{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00680_2026-01-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225628&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "99deb2129d07028eeb9b2d953cf910fc"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00680"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.01.2026  VB.2024.00680"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.01.2026  VB.2024.00680"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.01.2026  VB.2024.00680"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mutterschaftsurlaub | [Die Beschwerdef\u00fchrerin ist als Primarlehrerin t\u00e4tig. Sie beantragt die Neufestlegung ihres Mutterschaftsurlaubs bzw. dessen Verl\u00e4ngerung um f\u00fcnf Tage. Sie macht geltend, das Volksschulamt h\u00e4tte die Schulferien, die ihrem Mutterschaftsurlaub vorangingen, nicht an diesen anrechnen d\u00fcrfen.] Gem\u00e4ss \u00a7 27 Abs. 4 der Lehrpersonalverordnung werden die letzten zwei Wochen vor dem Niederkunftstermin an den Mutterschaftsurlaub angerechnet, wenn diese in die Schulferien fallen (E. 2). Aus dem Bundesrecht ergibt sich kein Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub nach der Geburt, der l\u00e4nger als 14 Wochen dauert (E. 4). Lehrpersonen verf\u00fcgen bei der Gestaltung ihrer T\u00e4tigkeit und Arbeitszeit \u00fcber eine relativ grosse Flexibilit\u00e4t und Autonomie, weshalb sich ihre Situation nicht ohne Weiteres mit derjenigen des \u00fcbrigen Staatspersonals vergleichen l\u00e4sst. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt nicht vor. Zudem fiel der Mutterschaftsurlaub der Beschwerdef\u00fchrerin in eine Zeit mit besonders vielen Schulwochen. Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte daher ausreichend Zeit, um ihren Unterricht vor- und nachzubereiten und ihre Ferien zu beziehen (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:42", "Checksum": "e85ec5f9ab0e5e7388019bb156b92ce9"}