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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2024.00679
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur
Vorbereitung der Heirat,
hat
sich ergeben:
I.
Die 1999 geborene brasilianische Staatsangehörige A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin bzw. Verlobte) reiste am 11. Juni
2019 in die Schweiz und hielt sich hier nach Ablauf des bewilligungsfreien
Zeitraums illegal auf. Eigenen Angaben zufolge lernte sie am 1. Oktober
2022 an einem brasilianischen Konzert ihren heutigen Verlobten, den 1998
geborenen Schweizer Bürger C (nachfolgend: der Verlobte) kennen und ist mit
diesem seit April 2023 liiert.
Auf Gesuch der beiden Verlobten eröffnete das zuständige
Zivilstandsamt (nachfolgend: Zivilstandsamt) am 10. April 2024 ein
Ehevorbereitungsverfahren. Am 16. Mai 2024 setzte das Zivilstandsamt dem
Brautpaar zum Nachweis eines rechtmässigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin
eine Frist bis zum 17. Juni 2024 an.
Hierauf liessen die Verlobten am 21. Mai 2024 beim
Migrationsamt um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. Duldung des
Aufenthalts zur Heiratsvorbereitung ersuchen. Das Migrationsamt wies die
Beschwerdeführerin hierauf mit Schreiben vom 29. Mai 2024 auf die
geltenden Einreisevorschriften hin und forderte die Beschwerdeführerin zur
Einreichung weiterer Unterlagen und zur Beantwortung von Fragen auf. Mit
Eingabe vom 30. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin hierzu Stellung
nehmen und einen Teil der geforderten Dokumente und Belege einreichen.
Aufgrund des fehlenden Nachweises eines rechtmässigen
Aufenthalts verweigerte das Zivilstandsamt am 20. Juni 2024 die
Eheschliessung und verwies das Paar auf die Möglichkeit eines neuen
Ehevorbereitungsgesuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen seine
Verfügung.
Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 28. Juni
2024 die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung
mangels hinreichender Mitwirkung und mangels hängigen Ehevorbereitungsverfahrens,
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 5. Juli 2024. Weiter wies es
darauf hin, dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung mangels
vorbestehender Anwesenheitsberechtigung kein prozedurales Anwesenheitsrecht zu
verschaffen vermöge und dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 3. Oktober 2024 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos erachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 10. Oktober
2024.
III.
Mit Beschwerde vom 5. November 2024 liess die nunmehr
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es
sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt
anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Eheschliessung zu erteilen. Weiter wurde um eine Parteientschädigung für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren und ein prozedurales Aufenthaltsrecht
ersucht und sollte das Migrationsamt angewiesen werden, sämtliche Vollzugshandlungen
zu unterlassen.
Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2024 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben
hätten, ohne dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin hierdurch jedoch
rechtmässig im Sinn von Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
werde. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres prekären Aufenthalts
in der Schweiz zur Sicherstellung der Verfahrenskosten aufgefordert, ansonsten
auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. Sodann wurden die vorinstanzlichen
Akten beigezogen und den Vorinstanzen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit elektronischer Eingabe vom 19. November 2024
liess die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und
dementsprechenden Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für
allfällige Gerichtsgebühren ersuchen. Die mit Präsidialverfügung vom
6. November 2024 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sei
bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über diesen Antrag abzunehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2024 nahm das
Verwaltungsgericht die Kautionsfrist ab und stellte einen späteren Entscheid
über die unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 liess die
Beschwerdeführerin eine zivilstandsamtliche Bestätigung über ihr pendentes
Ehevorbereitungsverfahren sowie Lohnabrechnungen und eine Bestätigung
betreffend die Wohnverhältnisse nachreichen, welche dem Migrationsamt zur
Kenntnisnahme zugestellt wurden.
Am 17. Dezember 2024 übermittelte das Migrationsamt
dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen und verzichtete telefonisch auf eine
Stellungnahme zu den zur Kenntnisnahme zugestellten Unterlagen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Personen,
die sich nicht (mehr) rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier
verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB zuerst ihren
Aufenthalt in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in
Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in
Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung
einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog
ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass
die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den
Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw.
Eintragung der Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz
offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30
Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 [AIG] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE];
vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.;
aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des
Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [abrufbar auf
www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, wenn mit
diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und
Bestätigungen in absehbarer Zeit, das heisst in der Regel innert sechs Monaten,
zu rechnen ist (BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr,
7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2). Aufenthalte von mehr als sechs
Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen bewilligt, insbesondere wenn die
Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5).
Alternativ denkbar ist auch die Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum
selben Zweck (sogenannte Duldungserklärung) bzw. die Ansetzung einer
Ausreisefrist, während der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der
Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 1;
BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während
der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer
Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen
getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1
[nicht rechtskräftig]).
2.2 Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel in der
Schweiz verfügt und das Land und den Schengenraum nach Ablauf der
bewilligungsfreien Aufenthaltszeit und der ihr angesetzten Ausreisefristen
grundsätzlich hätte verlassen müssen. Derzeit hält sie sich lediglich aufgrund
des verwaltungsgerichtlich verfügten Vollzugsstopps in der Schweiz auf, ohne
dass hiermit aber ihr weiterer Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4
ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine Legalisierung ihres Aufenthalts zwecks
Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.
3.
3.1 Die
Vorinstanzen verweigerten der Beschwerdeführerin die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Duldung ihres Aufenthalts zur
Ehevorbereitung, da beim migrationsamtlichen Entscheid und im Rekursverfahren
kein Ehevorbereitungsverfahren (mehr) hängig gewesen sei.
3.2 Auch wenn
der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung regelmässig
die Einleitung eines entsprechenden Ehevorbereitungsverfahrens vorangeht,
stellt das erfolgreiche Durchlaufen des zivilstandsrechtlichen Verfahrens keine
Voraussetzung für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat
dar, solange der Ehewille der Betroffenen anderweitig hinreichend nachgewiesen
ist und aufgrund der Verfügbarkeit der weiteren erforderlichen
Zivilstandsdokumente davon auszugehen ist, dass der Eheschluss in absehbarer
Zeit erfolgen könnte. Dementsprechend steht der Bewilligungserteilung
insbesondere auch nicht entgegen, wenn das zivilstandsamtliche Ehevorbereitungsverfahren
allein aufgrund des (noch) fehlenden Nachweises eines rechtmässigen Aufenthalts
eingestellt wurde (VGr, 28. Mai 2020, VB.2020.00024, E. 3.3 in fine;
BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6).
3.3 Das
ursprüngliche Ehevorbereitungsverfahren wurde lediglich aufgrund des nicht
innert Frist nachgewiesenen rechtmässigen Aufenthalts eingestellt, während das
Zivilstandsamt in seiner Verfügung vom 20. Juni 2024 bestätigte, dass
ansonsten alle für den Eheschluss erforderlichen Dokumente vorgelegt wurden.
Darüber hinaus sah das Zivilstandsamt auch keine offensichtlichen Hinweise auf
eine Umgehungsehe im Sinn von Art. 97a ZGB. Sodann ist es nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter zunächst mit der Neueinreichung
eines Ehevorbereitungsverfahrens zuwarteten, solange sie den Nachweis eines
rechtmässigen Aufenthalts nicht erbringen konnten und damit mit einer erneuten
Einstellung des Ehevorbereitungsverfahrens rechnen mussten. Gleichwohl machten
sie während laufender Beschwerdefrist am 8. Oktober 2024 ein neues
Ehevorbereitungsverfahren anhängig. Da damit bereits bei der
migrationsamtlichen Bewilligungsverweigerung mit einem zeitnahen Eheschluss
gerechnet werden konnte, ist der zu dieser Zeit fehlenden Hängigkeit eines
Ehevorbereitungsverfahrens keine entscheiderhebliche Bedeutung zuzumessen und
kann die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nicht allein hiermit
begründet werden.
4.
4.1 Die
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Aufenthaltsduldung zur
Ehevorbereitung wurde weiter verweigert, weil die Beschwerdeführerin ihrer
Mitwirkungspflicht nur unvollständig nachgekommen sein soll.
4.2 Die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw.
Aufenthaltsduldung zur Ehevorbereitung sind als anspruchsbegründende Tatsachen
grundsätzlich durch die um Bewilligung ersuchende Person nachzuweisen, wobei
ein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch und das Fehlen von
Widerrufsgründen zu belegen und von den zuständigen Migrationsbehörden
summarisch zu würdigen sind (BGE 139 I 37 E. 2.2; VGr, 29. April
2020, VB.2020.00021, E. 1.3). Soweit die Migrationsbehörde gleichwohl eine
Untersuchungspflicht trifft, ist die gesuchstellende Person gemäss Art. 90
AIG und § 7 Abs. 2 VRG zur Mitwirkung verpflichtet und stellen
Falschangaben oder das Verschweigen bewilligungswesentlicher Tatsachen überdies
einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) dar.
Die ausländerrechtlichen Offenbarungs-, Wahrheits- und
Mitwirkungspflichten bestehen dabei unabhängig von allfälligen
strafprozessualen Schweigerechten (BGE 140 II 65 E. 3.4.2; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1;
VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00063, E. 4.2; VGr, 29. September
2021, VB.2021.00423, E. 3.2 f.; VGr, 5. Dezember 2018,
VB.2018.00549, E. 3.2). Die entsprechenden Pflichten sind jedoch auf bewilligungsrelevante
Umstände beschränkt, wozu alles gehört, was ex ante für den
Bewilligungsentscheid nicht bloss potenziell, sondern aufgrund sämtlicher
Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat (BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 4.2.1). Die im Rahmen der Mitwirkungspflicht
offenzulegenden Umstände müssen retrospektiv betrachtet jedoch keine
tatsächliche Entscheidrelevanz entfalten, zumal die tatsächliche
Entscheidrelevanz regelmässig erst nach entsprechender Mitwirkung feststellbar
ist (vgl. BGr, 9. Juli 2007, 2A_33/2007, E. 2.1). Weiter kann eine
Mitwirkung nach dem Gebot der Verhältnismässigkeit unzumutbar erscheinen (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV], ferner Art. 96 AIG).
Die Bewilligungsrelevanz ist im Zweifelsfall von der um
Mitwirkung ersuchenden Behörde näher darzulegen (BGE 142 II 265 E. 3.2;
BGE 132 II 113 E. 3.2), während die Unzumutbarkeit der Mitwirkung in der
Regel durch die Betroffenen darzulegen ist. Zudem ist grundsätzlich auch auf
allfällige Säumnisfolgen bei mangelhafter Mitwirkung hinzuweisen (BGE 140 II 65
E. 3.4.2; BGE 132 II 113 E. 3.2).
4.3 Die
Beschwerdeführerin wurde vom Migrationsamt mit zwei Schreiben vom 23. Mai
2024 zur Einreichung diverser Dokumente und zur Beantwortung verschiedener
Fragen aufgefordert. Insbesondere sollte sie ihre bei Gesuchseinreichung noch
behauptete Schwangerschaft und eine entsprechende Vaterschaft ihres Verlobten
nachweisen, die Gründe für die bislang noch nicht aufgenommene Wohngemeinschaft
erläutern sowie hinreichende finanzielle Mittel und die bisherige Finanzierung
des Lebensunterhalts nachweisen. Überdies sollte sie unter Vorlage eines
entsprechenden Einreisestempels im Pass angeben, seit wann sie sich in der
Schweiz aufhalten würde. Mit E-Mail vom 28. Mai 2024 wurde vom
Migrationsamt erneut die Einreichung der Dokumente und die Bekanntgabe des
genauen Einreisedatums (inkl. Passkopie mit Einreisestempel) verlangt. Bei
Nichteinreichung der geforderten Unterlagen wurde sodann die Verweigerung des
weiteren Aufenthalts zur Heiratsvorbereitung in Aussicht gestellt. Eine
konkrete Einreichungsfrist wurde jeweils nicht genannt. Nach der Einreichung
diverser Unterlagen und einer Anfrage zum aktuellen Verfahrensstand teilte das
Migrationsamt am 12. Juni 2024 der damaligen Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin schliesslich mit, dass die Gesuchsprüfung etwas Zeit in
Anspruch nehmen würde und um Geduld gebeten werde. Nachdem das Zivilstandsamt
mit Verfügung vom 20. Juni 2024 den Eheschluss aufgrund fehlenden
Nachweises eines rechtmässigen Aufenthalts verweigert hatte, wies das
Migrationsamt am 28. Juni 2024 das Bewilligungsgesuch der
Beschwerdeführerin ab, vier Tage nachdem es von der Beendigung des
Ehevorbereitungsverfahrens erfahren hatte.
4.4 Die
Beschwerdeführerin liess noch vor der migrationsamtlichen Auflage vom 23. Mai
2024 klarstellen, dass sie nicht schwanger sei und sich ein entsprechender
Fehler im fremdverfassten Gesuch eingeschlichen habe. Auch die weiteren
migrationsamtlichen Fragen wurden mit Eingabe vom 30. Mai 2024 überwiegend
beantwortet, wobei die Nichtaufnahme der Wohngemeinschaft plausibel mit dem
(noch) fehlenden Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin erklärt wurde, welche
bei einer Wohnsitznahme bei den zukünftigen Schwiegereltern ihre Logisgeber
einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen der Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 116 AIG aussetzen könnte. Die Eltern
ihres Verlobten bestätigten jedoch mit Schreiben vom 8. April 2024, dass
ihre zukünftige Schwiegertochter nach der Heirat bei ihnen unentgeltlich
einziehen könne. Weiter wurden Belege für den tatsächlichen Bestand einer
Liebesbeziehung sowie weitere Lohnbelege des Verlobten nachgereicht, welche auf
ein derzeit existenzsicherndes Einkommen hinwiesen.
Unbeantwortet blieben lediglich die Fragen nach dem konkreten
Einreisedatum und der bisherigen Finanzierung des Lebensunterhalts der
Beschwerdeführerin, da die damalige Vertreterin der Beschwerdeführerin diese
als rechtsunerheblich einstufte. Jedoch war unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin sich bereits vor ihrem Bewilligungsgesuch rechtswidrig im
Land aufhielt, und erschloss sich aus der eingereichten Passkopie zumindest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 per Flugzeug nach Lissabon
bzw. in den Schengenraum eingereist war.
4.5 Grundsätzlich
kann den unbeantwortet gebliebenen Fragen des Migrationsamts nicht per se
jegliche Bewilligungsrelevanz abgesprochen werden: Die wirtschaftliche
Situation der Beschwerdeführerin kann sowohl für die Abschätzung eines
zukünftigen Sozialhilferisikos als auch für die Ausräumung oder Erhärtung eines
allfälligen Scheineheverdachts Relevanz entfalten. So können aus der bisherigen
Erwerbstätigkeit Rückschlüsse auf die Vermittelbarkeit auf dem Schweizer
Arbeitsmarkt und den Willen an einer Teilhabe am hiesigen Wirtschaftsleben
gezogen werden. Weiter können hierdurch auch die Motive hinter dem geplanten
Eheschluss besser abgeschätzt werden, z. B. ob dieser lediglich der Erleichterung einer
Erwerbstätigkeit in der Schweiz dienen soll. Sodann kann auch die Art der
bisherigen Erwerbstätigkeit einen Scheineheverdacht erhärten, z. B. wenn sich
Heiratswillige bislang in einem vornehmlich kriminellen Milieu bewegten oder im
Prostitutionsgewerbe tätig waren, wo überdurchschnittlich oft Scheinehen
eingegangen werden. Auch dem konkreten Einreisedatum in die Schweiz kann
Bewilligungsrelevanz zukommen, da damit die Chronologie des Kennenlernens
überprüft werden kann und ein illegaler Voraufenthalt ein wesentliches
Scheineheindiz bildet (zu den entsprechenden Scheineheindizien siehe Thomas
Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.25 ff.).
4.6 Auch wenn
den unbeantwortet gebliebenen migrationsamtlichen Fragen damit generell
gesprochen eine potenzielle Bewilligungsrelevanz zuzusprechen ist,
erscheint eine Mitwirkungspflichtverletzung gleichwohl fraglich: Wie dargelegt
wurde, reicht eine bloss potenzielle Bewilligungsrelevanz nicht aus, eine
entsprechende Mitwirkungspflicht zu begründen, vielmehr müssen die erfragten
Umstände auch im konkreten Fall wesentlich erscheinen, was im
Zweifelsfall von der Behörde näher darzulegen ist. Weder das Migrationsamt noch
die Sicherheitsdirektion legten näher dar, weshalb sie dem konkreten
Einreisedatum oder den bisherigen finanziellen Verhältnissen der Verlobten eine
konkrete Bewilligungsrelevanz beimassen. Selbst wenn diesen Umständen im oben
dargelegten Sinn eine gewisse Entscheiderheblichkeit zuzumessen wäre, ist diese
nicht derart evident, dass die zur Mitwirkung verpflichtete Beschwerdeführerin
deren Tragweite ohne Weiteres zu erkennen vermochte. Ebenso wenig ist evident,
dass bei einem zukünftigen Ehegattennachzug trotz der derzeit
existenzsichernden Erwerbstätigkeit des Verlobten eine widerrufsbegründende
Sozialhilfeabhängigkeit drohen könnte. Auch konkrete Indizien für eine geplante
Scheinehe werden von den Vorinstanzen nicht geltend gemacht und sind aus den
Akten kaum ersichtlich. Zwar ist das Migrationsamt hierbei nicht an die
zivilstandsamtliche Beurteilung gebunden und ist eine geplante Scheinehe
vorliegend nicht gänzlich auszuschliessen. Bis auf den prekären Aufenthalt der
Beschwerdeführerin und die plausibel erklärten Verzögerungen bei der Aufnahme
des räumlichen Zusammenlebens finden sich dazu aber in den derzeitigen Akten
kaum konkrete Hinweise.
4.7 Weiter
erweckte das Migrationsamt mit seiner E-Mail-Antwort vom 12. Juni 2024 den
Eindruck, dass einer weiteren Gesuchsprüfung nichts entgegenstehe, diese aber
noch etwas Zeit in Anspruch nehmen würde. Sodann lässt der negative Entscheid
des Migrationsamts kurz nach der zivilstandsamtlichen Verweigerung des
Eheschlusses aufgrund fehlenden Nachweises eines rechtmässigen Aufenthalts
vermuten, dass primär dieser Umstand und weniger die Nichtbeantwortung
einzelner Fragen für den migrationsamtlichen Negativentscheid verantwortlich
war. Zirkulär ist sodann die Argumentation des Migrationsamts im
Bewilligungsentscheid vom 28. Juni 2024, wonach das Zivilstandsamt den
Eheschluss "[a]ls Folge der mangelnden Mitwirkung am ausländerrechtlichen
Verfahren und des damit nicht erbrachten Nachweises des legalen Aufenthalts
verweigert" habe, weshalb "nicht mit einem Eheschluss in absehbarer
Zeit gerechnet werden [könne]", diente das vom Migrationsamt zu prüfende
Bewilligungsgesuch doch gerade der zivilstandsamtlich erforderlichen
Aufenthaltsregulierung.
4.8 Unter
diesen Umständen hätte das Migrationsamt seine Auflage(n) vom 23. Mai 2024
zumindest präzisieren und begründen und deren Nichterfüllung abmahnen müssen.
Überdies hätte der Beschwerdeführerin auch eine konkrete Frist zur Einreichung
angesetzt werden müssen und kann das noch vor Auflageerfüllung gesandte E-Mail
vom 28. Mai 2024 weder inhaltlich noch chronologisch als Auflagemahnung
betrachtet werden. Dass das Migrationsamt auf all dies verzichtet hatte,
verletzt das in Art. 29 Abs. 2 BV statuierte rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin, da diese im strittigen Bereich weder die Tragweite der
Auflagen noch die Nichterfüllung derselben erkennen konnte und aufgrund des
Verhaltens des Migrationsamts zumindest mit einer konkreten Fristansetzung
rechnen durfte. Dies auch unter Berücksichtigung der lediglich summarischen
Prüfungspflicht der Migrationsbehörde.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und das Migrationsamt
ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Ehevorbereitung zu erteilen.
5.
Inwieweit die Beantwortung der unbeantwortet gebliebenen
migrationsamtlichen Fragen – insbesondere zum konkreten Einreisedatum – der
Beschwerdeführerin angesichts möglicher strafrechtlicher Konsequenzen zumutbar
gewesen wäre, kann bei dieser Sachlage offenbleiben. Jedoch ist diesbezüglich
zumindest anzumerken, dass nach dargelegter Rechtslage strafprozessuale
Schweigerechte nicht auf das ausländerrechtliche Verfahren durchschlagen und
vielmehr gegebenenfalls im Strafprozess zu entscheiden ist, inwieweit die unter
Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren gegebenen Auskünfte auch
strafrechtlich verwertbar sind (siehe zum Ganzen VGr, 5. Dezember 2018,
VB.2018.00549, E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem wäre auch die Sistierung des
ausländerrechtlichen Verfahrens bis zur Klärung der hängigen strafrechtlichen
Ermittlung denkbar (BGE 140 II 65 E. 3.4.2), bei der vorliegenden
Problematik aufgrund der hieraus resultierenden Verzögerungen allerdings kaum
je sinnvoll und verhältnismässig.
Sodann schliesst die Gewährung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung nicht aus, dass vor der
Gewährung eines Ehegattennachzugs eine vertiefte Prüfung der
Nachzugsvoraussetzungen vorgenommen und insbesondere auch allfälligen
Scheineheindizien nachgegangen und mögliche Widerrufsgründe überprüft werden.
Dies zumal im vorliegenden Verfahren lediglich eine summarische Überprüfung
bzw. Hauptsachenprognose vorzunehmen ist. Ebenso kann vor der definitiven
Bewilligung des Ehegattennachzugs geprüft werden, ob das hierfür erforderliche
Zusammenleben nach der Aufenthaltslegalisierung tatsächlich aufgenommen wurde.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner zuzusprechen und ist der
Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Laut § 17
Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der
Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein
unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2
GebV VGr).
Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung"
wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel
nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als
entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der
"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen
Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,
E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache,
Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in
migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.-
bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2 und VGr,
19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).
6.3 Das
vorliegende Verfahren weist insgesamt einen durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrad auf und die Rechtsmitteleingaben im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren sind mit neun bzw. acht Seiten (inkl. Deckblatt, aber ohne
Verzeichnisse) nicht sonderlich umfangreich ausgefallen. Allerdings ist mit dem
im Beschwerdeverfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein
(geringer) Zusatzaufwand entstanden und war die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht auch anwaltlich vertreten. Damit erscheint eine Entschädigung
von Fr. 1'500.- für das Rekursverfahren und Fr. 2'000.- für das
Beschwerdeverfahren angemessen.
7.
7.1 Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt
(§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den
auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise
erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im
Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen
Regelstundensatz von Fr. 220.- vor.
Grundsätzlich kann ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung jederzeit während der Hängigkeit des Verfahrens gestellt
werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich etc.
2014, § 16 N. 115). Die Entschädigung umfasst die erforderlichen
Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur
Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft. Im Zeitraum vor der
Gesuchseinreichung sind grundsätzlich nur jene Leistungen zu berücksichtigen,
die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht wurden, bei dessen Anlass
das Gesuch gestellt wird. Miteinzubeziehen ist insbesondere der Aufwand für das
Verfassen der Sacheingaben, die zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung eingereicht werden. Eine weitergehende Rückwirkung kommt
nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn es wegen der zeitlichen
Dringlichkeit einer sachlich gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war,
gleichzeitig auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu stellen
(Plüss, § 16 N. 94 ff. und 115; vgl. zum Ganzen VGr, 3. Mai
2023, VB.2023.00139, E. 6.1; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00512, E. 2.3).
7.2 Die
Beschwerdeführerin ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtsanwaltlich
vertreten und ersuchte am 19. November 2024 nachträglich um die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren (und auch im Rekursverfahren) nicht kostenpflichtig wird,
ohnehin nur die ab Gesuchstellung angefallenen Vertretungskosten entschädigungsfähig
sind und diese offenkundig bereits durch die zuzusprechende Parteientschädigung
gedeckt erscheinen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Auf die Einholung einer Kostennote im Sinn von § 9 Abs. 2
der GebV VGr kann unter diesen Umständen ausnahmsweise verzichtet werden (VGr,
21. April 2020, VB.2020.00149, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; siehe auch VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00274, E. 2.1).
Sodann kann offenbleiben, inwieweit die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 19. November 2024 nur um unentgeltliche Prozessführung
oder auch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen wollte, nachdem sich
für letzteres im Gesuch weder ein klarer Antrag noch eine Begründung findet.
8.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Die
Verfügung des Migrationsamts vom 28. Juni 2024 sowie Dispositiv-Ziff. I,
II, IV und die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 3. Oktober 2024 werden aufgehoben.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen.
3. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
4. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr
von Fr. 700.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.-,
insgesamt Fr. 835.-, werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
6. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
8. Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.