{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00672_2025-04-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224889&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aff5255459de4f6b71b72af2f6885e02"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00672"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.04.2025  VB.2024.00672"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.04.2025  VB.2024.00672"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.04.2025  VB.2024.00672"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug mit Electronic Monitoring | Rechtliche Grundlagen der Bewilligung der besonderen Vollzugsformen der Halbgefangenschaft und des Electronic Monitoring (E. 2.1-6). Aus der nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Bewilligung der Halbgefangenschaft kann der Beschwerdef\u00fchrer im Hinblick auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Electronic Monitoring und die strittige Erf\u00fcllung der Voraussetzungen einer geregelten Erwerbst\u00e4tigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche wenig ableiten. Denn die Bewilligung der Halbgefangenschaft erging unter der Bedingung, dass sich eine damals konkret vorhergesehene Arbeitst\u00e4tigkeit des Beschwerdef\u00fchrers realisiere. Dies geschah jedoch nicht und eine neuerliche Beurteilung durch das JuWe erging nicht, zudem wurde der urspr\u00fcnglich vorgesehene Strafantrittstermin f\u00fcr die Halbgefangenschaft einstweilen aufgehoben und ist verstrichen. Es war vorliegend einzig zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr Electronic Monitoring erf\u00fcllt sind (E. 3.2.1). Der Strafvollzug mittels Electronic Monitoring ben\u00f6tigt eine gewisse Vorlaufszeit. Es ist nicht zu beanstanden, dass das JuWe dessen Voraussetzungen bereits einige Monate vor dem geplanten Strafantrittsdatum gepr\u00fcft hat (E. 3.2.2). Die Geltendmachung neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren ist zwar zul\u00e4ssig (E. 3.2.3), jedoch  ist die f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Electronic Monitoring zwingend erforderliche Voraussetzung einer geregelten Arbeit weiterhin nicht erf\u00fcllt. Es kann daher offenbleiben, inwiefern es dem Beschwerdef\u00fchrer auch an der n\u00f6tigen Absprachef\u00e4higkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit mangelt (E. 3.2.4, E.3).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:22:01", "Checksum": "e1298f06610cb5e329aa107cecab768e"}