{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00677_2025-01-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224652&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3f1e2da45ac8ceecb016cae4a380d6e3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00677"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.01.2025  VB.2024.00677"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.01.2025  VB.2024.00677"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.01.2025  VB.2024.00677"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Volksinitiative \"Ja zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung\" | Eine teilweise \u00dcbertragung der Kompetenz des Gemeindevorstands f\u00fcr die Festlegung der Ziele und der politischen Planung gem\u00e4ss \u00a7 48 Abs. 1 GG an das Gemeindeparlament ist zul\u00e4ssig; nur die Delegation an untergeordnete Verwaltungsstellen ist durch das Gemeindegesetz ausgeschlossen (E. 3.1). Die Vorgabe, \"unbebautes Land [aus \u00f6kologischen Gr\u00fcnden] als Erholungszonen zu erhalten und zu gestalten\", zwingt die Stadt Dietikon nicht, aktiv \u00c4nderungen an ihrer BZO vorzunehmen, die im Widerspruch zu \u00fcbergeordneten Planungsentscheiden stehen. Sie ist als allgemeine Leitlinie auszulegen, was mit h\u00f6herrangigem Recht vereinbar ist (E. 3.2). Die Initiative ist nicht mit h\u00f6herrangigem Recht vereinbar, soweit sie bei einer \u00dcberschreitung der Einwohnerzahl von 28'000 den Beh\u00f6rden der Stadt Dietikon untersagen will, bei der Gew\u00e4hrung von Baubewilligungen Ausweitungen der Ausn\u00fctzungsziffern, Ausn\u00fctzungsboni oder Ausn\u00fctzungsverschiebungen zu gew\u00e4hren. Die Rechtsanwendung im Einzelfall ist kein referendumsf\u00e4higer Gegenstand und die Anweisung zur selektiven Nichtanwendung einzelner in der BZO vorgesehener Instrumente durch eine Regelung in der Gemeindeordnung abh\u00e4ngig von der Einwohnerzahl verst\u00f6sst unter anderem gegen das PBG und das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot (E. 3.3.2). Die Zielsetzung des Einpendelns der Einwohnerzahl bei 28'000 ist offensichtlich nicht durchf\u00fchrbar, da diese Zahl je nach Z\u00e4hlart mittlerweile bereits erreicht ist und es der Stadt f\u00fcr ein sofortiges Einfrieren oder eine Reduktion der Einwohnerzahl an zul\u00e4ssigen Instrumenten fehlt (E. 3.3.3). Die Initiative kann f\u00fcr teilg\u00fcltig erkl\u00e4rt werden, da sie ohne den ung\u00fcltigen Teilgehalt immer noch die gleiche allgemeine Zielrichtung hat, auch wenn sie weniger weit geht (E. 4.2). Die Einheit der Materie ist im vorliegenden Fall gewahrt, soweit mit der Initiative nur neue Bestimmungen eingef\u00fcgt und nicht die bestehenden Normen mit der gleichen Nummerierung gel\u00f6scht werden sollen (E. 4.3). TeilweiseGutheissung und teilweise G\u00fcltigerkl\u00e4rung der Volksinitiative."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:54", "Checksum": "6bd802b9cdfe92357ef2d1f5efdee6bb"}