{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00678_2025-10-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225388&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2a0fc7d6ed075e14531bbb18d1bb6b29"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00678"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.10.2025  VB.2024.00678"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.10.2025  VB.2024.00678"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.10.2025  VB.2024.00678"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jahresrechnung 2022 | [Zwischen den Gemeinden A und C bestehen drei Vertr\u00e4ge \u00fcber die gemeinsame Durchf\u00fchrung des Friedhofs- und Bestattungswesens, \u00fcber den gemeinsamen Betrieb eines Werkhofs und \u00fcber den Betrieb eines Freibads. Je eine Partei ist Tr\u00e4gergemeinde, der die alleinige Gesch\u00e4fts- und Rechnungsf\u00fchrung obliegt und die der Partnergemeinde f\u00fcr deren Anteil j\u00e4hrlich Rechnung stellt. Das Gemeindeamt qualifizierte die Vertr\u00e4ge als Zusammenarbeitsvertr\u00e4ge im Sinn von \u00a7 72 GG und verpflichtete die betroffenen Gemeinden zur F\u00fchrung einer Konsortialbuchhaltung.] Eine vertragliche Zusammenarbeit von Gemeinden ist entweder als Anschluss- oder als Zusammenarbeitsvertrag zu qualifizieren. Zustimmungsvorbehalte der Anschlussgemeinde \u00fcber Ausgaben im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Betrieb f\u00fchren noch nicht zwingend zu einer Qualifikation als Zusammenarbeitsvertrag. Eine solche Regelung \u00e4ndert nichts daran, dass der Betrieb durch die Tr\u00e4gergemeinde in eigener Kompetenz gef\u00fchrt wird und es liegt damit auch kein gemeinsames Beschlussorgan vor, wie es f\u00fcr den Zusammenarbeitsvertrag typisch w\u00e4re (E. 2.2.4). Die drei Vertr\u00e4ge zwischen den Gemeinden A und C lassen sich daher nicht schon aufgrund des Vetorechts der jeweiligen Partnergemeinde als Zusammenarbeitsvertr\u00e4ge qualifizieren (E. 2.3). Vielmehr weisen sie wesentliche Merkmale eines Anschlussvertrags auf (E. 2.4 f.). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Buchf\u00fchrung jeweils integriert in der Finanzbuchhaltung der Sitzgemeinde erfolgt und die Anschlussgemeinde in ihrer Buchhaltung ausschliesslich dasjenige Entgelt als Aufwand verbucht, das sie der Sitzgemeinde f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllung entrichtet (E. 3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:36:54", "Checksum": "3aeacd6ec2f948212e7b1f489e215ad2"}