vorsorgliche Massnahmen nicht ohne Bezug zu einem Hauptverfahren angeordnet
werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Aufsichtsbeschwerde stelle kein
förmliches Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf dar. Zudem sei keine
Dringlichkeit ersichtlich und werde eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht
rechtsgenügend dargelegt. Folglich könne es – das Statthalteramt – vorliegend
keine vorsorglichen Massnahmen erlassen (E. 3.2).
2.1.3
Zur Klarstellung sei zu wiederholen, dass ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren
eröffnet und zu diesem Zweck die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme
eingeladen worden sei. Dieses Verfahren mit der Verfahrensnummer RK.2024.8
werde unabhängig vom vorliegenden Verfahren RK.2024.7 behandelt (E. 3.3).
2.1.4
Zusammenfassend – so das Statthalteramt – sei festzuhalten, dass auf die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2024 mangels Akzessorietät zu
einem Hauptverfahren und mangels Dringlichkeit nicht eingetreten werden könne.
Entsprechend seien keine vorsorglichen Massnahmen in der Sache zu erlassen. Das
Verfahren RK.2024.7 werde mit dem vorliegenden Endentscheid abgeschlossen und
abgeschrieben (E. 3.4).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer rügt, das Statthalteramt hätte gemäss der Verfügung
des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2024 den Erlass vorsorglicher
Massnahmen prüfen müssen – auch ohne expliziten Antrag seinerseits. Dies trifft
jedoch nicht zu. Zwar können vorsorgliche Massnahmen gemäss § 6 VRG, wie
der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, nicht nur auf entsprechenden
Antrag hin, sondern auch von Amtes wegen verfügt werden. Das Verwaltungsgericht
trug dem Statthalteramt die Prüfung vorsorglicher Massnahmen indes nur für den
Fall auf, dass es nicht sogleich einen Endentscheid fälle (vorn I.E.). Bei der
angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2024 handelt es sich um einen
solchen, womit sich die Prüfung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen
erübrigte (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 29; vorn E. 1.3).
2.2.2
Unter dem Titel "Akzessorietät" bringt der Beschwerdeführer
sodann vor, der Antrag auf Erlass bzw. der Erlass vorsorglicher Massnahmen sei
auch vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache zulässig; einen solchen Antrag
abzuweisen, weil noch kein Hauptverfahren hängig gemacht worden sei, komme
einer Rechtsverweigerung gleich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor der Rechtshängigkeit in der Hauptsache
selbstredend auch die Zuständigkeit der angegangenen Behörde bzw. Instanz in
der Hauptsache voraussetzt. Wie sogleich ausgeführt wird, fehlte diese dem
Statthalteramt im Verfahren RK.2024.7 (hinten E. 2.2.3). Entgegen dem
Beschwerdeführer lässt sich die fehlende Zuständigkeit (bzw. Akzessorietät)
auch nicht – gleichsam nachträglich – dadurch herstellen, dass er unterdessen
bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung verlangt und dagegen
Rekurs erhoben hat. Das Statthalteramt eröffnete diesbezüglich ein neues
Verfahren mit der Verfahrensnummer RK.2024.10, welches separat vom Verfahren
RK.2024.7 geführt wird (vorn E. 2.1.1). Es steht dem Beschwerdeführer
frei, im Rahmen des anscheinend noch hängigen Verfahrens RK.2024.10 beim
Statthalteramt um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu ersuchen, sollte er dies
nicht bereits getan haben.
2.2.3
Gemäss der Verfügung des Vorstehers Tiefbau und Sicherheit der Gemeinde
Küsnacht vom 29. August 2024 (vorn I.F.) handelt es sich bei der
automatischen Durchfahrtskontrolle um eine gemeindepolizeiliche Massnahme zur
Durchsetzung von Fahrverboten auf den betroffenen Strassen. Gegen Anordnungen
der politischen Gemeinden im Bereich der Ortspolizei ist gemäss § 19b
Abs. 2 lit. d VRG das Statthalteramt die zuständige Rekursinstanz.
Die Verfügung vom 29. August 2024 lag im Zeitpunkt der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 19. Juni 2024 (vorn I.A.) noch nicht vor, vielmehr
erging sie auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli
2024 hin (vorn I.D.). Tatsächlich fehlte damit ein Anfechtungsobjekt, welches
das Statthalteramt im Verfahren RK.2024.7 als Rekursinstanz hätte behandeln
können (vorn E. 2.1.1). Dem Beschwerdeführer scheint dies bewusst gewesen
zu sein, führt er in der Beschwerde doch aus, er sei direkt an das
Statthalteramt gelangt, weil es zwecklos gewesen wäre, vorsorgliche Massnahmen
bei der Beschwerdegegnerin zu beantragen, da eine Abweisung dieses Antrags
voraussehbar gewesen sei. Dieses Bedenken entband ihn jedoch nicht davon,
zunächst bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Anordnung zu verlangen
(vgl. § 10c VRG), und konnte nicht zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des
Statthalteramts für die Beurteilung seines Begehrens führen.
2.2.4
Nach dem Gesagten trat das Statthalteramt zu Recht auf den Rekurs bzw. auf
die "Eingabe" des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2024 nicht ein.
Die Rechtmässigkeit der automatischen Durchfahrtskontrolle hatte es damit im
Verfahren RK.2024.7 nicht zu prüfen. Auch das Verwaltungsgericht muss dies
vorliegend nicht tun.
2.3 Die
Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;
b) das Statthalteramt Meilen, unter Beilage von ....