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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00681
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten
durch die Inhaberin der elterlichen Sorge, D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
A. A und D
sind verheiratet, leben jedoch getrennt. Sie sind die Eltern von C (geb. 2010),
die zuletzt bei ihrem Vater in H wohnte.
B. Gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete
die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 gegenüber A
für die Dauer von 14 Tagen Rayonverbote betreffend die Schule von C in E
und den Wohnort von D in F an. Zudem verbot die Kantonspolizei A für dieselbe
Dauer, mit C in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
II.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 ersuchte A das
Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung
bzw. Aufhebung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen. Mit
Verfügung vom 1. November 2024 bestätigte der Haftrichter indes die
Schutzmassnahmen und hielt fest, diese dauerten fort bis 8. November 2024
(Dispositivziffer 1). Darüber hinaus verbot der Haftrichter A bis
8. November 2024 die Kreise 01 und 02 der Stadt Zürich zu betreten
(Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegte
er A (Dispositivziffern 4 und 5).
III.
A. Daraufhin
gelangte A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom
6. November 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der Verfügung vom 1. November 2024. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
seien auf die Staatskasse zu nehmen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 7. November 2024 holte das Verwaltungsgericht die
Akten ein, welche am 12. bzw. 13. November 2024 eintrafen.
C. Am
27. November 2024 reichte Rechtsanwalt B unaufgefordert seine
Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 11a
Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter,
zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2],
§ 38b Abs. 2 VRG). Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich
zudem aus § 38b Abs. 1 lit. b VRG, ist doch das
Beschwerdeverfahren, was die streitgegenständlichen Schutzmassnahmen betrifft,
als gegenstandslos geworden abzuschreiben (hinten E. 2.1).
1.2 Die
Beurteilung der Kostenfolgen der angefochtenen Verfügung vom 1. November
2024 erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen
materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt ein Erkenntnis
und nicht eine ausschliesslich formelle Erledigung – aufgrund der
Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (VGr,
20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 2.2; 24. August 2023,
VB.2023.00247, E. 1.3; hinten E. 2.2 und E. 3).
1.3 Gemäss
telefonischer Auskunft des Bezirksgerichts Bülach fällte dieses am
19. November 2024 den (definitiven) Entscheid über die von der
Beschwerdegegnerin beantragte Verlängerung der Schutzmassnahmen. Dieser
Entscheid wurde nicht beim Verwaltungsgericht angefochten.
2.
2.1 Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde. Auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet
werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und
ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 147 I 478 E. 2.1;
statt vieler VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 3.1; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 24 f.).
Sämtliche vom Haftrichter mit Verfügung vom
1. November 2024 bestätigten bzw. neu angeordneten Schutzmassnahmen
dauerten bis 8. November 2023 (vorn II.). Insofern besteht für den
Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr; mithin ist sein im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch aktuelles Rechtsschutzinteresse an der
Aufhebung der Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung vom 1. November 2024
während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Dieses ist
deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 63 N. 6). Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen
praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht gerechtfertigt, wird
doch keine grundsätzliche Frage aufgeworfen, die der Überprüfung des
Verwaltungsgerichts regelmässig entzogen bliebe. Auch besteht praxisgemäss kein
(Feststellungs-)Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit bereits
abgelaufener Gewaltschutzmassnahmen im Hinblick auf nachgelagerte Verfahren,
wie namentlich solche des (zivilrechtlichen) Kindesschutzes (VGr,
30. September 2021, VB.2021.00486, E. 3, insbesondere E. 3.6).
2.2 Zu
beurteilen bleiben die Kostenfolgen der Verfügung vom 1. November 2024;
daran hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse (hinten E. 3).
Eine Umtriebsentschädigung verlangte er mit seinem Gesuch um gerichtliche
Beurteilung vom 29. Oktober 2024 nicht, weshalb der Haftrichter die
Zusprechung einer solchen auch nicht prüfen musste (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 16).
3.
3.1 Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei
Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der
Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich
ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn
der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt
das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid
angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids
in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272, E. 3.1;
Plüss, § 13 N. 77).
3.2
3.2.1
Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den
Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher
Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche
Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer
bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a)
oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der
Fall sein.
3.2.2
In Fällen von häuslicher Gewalt stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1
GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung
stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1
GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9
Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert
unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet
wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die
Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2
GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach
Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das
Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die
Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).
Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.2.3
Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht
häusliche Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht
wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein
gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf,
dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 13. November 2023,
VB.2023.00574, E. 2.2; 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 3.2.1;
Plüss, § 7 N. 29). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung nach § 5
GSG hat die Haftrichterin bzw. der Haftrichter zu prüfen, ob die Polizei die
Schutzmassnahmen zu Recht anordnete, und daraufhin die Schutzmassnahmen in
Abweisung des Gesuchs der gefährdenden Person zu bestätigen bzw. in Gutheissung
des Gesuchs aufzuheben (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272, E. 2.1;
15. April 2024, VB.2024.00141, E. 2).
3.3
3.3.1
Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 1. November 2024, auf eine
Anhörung der Parteien sei verzichtet worden. Der Beschwerdeführer habe seinen
Standpunkt hinlänglich in seinem Gesuch darlegen können und die
Beschwerdegegnerin, die sich schon gegenüber der KESB geäussert habe, habe
nicht zusätzlich belastet werden sollen (E. 2.2). Weiter befand der
Haftrichter die Schilderungen der Beschwerdegegnerin für glaubhaft, und die
Polizei habe hinlängliche Anhaltspunkte dafür gehabt, dass es zu häuslicher
Gewalt in Form eines physischen Übergriffes durch den Beschwerdeführer gekommen
sei. Problematisch erscheine zwar, dass die Polizei die Schutzmassnahmen
angeordnet habe, ohne den Beschwerdeführer anzuhören oder zumindest informell
zu befragen. Im Ergebnis habe dieser Fehler der Polizei indes keine
Fehleinschätzung zur Folge gehabt, nachdem die Aussagen der Beschwerdegegnerin
vom 30. Oktober 2024, über welche die Polizei im Zeitpunkt der Anordnung
der Schutzmassnahmen noch nicht verfügt habe, die Einschätzung der Polizei
bestätigt hätten (E. 5.2). Unter den gegebenen Umständen sei sodann nicht
zu beanstanden, dass die Polizei von einer fortbestehenden Gefährdung der
Beschwerdegegnerin ausgegangen sei (E. 5.3). Weiter erachtete der Haftrichter
das Kontaktverbot und die Rayonverbote als geeignet und erforderlich, um der
Gefährdung der Beschwerdegegnerin entgegenzuwirken. Angesichts dessen, dass die
Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich an einem neutralen Ort untergebracht worden
sei, sei überdies eine Ausweitung des Rayonverbots auf die Kreise 01 und 02
der Stadt Zürich gerechtfertigt. Die Schutzmassnahmen bedeuteten für den
Beschwerdeführer zwar eine Einschränkung, welche er angesichts der
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin aber hinzunehmen habe, zumal die
Auswirkungen auf ihn nur geringfügig seien; die Schutzmassnahmen seien ihm damit
auch zumutbar (E. 5.4).
3.3.2
Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 6. November 2024
verschiedene Gehörsverletzungen. Auch wenn es sich bei § 9 Abs. 3 GSG
um eine Kann-Bestimmung handle, hätte er vorliegend zwingend vom Haftrichter
angehört werden müssen, nachdem er bereits von der Polizei nicht angehört
worden sei (Rz. 5 ff.). Auch in Bezug auf die zusätzlichen
Rayonverbote, für deren Anordnung eine klare Begründung fehle, wäre eine
Anhörung durch den Haftrichter notwendig gewesen (Rz. 11 ff.). Zudem
sprenge der Umfang der neuen Rayonverbote das zulässige Mass und seien diese in
geografischer Hinsicht zu unbestimmt (Rz. 15 ff.).
3.4
3.4.1
Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses
dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu
nehmen. Zudem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 II 49 E. 9.2;
141 III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1; VGr,
15. Februar 2024, VB.2023.00511, E. 5.2; 30. November 2022,
VB.2022.00596, E. 2.2).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des
Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das
Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten
Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein
Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch der Ermittlung des
Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1
GSG) kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin
bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand
der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser
Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG
hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der
Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich immer zu
erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine
endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens
trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung
infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur
Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht
lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare
Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens
nachzuholen ist (vgl. § 11 GSG). Für die Durchführung einer Anhörung
spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden
hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Auf
die Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kann nur verzichtet
werden, wenn der Entscheid vollumfänglich zu ihren Gunsten ausfällt und darüber
hinaus der Sachverhalt genügend erstellt ist (VGr, 19. September
2024, VB.2024.00470, E. 6.4). Diese
Rechtsprechung ist in analoger Weise auch dann zu beachten, wenn das
Zwangsmassnahmengericht über die (Nicht-)Aufhebung von Gewaltschutzmassnahmen
im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung gemäss § 5 GSG zu befinden hat,
zumal die in § 9 GSG festgehaltenen Verfahrensgrundsätze nach Abs. 1
dieser Bestimmung auch für Gesuche nach § 5 GSG gelten (VGr, 15. April
2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3; 24. März
2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.4.3; 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 4.2).
3.4.2
Vor diesem Hintergrund erscheinen die Rügen des Beschwerdeführers prima
facie als begründet. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei erst am
6. November 2024 zur Sache einvernommen, während er weder vor Erlass der
Verfügung vom 25. Oktober 2024 von der Polizei noch vor Erlass der
Verfügung vom 1. November 2024 vom Haftrichter angehört worden war. In
Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Gefährdung mangelte es dem Haftrichter damit
an einem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers. Eine Anhörung seitens des
Haftrichters wäre vorliegend aber jedenfalls deswegen unabdingbar gewesen, weil
dieser mit Verfügung vom 1. November 2024 zusätzlich Rayonverbote für die
Kreise 01 und 02 der Stadt Zürich anordnete, wozu sich der
Beschwerdeführer in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung – anders als zum
Sachverhalt gemäss der Verfügung der Polizei vom 25. Oktober 2024 –
selbstredend nicht (vorab) äussern konnte. Jedenfalls in dieser Hinsicht
verletzte der Haftrichter das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Beschwerde
wäre somit wohl (teilweise) gutzuheissen und die Sache praxisgemäss zur
Anhörung zumindest des Beschwerdeführers sowie zum Neuentscheid an das
Bezirksgericht zurückzuweisen gewesen (vgl. statt vieler VGr, 29. August
2024, VB.2024.00453, E. 4).
3.5 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f., mit Hinweisen; VGr,
29. August 2024, VB.2024.00453, E. 6.1; Donatsch, § 64 N. 5).
Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der in § 12 Abs. 1 GSG
statuierten grundsätzlichen Kostenbefreiung gefährdeter Personen in
haftrichterlichen Verfahren ist es angezeigt, die Kosten ebendieses Verfahrens
gestützt auf das Verursacherprinzip der Kasse des Bezirksgerichts Bülach aufzuerlegen
(VGr, 6. November 2023, VB.2023.00584, E. 2.1; 4. Oktober 2022,
VB.2022.00571, E. 2.1; Plüss, § 13 N. 59). Insofern ist die
Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. November
2024 abzuändern.
4.
4.1
4.1.1
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine
summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur
Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen. Dabei zieht es in
erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich
der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres
bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten
jedoch auch nach Billigkeit verlegt werden (statt vieler VGr, 15. April
2024, VB.2024.00141, E. 4.2.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).
Die in § 12 Abs. 1
GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen in haftrichterlichen
Verfahren (vorn E. 3.5) ist auch im Beschwerdeverfahren anwendbar; eine
Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der
gefährdeten Person auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich
nicht statthaft. Vorbehalten bleibt – wie auch im haftrichterlichen Verfahren –
eine Kostenbelastung bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (statt
vieler VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.2).
Unter Verweis auf die
vorstehenden Erwägungen (vorn E. 3) sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens ebenfalls dem Bezirksgericht Bülach aufzuerlegen.
4.1.2
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder
Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners
verpflichtet werden. Praxisgemäss setzt die Zusprechung einer
Parteientschädigung ein entsprechendes Begehren voraus. Hat jedoch – wie hier prinzipiell
der Beschwerdeführer (hinten E. 4.2) – eine obsiegende Partei Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, so ist ihr auch ohne entsprechendes Gesuch eine
Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die Bedingungen gemäss § 17 Abs. 2
VRG erfüllt sind (Plüss, § 17 N. 16 f.).
Trotz des einschränkenden
Wortlauts von § 17 Abs. 2 VRG kann das Verursacherprinzip gemäss
Rechtsprechung auch bei der Regelung der Entschädigungsfolgen berücksichtigt
werden (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.3; 30. Mai
2012, VB.2011.00628, E. 4.2). Die Zusprechung von Parteientschädigungen
erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach denselben Prinzipien wie
die Verlegung der Gerichtskosten (vgl. Plüss, § 17 N. 31). Demgemäss
ist das Bezirksgericht Bülach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei der von
Rechtsanwalt B in der Honorarnote ausgewiesene Betrag von total Fr. 1'092.65
als angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG erscheint. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren gewesen
wäre (hinten E. 4.2), hat das Bezirksgericht Bülach die
Parteientschädigung direkt an den Vertreter des Beschwerdeführers zu leisten (vgl.
Plüss, § 17 N. 45).
4.2 Mangels
Kostenauflage und da er bzw. sein Rechtsvertreter voll entschädigt wird, sind
die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Die Gesuche wären indes gutzuheissen gewesen, da die
Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRG erfüllt gewesen wären.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist von seiner
Mittellosigkeit auszugehen. Die Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden und im Hinblick auf die nicht als einfach zu
qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutung der Streitsache für den
Beschwerdeführer und dessen beschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache ist
die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren
ebenfalls zu bejahen.
5.
Auch das vorliegende Urteil ist der
Kindsvertreterin, Rechtsanwältin G zur Kenntnisnahme zuzustellen (vgl. die
Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2024).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
In
Abänderung von Dispositivziffer 5 der Verfügung GS240102-C des
Bezirksgerichts Bülach vom 1. November 2024 werden die Kosten des
Verfahrens von Fr. 300.- der Kasse des Bezirksgerichts Bülach auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 705.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Bülach auferlegt.
4. Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
5. Das
Bezirksgericht Bülach wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'092.85
(inkl. 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Bülach;
d) RA G.