{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00670_2025-11-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225414&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "79372b6e7206b7c192312a8af9a30dea"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00670"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.11.2025  VB.2024.00670"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.11.2025  VB.2024.00670"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.11.2025  VB.2024.00670"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt. [Ausbau Kreuzung mit Neubau Unterf\u00fchrung zur Entlastung des Ortszentrums] Im Strassenprojekt ist die Erstellung der Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) auf dem Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrerin durch Anordnung einer abtretungsrechtlichen Dienstbarkeit geplant. Die Standortwahl der SABA st\u00fctzt sich auf verschiedene Berichte und Expertisen, auf welche abzustellen ist. Der Schluss, wonach sich das Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrerin besser eignet als das benachbarte st\u00e4dtische Grundst\u00fcck ist nicht zu beanstanden. Die Eigentumsinteressen der Beschwerdef\u00fchrerin an dem betroffenen Landstreifen, bei welchem es sich um eine B\u00f6schung handelt, sind geringer zu gewichten als die \u00f6ffentlichen Interessen an dem Standort der SABA (E.3.2). Die Verkehrsl\u00e4rmimmissionen zulasten der Beschwerdef\u00fchrerin wurden entgegen ihren Vorbringen nicht untersch\u00e4tzt und die Anlage musste in l\u00e4rmrechtlicher Hinsicht nicht als Neuanlage eingestuft werden (E. 4.4 f.). Es ist nachvollziehbar, dass die Beanspruchung eines st\u00e4rker l\u00e4rmabsorbierenden Belags im Rahmen von Art. 18 USG als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig hoch erachtet wurde (E. 5.2). Bez\u00fcglich der beantragten Erh\u00f6hung der L\u00e4rmschutzwand obliegt es der Beschwerdef\u00fchrerin die Unterschiede zwischen den konkreten Verh\u00e4ltnissen und der Standardsituation zu nennen. Der Beschwerdegegner durfte sich mit der Abkl\u00e4rung f\u00fcr Standardverh\u00e4ltnisse begn\u00fcgen und war demnach nicht verpflichtet, im Rahmen der Sanierungsmassnahmen eine Erh\u00f6hung der L\u00e4rmschutzwand anzuordnen (E. 5.3). Keine Verletzung von Art. 18 USG, wenn auf den untersten 1,5 m auf eine L\u00e4rmschutzverkleidung verzichtet wird, um Besch\u00e4digungen durch Fahrzeuganprall zu vermeiden (E. 5.4). Die R\u00fcgen gegen das vorgesehene Temporegime erweisen sich als unbegr\u00fcndet (E. 6.6). Koordinationspflicht zwischen baulichen Sanierungsmassnahmen und der L\u00e4rmsanierung dienenden Verkehrsanordnungen; der Beschwerdegegner hat die Er\u00f6ffnung der Verkehrsanordnung des Temporegimes im Amtsblattzu veranlassen (E. 6.8).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:02", "Checksum": "c25d763a142226abf3ad1cc9720fd04c"}