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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2024.00671
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 31. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung,
hat
sich ergeben:
I.
B, ein 2001 geborener Staatsangehöriger
der Dominikanischen Republik, wurde am 7. September 2024 im MFO-Park in
Neu-Oerlikon verhaftet. Am 9. September 2024 verurteilte ihn die
Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer
bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Am Folgetag sprach das
Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm gegenüber ein zweijähriges
Einreiseverbot aus.
Ebenfalls am
10. September 2024 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Wegweisung von B aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und setzte ihm eine
Ausreisefrist an bis am 17. September 2024.
II.
Einen dagegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom
29. Oktober 2024 ab und hielt B zum Verlassen der Schweiz und des
Schengen-Raums innerhalb von sieben Tagen nach Eröffnung des Rekursentscheids
an.
III.
Am 31. Oktober bzw.
5. November 2024 erhoben B und seine Verlobte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung des Rekursentscheids
vom 29. Oktober 2024 und Gestattung des prozeduralen Aufenthalts.
Mit Verfügung vom
11. November 2024 ordnete die Abteilungspräsidentin an, dass eine
Wegweisungsvollstreckung gegenüber B bis auf Weiteres zu unterbleiben habe, und
setzte A wegen Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden eine Frist von
20 Tagen an, um die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten durch einen
Vorschuss von Fr. 1'570.- sicherzustellen. Die Kaution ging bis zum
heutigen Datum nicht beim Verwaltungsgericht ein.
Das Migrationsamt schloss mit
Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Die
Sicherheitsdirektion hatte am 12. November 2024 auf Vernehmlassung
verzichtet.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
Die vorliegende Beschwerde
ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b
Abs. 1 lit. a VRG durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr,
13. Juli 2023, VB.2023.00216, E. 1 mit Hinweis; Martin Bertschi,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 38b N. 7).
2.
2.1 Schuldet
eine Privatperson aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren
vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten, so kann sie
unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur
Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG).
2.2 Die
Beschwerdeführerin schuldet gemäss dem obergerichtlichen Controlling
(betreibbare) Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'380.50, weshalb sie mit
(rechtskräftiger) Präsidialverfügung vom 11. November 2024 zu Recht
gestützt auf die genannten Bestimmungen zur Leistung eines Kostenvorschusses
bis am 3. Dezember 2024 verpflichtet wurde (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 21 und
27 ff.).
Bis heute hat die Beschwerdeführerin die Kaution nicht
bezahlt, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss wegen Kautionssäumnis
nicht einzutreten ist (siehe Plüss, § 15 N. 58 ff.).
3.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 14 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nachdem es im Hintergrund
um die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz geht, kann die
vorliegende Verfügung lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten
werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. dazu BGr, 25. Juni 2018,
2D_32/2018, E. 1).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 395.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.