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VB.2024.00680
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Mutterschaftsurlaub, hat sich ergeben: I. A ist seit dem Jahr 2010 als Primarlehrerin in der Gemeinde C tätig. Spätestens im Herbst 2022 informierte sie das Volksschulamt des Kantons Zürich über ihre Schwangerschaft und teilte diesem mit, dass der errechnete Geburtstermin der 8. März 2023 sei. Vom 13. bis zum 24. Februar 2023 waren in der Gemeinde C Schulferien. Ab dem 27. Februar 2023 war A arbeitsunfähig. Am 5. März 2023 kam ihr Sohn zur Welt. Mit Verfügung vom 17. März 2023 legte das Volksschulamt fest, dass der Mutterschaftsurlaub von A vom 19. Februar bis zum 10. Juni 2023 dauere. Daraufhin teilte A dem Volksschulamt per E-Mail sinngemäss mit, mit der Berechnung des Mutterschaftsurlaubs nicht einverstanden zu sein. In der Folge bestätigte das Volksschulamt mit Verfügung vom 24. Mai 2023 den festgelegten Mutterschaftsurlaub. Am 9. Juni 2023 widerrief das Volksschulamt die Verfügung vom 24. Mai 2023 und legte fest, dass der Mutterschaftsurlaub von A vom 22. Februar bis zum 13. Juni 2023 dauere. II. Am 10. Juli 2023 rekurrierte A bei der Bildungsdirektion und beantragte, die Verfügung vom 9. Juni 2023 sei aufzuheben und der Mutterschaftsurlaub sei für die Dauer vom 27. Februar bis zum 18. Juni 2023 festzusetzen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs am 3. Oktober 2024 ab. III. Dagegen erhob A am 6. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Mutterschaftsurlaub für die Dauer vom 27. Februar bis und mit 18. Juni 2023 festzusetzen und entsprechend zu entschädigen. Die Bildungsdirektion verzichtete am 15. November 2024 auf eine Stellungnahme, das Volksschulamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Verschiebung des Mutterschaftsurlaubs um fünf Tage und eine entsprechende Entschädigung. Bei einem Jahresteillohn von rund Fr. 92'000.- beträgt der Streitwert folglich rund Fr. 1'200.-. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Gemäss Art. 35a Abs. 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (SR 822.11) dürfen Mütter während 8 Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis. Zudem sieht das Bundesrecht vor, dass Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen bzw. 98 Tagen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben (Art. 16c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 [SR 834.1]). 2.2 Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich grundsätzlich nach dem Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31). Das Lehrpersonalgesetz enthält jedoch keine Bestimmung zum Mutterschaftsurlaub. Enthält das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung zu einer Frage, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen in diesem Punkt nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen (§ 2 LPG). Folglich ist das Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) massgebend. Dieses enthält jedoch ebenfalls keine Bestimmung zur Länge und Berechnung des Mutterschaftsurlaubs. § 43 lit. b PG sieht vielmehr vor, dass der der Regierungsrat den Anspruch der weiblichen Angestellten auf bezahlten Mutterschaftsurlaub regelt. Mit Erlass von § 96 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) legte der Regierungsrat fest, dass Angestellte Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen haben, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet (§ 96 Abs. 1 S. 2 VVO). In § 27 Abs. 4 Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311) hielt der Regierungsrat zudem fest, dass die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin an den Mutterschaftsurlaub angerechnet werden, wenn sie in die Schulferien fallen. 3. 3.1 Der Sohn der Beschwerdeführerin kam am 5. März 2023 zur Welt, der im Vorfeld errechnete Geburtstermin war der 8. März 2023. Der Beschwerdegegner setzte den Beginn des Mutterschaftsurlaubs auf den 22. Februar 2023. Er begründete dies damit, dass vom 13. bis zum 24. Februar 2023 Schulferien gewesen seien und die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Schulferien ab dem 27. Februar 2023 krankgeschrieben gewesen sei. Der ärztlich bestimmte Niederkunftstermin liege folglich innerhalb der ersten 14 Tage nach den Schulferien und die Beschwerdeführerin habe nach den Schulferien nicht mehr unterrichtet. Deshalb beginne der Mutterschaftsurlaub in Anwendung von § 27 Abs. 4 LPVO 14 Tage vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie sei während der Schulferien bis zum 26. Februar 2023 arbeitstätig gewesen. Hätte das Volksschulamt bei der Berechnung § 96 Abs. 1 Satz 2 VVO angewendet, wäre sie in den Genuss von fünf weiteren Tagen bezahlten Mutterschaftsurlaubs gekommen. Dass sie als Lehrperson nicht gleich behandelt werde wie die übrigen Staatsangestellten, stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Der Beginn des Mutterschaftsurlaubs sei daher auf den 27. Februar 2023 zu setzen. 4. Aus dem Bundesrecht ergibt sich kein Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub nach der Geburt, der länger als 14 Wochen dauert. Im Kanton Zürich enthalten weder das Personalgesetz noch das Lehrpersonalgesetz eine Vorschrift zu Umfang und Berechnung des Mutterschaftsurlaubs. Das Personalgesetz überträgt die Kompetenz zur Regelung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs ausdrücklich dem Regierungsrat (§ 43 lit. b PG). Sowohl die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz als auch die Lehrpersonalverordnung sind vom Regierungsrat erlassene Verordnungen. Für Bestimmungen zum Mutterschaftsurlaub ist keine Genehmigung durch den Kantonsrat vorgesehen (vgl. § 56 Abs. 1 e contrario PG und § 28 Abs. 1 e contrario LPG). Somit ist es grundsätzlich zulässig, dass der Regierungsrat in der Lehrpersonalverordnung den Bezug des bezahlten Mutterschaftsurlaubs regelt, soweit dieser die vom Bundesrecht garantierten 14 Wochen übersteigt. 5. 5.1 Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn ein Erlass oder ein Entscheid zwei hinsichtlich der relevanten Tatsachen gleiche Situationen unterschiedlich behandelt, ohne dass ein sachlicher und vernünftiger Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, 136 I 345 E. 5). 5.2 Die Arbeitszeit von Lehrpersonen ist in den §§ 18 ff. LPG sowie §§ 7 ff. LPVO geregelt. Die Regelung der Arbeitszeit von Lehrpersonen weist gegenüber der Regelung für das übrige Staatspersonal einige Besonderheiten auf. Pro Jahr haben die Schülerinnen und Schüler in der Regel 13 Wochen Schulferien (§ 30 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]). Lehrpersonen haben, wie die übrigen Staatsangestellten auch, Anspruch auf 25 bis 32 Tage Ferien pro Jahr (§ 79 VVO). Dabei beziehen sie ihre Ferien während der Schulferien (§ 13 Abs. 1 LPVO). Sie müssen ihren Ferienbezug weder beantragen noch ausweisen. Die Schulferien dienen neben dem Bezug der Ferien auch der Planung des Unterrichts, der individuellen Weiterbildung, aber auch der Mitarbeit an Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung. Die Schulleitungen können für diese Mitarbeit höchstens eine Woche während der Schulferien festlegen, in der die Lehrpersonen zu arbeiten haben (§ 10e LPVO). Die zeitliche Beanspruchung der Lehrpersonen während eines Schuljahres ist unterschiedlich hoch. Namentlich wird in den Schulwochen überdurchschnittlich viel geleistet und umgekehrt fällt die zeitliche Belastung während der Schulferien geringer aus. Das geltende Arbeitszeitmodell, das von einer "Jahresarbeitszeit" ausgeht, trägt diesem Umstand Rechnung. Dementsprechend werden die Schultage zur Abgeltung der Schulferien und der Ruhetage in Kalendertage umgerechnet, wobei die Erfüllung des Vollpensums während einer Schulwoche einem Wert von 9,83 Kalendertagen entspricht (§ 18 LPVO). Im Tätigkeitsbereich Unterricht, der den grössten Teil des Zeitaufwands von Lehrpersonen ausmacht, müssen diese die Arbeitszeit nicht erfassen. Die Zeit für das Unterrichten sowie das Planen und Vorbereiten des Unterrichts wird vielmehr pauschal angerechnet (§ 19b Abs. 3 e contrario LPG; § 10 Abs. 2 e contrario LPVO; vgl. zum Ganzen auch Volksschulamt, Neu definierter Berufsauftrag, Handbuch für Schulleitungen). 5.3 Nach dem Gesagten verfügen Lehrpersonen – anders als das übrige Staatspersonal – bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit und Arbeitszeit über eine relativ grosse Flexibilität und Autonomie. Aufgrund der grossen Flexibilität bezüglich Arbeitszeit sind sie in Bezug auf einen grossen Teil ihres Arbeitsaufwands nicht verpflichtet, über ihre Arbeitszeit Rechenschaft abzulegen. Insbesondere können sie während der 13 unterrichtsfreien Wochen grossmehrheitlich frei bestimmen, wann sie Ferien beziehen und wann sie arbeiten. Deshalb lässt sich die Situation von Lehrpersonen nicht ohne Weiteres mit derjenigen des übrigen Staatspersonals vergleichen. Bereits aus diesem Grund liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor (vgl. BGE 144 I 113 E. 5.3.3). 5.4 Ferner fiel der Mutterschaftsurlaub der Beschwerdeführerin in eine Zeit mit besonders vielen Schulwochen und wenig Schulferien. Gemäss der vom Beschwerdegegner vorgenommenen Festsetzung des Mutterschaftsurlaubs musste die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 während knapp 26 Wochen unterrichten. Dabei verblieben bei einem Ferienbezug von 5 Wochen immer noch etwas mehr als 5 Wochen unterrichtsfreie Zeit ausserhalb des Mutterschaftsurlaubs. Folglich hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 ausreichend Zeit zur Verfügung, um den von ihr erteilten Unterricht vor- und nachzubereiten und ihre Ferien zu beziehen. Darüber, wie sie diese Zeit einteilt, muss sie keine Rechenschaft ablegen (vgl. zum Ganzen auch BGE 144 I 113 E. 5.3.5). Sofern die Beschwerdeführerin in den Schulferien vom 22. bis zum 24. Februar 2025 tatsächlich gearbeitet hat, hatte sie in der übrigen unterrichtsfreien Zeit des Jahres dafür weniger zu tun. Dies kommt ihr direkt zugute. Anders als bei den übrigen Staatsangestellten entsteht dadurch kein negativer Arbeitszeitsaldo, der kompensiert werden müsste. 5.5 Zusammenfassend bestehen bezüglich Arbeitszeit wesentliche Unterschiede zwischen Lehrpersonen und den übrigen Staatsangehörigen. Zudem lag der Mutterschaftsurlaub der Beschwerdeführerin so, dass ihr im Jahr 2023 vor und nach dem Mutterschaftsurlaub verhältnismässig viel unterrichtsfreie Zeit zur Verfügung stand. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt daher nicht vor. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt explizit nur eine Verschiebung des Mutterschaftsurlaubs, soweit dieser in die Schulferien fiel. Damit kann offenbleiben, ob die in § 96 VVO vorgesehene Gleichbehandlung von Schwangeren, die aufgrund schwangerschaftsbedingter Beschwerden ihre Tätigkeit früher niederlegen müssen, mit Schwangeren, die ihren Mutterschaftsurlaub freiwillig zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin antreten, zulässig ist. 7. Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |