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Geschäftsnummer: VB.2024.00675  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.05.2026
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


[Das strittige Bauvorhaben beinhaltet den Bau eines Terrassenhauses. Die Vorinstanz hiess einen Rekurs gegen das nachträglich bewilligte Projekt der Liegenschaftsentwässerung gut und verpflichtete die Bauherrschaft, ein Projekt zur Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers von der Baubehörde bewilligen zu lassen. Die Bewilligung dieses Projekts wurde wiederum mit Rekurs und Beschwerde angefochten.] Im vorliegenden Verfahren bildet einzig noch die Frage der Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers Streitgegenstand (E. 3). Der Nachtrag zum geologisch-geotechnischen Bericht hatte einzig Massnahmen für die Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers aufzuzeigen. Die Entwässerung des Meteorwassers bildet nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 4.4). Mit dem Bauprojekt soll eine "Spitzenbrecherdrainage" erstellt werden, die als Notüberlauf einen Rückstau von Hangwasser bei intensiven Niederschlägen verhindert. Dabei handelt es sich nicht um eine permanente Hangwasserspiegelabsenkung (E. 5.2 f.). Die Frage des Fassungsvermögens des öffentlichen Fliessgewässers beschlägt den Hochwasserschutz und ist im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG
ENTWÄSSERUNG
STREITGEGENSTAND
Rechtsnormen:
Art. 12 Abs. III GSchG
§ 13 WasserwirtschaftsG
§ 18 Abs. IV WasserwirtschaftsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2024.00675

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 13. Mai 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.

 

 

In Sachen

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    C AG,

vertreten durch RA D,

 

2.    Abteilung Bau und Infrastruktur der Stadt Affoltern am Albis,

vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Abteilung Bau und Infrastruktur der Stadt Affoltern am Albis erteilte der C AG mit Verfügung vom 20. Juli 2021 unter Auflagen die Baubewilligung für den Bau eines Terrassenhauses auf dem derzeit noch mit zwei zum Abbruch vorgesehenen Häusern (Vers.-Nrn. 01 und 02) überstellten Grundstück Kat.-Nr. 03 an der F-Strasse 04 in Affoltern am Albis. Als Auflage wurde unter anderem statuiert, vor Baufreigabe habe ein bewilligtes Konzept zur Liegenschaftsentwässerung vorzuliegen. Gleichzeitig wurde die koordiniert ergangene Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 12. Mai 2021 eröffnet, mit welcher der Bauherrin die für das Bauvorhaben erforderliche Bewilligung im Gefahrenbereich Hochwasser erteilt worden war.

In der Folge reichte die C AG ein Projekt betreffend Liegenschaftsentwässerung ein, worauf die Abteilung Bau und Infrastruktur der Stadt Affoltern am Albis mit Verfügung vom 9. September 2021 die entsprechende Bewilligung unter Auflagen erteilte.

II.  

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 20. Dezember 2021 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 teilweise guthiess, nämlich insofern, als die Bauherrin verpflichtet wurde, der örtlichen Baubehörde ein Projekt zur Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers auf dem Baugrundstück einzureichen und dieses sowie die zugehörigen Pläne bewilligen zu lassen; die Angelegenheit wurde insoweit an die Abteilung Bau und Infrastruktur zurückgewiesen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

Mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Entschädigungsfolge. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 1. November 2023 (VB.2023.00053) ab, soweit darauf einzutreten war.

Mit Urteil vom 1. Juli 2024 (1C_12/2024, 1C_13/2024 = BGE 150 II 566) trat das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nicht ein.

III.  

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 erteilte die Abteilung Bau und Infrastruktur der Stadt Affoltern am Albis der C AG die Bewilligung für die Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers auf dem Baugrundstück.

Gegen diese Verfügung gelangte A am 18. Januar 2024 wiederum an das Baurekursgericht, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 26. September 2024 abwies.

IV.  

Mit Beschwerde vom 2. November 2024 gelangte A an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Bewilligung des Projekts zur Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers sei zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers.

Das Baurekursgericht schloss am 20. November 2024 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024 schloss die C AG auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. Die Abteilung Bau und Infrastruktur der Stadt Affoltern am Albis beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. Dieser replizierte am 15. Januar 2025 innert erstreckter Frist; er hielt an den gestellten Anträgen fest und reichte die Beilagen zum geologisch-geotechnischen Bericht vom 8. Januar 2021 ein. Die Abteilung Bau und Infrastruktur der Stadt Affoltern am Albis verzichtete am 24. Januar 2025 ausdrücklich auf eine Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Bauvorhaben sieht vor, auf dem aktuell mit zwei Abbruchhäusern (Vers.-Nrn. 01 und 02) überstellten Grundstück Kat.-Nr. 03 einen Neubau in Form eines Terrassenhauses mit drei Stockwerken und insgesamt sechs Wohnungen samt zugehöriger Tiefgarage zu erstellen. Das Baugrundstück befindet sich gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis vom 21. Juni 2004 (BZO) in der zweigeschossigen Wohnzone W2.

Das Baugrundstück befindet sich an einer Hanglage mit besonderen hydrogeologischen Verhältnissen. In der Stammbaubewilligung vom 20. Juli 2021 wurde festgehalten, es liege noch kein Liegenschaftsentwässerungskonzept vor und dessen Bewilligung bleibe vorbehalten, und wurde die Auflage statuiert, vor Baufreigabe müsse die Bewilligung des eingereichten Liegenschaftsentwässerungsprojekts vorliegen. Die Abteilung Bau und Infrastruktur der Stadt Affoltern am Albis genehmigte "die Liegenschaftsentwässerung" mit Verfügung vom 9. September 2021 im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen. Das Baurekursgericht hiess den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers mit Urteil vom 13. Dezember 2022 teilweise gut, da es die Rüge, die Entwässerung des Hangwassers auf dem Baugrundstück sei ungeklärt geblieben, als begründet erachtete. Vor Baubeginn sei ein Projekt zur Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers einzureichen und von der örtlichen Baubehörde bewilligen zu lassen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewilligung des Konzepts zur Ableitung des Meteorwassers. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig.

Die Beschwerdegegnerin 1 reichte der Beschwerdegegnerin 2 am 1. Juni 2023 ergänzende bzw. revidierte Unterlagen zur Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers auf dem Baugrundstück ein. Die Beschwerdegegnerin 2 erteilte daraufhin am 18. Dezember 2023 eine ergänzende Bewilligung Liegenschaftsentwässerung (Hang- resp. Schichtenwasser) im Sinne der Erwägungen und verknüpfte diese mit Bedingungen und Auflagen. Das Baurekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 26. September 2024 ab.

3.  

Im vorliegenden Verfahren bildet einzig noch die Frage Streitgegenstand, die Anlass für den Rückweisungsentscheid vom 13. Dezember 2022 des Baurekursgerichts bot. Daher ist lediglich noch zu prüfen, wie die Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers auf dem Baugrundstück erfolgen soll. Zur Thematik des Meteorwassers hat sich das Verwaltungsgericht bereits zuvor geäussert (VGr, 1. November 2023, VB.2023.00053, E. 6.2 ff.).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Dokument der G AG vom 30. März 2023 äussere sich nicht zum Meteorwasser. Wenn das "nicht alleine sickernde Meteorwasser" übersehen worden sei oder dieses als Teil des Hang- bzw. Schichtenwassers gesehen werde, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, da das Meteorwasser auf öffentlichen Grund bzw. Nachbarparzellen fliesse.

4.2 In zutreffender Weise erwog die Vorinstanz dazu unter Verweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2023 (VB.2023.00053), dass als Meteorwasser Regenabwasser und Abwasser aus Schneeschmelze gelte, das insbesondere von Dächern und Plätzen stamme und oft nicht oder nur wenig verschmutzt sei. Das Hang- und Schichtenwasser zähle demgegenüber zum sogenannten Fremdwasser bzw. Reinabwasser, das wie Sicker-, Quell- und Brunnenwasser sowie Kühlwasser stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser bilde. Das Baurekursgericht zog sodann in Erwägung, dass das umstrittene Projekt zur Ableitung des Hang- und Schichtenwassers auf dem Baugrundstück vorsehe, das im Erdreich sickernde (Fremd-)Wasser bergseits des geplanten Neubaus in durchlässigen Hinterfüllungen zu fassen und in einem Sickerteppich unter dem abgetreppten Terrassenhaus durchzuführen. Das Hang- und Schichtenwasser verteile sich gemäss Plan auf der gesamten Fläche des Sickerteppichs, wodurch es zum einen Teil weiter versickere. Zum übrigen Teil fliesse es talseitig an der westlichen Grenze des Baugrundstücks unter dem Erdboden in den Strassenkoffer der F-Strasse ab. Soweit sich das Hang- und Schichtenwasser auf dem Baugrundstück, welches für gewöhnlich in geringen Mengen zirkuliere, in einer ausserordentlichen Situation – wider Erwarten – anstaue, solle es in eine um die unterste Ebene des Gebäudes verlegte Sickerleitung gelangen, von wo es in den Vorfluter, das heisst in den H-Bach, abgeleitet werde. Daraus folge, dass das fragliche (Rein-)Abwasser gemäss der vorliegend angefochtenen Verfügung in Befolgung von Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) behandelt und entgegen der Auffassung des Rekurrenten weder als Meteorwasser über den öffentlichen Grund oder Nachbargrundstücke noch in Widerspruch zur Stammbaubewilligung vom 20. Juli 2021 oder Bewilligung für die Liegenschaftsentwässerung vom 9. September 2021 entwässert werde.

4.3 Die dagegen gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Die G AG hatte in ihrem Bericht vom 8. Januar 2021 zum Meteorwasser festgehalten:

"Die Oberflächenschichten, die aufgelockerte und die kompakte Moräne weisen aufgrund ihrer feinkörnigen Zusammensetzung und der z.T. hohen Lagerungsdichte (kompakte Moräne) nur eine sehr beschränkte Wasserdurchlässigkeit und damit auch nur ein sehr kleines Schluckvermögen auf. Nach längeren und intensiveren Niederschlagsperioden oder nach einer Schneeschmelze steigt der Hangwasserspiegel noch an, wobei die Schluckfähigkeit des Untergrundes zusätzlich abnimmt. Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Versickerung des Dachwassers auf der Projektparzelle nicht möglich. Das anfallende Dachwasser muss einer geeigneten Vorflut, z.B. einer Meteorwasserleitung, zugeführt werden."

 

Daraus geht lediglich hervor, dass von einer Versickerung des Dachwassers auf dem Baugrundstück abzusehen sei. Gemäss dem Plan "Kanalisationseingabe Grundriss" wird das Dachwasser in den Vorfluter und dann in den Bach geleitet. Wie das Verwaltungsgericht bereits zuvor festgehalten hat (VGr, 1. November 2023, VB.2023.00053, E. 6.2.2), ist der Untergrund der Bauparzelle nicht gänzlich undurchlässig, sodass eine Versickerung möglich ist und auch erfolgt.

4.4  Soweit sich der Beschwerdeführer auf Dispositiv-Ziff. 3.8 der Verfügung vom 20. Juli 2021 und auf Dispositiv-Ziff. 4.13 bzw. S. 2 der Verfügung vom 9. September 2021 bezieht, sind diese auf den oberflächlichen Abfluss von Meteorwasser bzw. Vorplatzabwasser bezogen. Im vorliegenden Verfahren bildet die Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers auf dem Baugrundstück Streitgegenstand (zur Unterscheidung bereits: VGr, 1. November 2023, VB.2023.00053, E. 6.3.3 am Ende). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sich der Nachtrag zum Bericht (erneut) zum Meteorwasser äussern sollte. Der Bericht hatte die Massnahmen für die Umsickerung des Hang- bzw. Schichtenwassers genauer darzulegen, wie es die Vorinstanz in ihrem Rückweisungsentscheid verlangte. Diesen Anforderungen ist der Bericht nachgekommen (vgl. auch den im Mai 2023 geänderten Plan "Kanalisationseingabe Grundriss" mit dem ergänzten Drainagerohr). Dass die beschwerdeführerischen Befürchtungen hinsichtlich des Meteorwassers unbegründet sind, hat das Verwaltungsgericht wie auch das fachkundige Baurekursgericht bereits festgehalten (VGr, 1. November 2023, VB.2023.00053, E. 6.2.2 und 6.3.3 am Ende; BRGE II Nr. 0237/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 7.3 am Ende).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Plan Umsickerungsprojekt der G AG vom 30. März 2023 sei ersichtlich, dass die Sickerleitung unterhalb der Hang- resp. Schichtenwasser führenden Partien liegen soll. Damit verbunden sei eine permanente Ableitung von Hang- resp. Schichtenwasser, was gegen die Praxis des AWEL verstosse, wonach eine permanente Hangwasserspiegelabsenkung mit basalen Sickerleitungen nur noch dann toleriert werde, wenn das Wasser talseitig wieder zur Versickerung gebracht werden könne. Die Vorinstanz habe weiter nicht begründet, wie sie zur Erkenntnis gelangte, dass das Hang- resp. Schichtenwasser nur in geringen Mengen zirkuliere und nur in Extremsituationen in die Sickerleitung gelangen werde.

5.2 Die Ausführungen der Vorinstanz finden ihre Grundlage im bereits erwähnten Bericht der G AG vom 8. Januar 2021. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Passagen des Berichts in ihrem Entscheid auszugsweise wiedergegeben. Insbesondere hält der Bericht zu den Wasserverhältnissen fest, dass in den durchlässigeren Partien der Moräne Hangwasser in geringen Mengen zirkuliere. Zum Einsatz der Sickerleitungen wird im Bericht ausgeführt (a. a. O., S. 18):

"Damit zu keiner Zeit ein bergseitiger Rückstau möglich ist, sollte talseitig im Bereich der Rinne vor der Tiefgarageneinfahrt eine hoch liegende Sickerleitung erstellt werden, welche bei intensiven oder längeren Niederschlägen als Notüberlauf dient und nicht versickerndes Hangwasser kontrolliert abführen kann (Einleitung in eine geeignete Vorflut). Diese Massnahmen führen in verstärktem Mass zu einer ausnivellierenden Wirkung des Hangwasserspiegels zwischen dem bergseitigen und talseitigen Bereich und der Hangwasserspiegel kann im talseitigen Bereich nicht höher als die Garageneinfahrt ansteigen. Die Sickerleitung im Bereich der Tiefgarageneinfahrt wirkt folglich als 'Spitzenbrecherdrainage' und bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde."

 

5.3 Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Vorbringen, dass die Spitzenbrecherdrainage gerade keine permanente Ableitung von Hang- resp. Schichtenwasser bezweckt, sondern der Spitzenbrechung bei intensiven oder längeren Niederschlägen dient. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend entgegnet, hat sich das Verwaltungsgericht auch zur Zulässigkeit dieser Spitzenbrecherdrainage bei intensiven längeren Niederschlägen bereits geäussert (VGr, 1. November 2023, VB.2023.00053, E. 6.3.2). Auf diese Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht.

Was die behauptete Widersprüchlichkeit betrifft, die der Beschwerdeführer darin erblickt, dass das Baurekursgericht in seinem Entscheid vom 13. Dezember 2022 mit einem erheblichen Anfall an Hangwasser gerechnet habe, im nunmehr angefochtenen Entscheid aber ausführe, dass das Hang- bzw. Schichtenwasser nur in geringen Mengen zirkuliere und lediglich in Extremsituationen in die Sickerleitung gelange, ist Folgendes festzuhalten. Bezüglich der Sickerleitung ist in der Bewilligung vom 18. Dezember 2023 gestützt auf die Projektunterlagen vorgesehen, dass die Sickerleitung nur einseitig gelocht sein soll und die Leitung so zu verlegen ist, dass die Löcher nach unten weisen. Damit wird sichergestellt, dass das Hang- bzw. Schichtenwasser nicht (permanent) von oben, sondern nur im Fall einer Aufstauung von unten in die Leitung gelangt. Zu beachten ist überdies, dass diese Sickerleitung über dem Sickerteppich unter der Bodenplatte des Untergeschosses verlegt werden soll. Aufgrund dieser Massnahmen ist die Annahme der Vorinstanz, dass das Hang- bzw. Schichtenwasser nur in ausserordentlichen Situationen in die Sickerleitung gelange, nicht zu beanstanden. Ein Widerspruch ist nicht zu erkennen.

Die Beschwerde ist damit auch in dieser Hinsicht unbegründet.

6.  

6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Einleitung von Hang- bzw. Schichten- und Meteorwasser in den Vorfluter, dass die H-Bachdole und der Anschlusspunkt der Zuleitung an die H-Bachdole für ein Hochwasserereignis gleich oder grösser als HQ100 bei gleichzeitiger Zuführung von Abwasser des geplanten Terrassenhauses zu klein dimensioniert seien.

6.2 Die Vorinstanz führte dazu aus, dass nur Gegenstand eines Rekursverfahrens sein kann, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Auslegung des Gesetzes hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden habe, fielen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursgerichte, andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde. Der Rekurrent (heutige Beschwerdeführer) hinterfrage im Kern, ob die Dole des H-Bachs, welche im Rahmen eines in den vergangenen Jahren durchgeführten Wasserbauprojekts erweitert worden sei, bei einem statistisch gesehen alle 100 Jahre auftretenden Hochwasserereignis HQ100 genügend ausgebaut sei. Diese Frage beschlage den Hochwasserschutz, der an einem öffentlichen Oberflächengewässer wie dem H-Bach vom Staat oder der betreffenden Gemeinde sichergestellt werde (§ 13 Abs. 1 und 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes [WWG]). Vorliegend sei jedoch die Bewilligung für die Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers auf dem Baugrundstück und damit von auf diesem Grundstück erforderlichen Abwasseranlagen verfahrensgegenständlich, was Sache des Grundeigentümers sei (§ 15 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz [EG GschG]). Die vom Rekurrenten aufgeworfenen Fragen zum Fassungsvermögen der neuen Dole des H-Bachs im Falle eines "Jahrhunderthochwasser", die mit der Projektfestsetzung gemäss § 18 Abs. 4 WWG rechtskräftig entschieden worden sei, könnten deshalb von vornherein nicht Thema dieses Rekurses sein.

6.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach verfahrensfremde und bereits rechtskräftig entschiedene Sachverhalte nicht Thema des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sein können, sind zutreffend und nicht zu beanstanden. Zum Fassungsvermögen der H-Bachdole hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls – unter Verweis auf die damals vorinstanzlichen Erwägungen – bereits geäussert. Es hielt fest, dass selbst im Falle eines Hochwasserereignisses HQ300 die H-Bachdole noch über beträchtliches ungenutztes Fassungsvermögen verfügen würde (VGr, 1. November 2023, VB.2023.00053, E. 6.5).

6.4 Zur erneut gerügten mangelhaften Kapazität der Zuleitungsrohre in die Bachdole hat das Verwaltungsgericht bereits festgehalten, dass die Berechnung der Dimensionierung der Grundleitungen durch ein spezialisiertes Ingenieurbüro gestützt auf die massgeblichen Grundlagen erfolgt ist und vom fachkundigen kommunalen Kontrollorgan sowie der Vorinstanz als Fachgericht überprüft und nicht beanstandet worden ist (VGr, 1. November 2023, VB.2023.00053, E. 6.3.2). Auf diese Ausführungen kann wiederum verwiesen werden.

7.  

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, weshalb im Ergebnis die Beschwerde abzuweisen ist.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 f. VRG). Vielmehr ist er zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene solche auszurichten. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Entschädigung des Gemeinwesens sind vorliegend nicht erfüllt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff. mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 2'680.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Baurekursgericht.