{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00681_2024-12-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224558&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5d637bcf6c3cbcc8c580f7314f786ea2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00681"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.12.2024  VB.2024.00681"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.12.2024  VB.2024.00681"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.12.2024  VB.2024.00681"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen den Entscheid des Haftrichters, womit dieser das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen abwies und zus\u00e4tzliche Rayonverbote anordnete.] In Bezug auf die vom Haftrichter best\u00e4tigten bzw. neu angeordneten Schutzmassnahmen besteht f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer infolge Zeitablaufs kein Nachteil mehr; mithin ist sein im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Schutzmassnahmen w\u00e4hrend der H\u00e4ngigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Dieses ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da sich keine Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung stellt, die der \u00dcberpr\u00fcfung des Verwaltungsgerichts regelm\u00e4ssig entzogen bliebe (E. 2.1). Zu beurteilen bleiben die Kostenfolgen der haftrichterlichen Verf\u00fcgung (E. 2.2). Aufgrund einer summarischen Pr\u00fcfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache erscheint die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers, sein rechtliches Geh\u00f6r sei verletzt worden, als begr\u00fcndet. Eine Anh\u00f6rung seinerseits durch den Haftrichter w\u00e4re vorliegend jedenfalls deswegen unabdingbar gewesen, weil dieser mit der angefochtenen Verf\u00fcgung zus\u00e4tzlich Rayonverbote anordnete, wozu sich der Beschwerdef\u00fchrer in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung selbstredend nicht (vorab) \u00e4ussern konnte. Die Beschwerde w\u00e4re somit wohl (teilweise) gutzuheissen und die Sache praxisgem\u00e4ss zur Anh\u00f6rung zumindest des Beschwerdef\u00fchrers sowie zum Neuentscheid an das Bezirksgericht zur\u00fcckzuweisen gewesen (E. 3.4.2). Die Kosten des haftrichterlichen Verfahrens sind gest\u00fctzt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 3.5). Dasselbe gilt f\u00fcr die Kosten des Beschwerdeverfahrens (E. 4.1.1). Das Bezirksgericht ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr das Beschwerdeverfahren eine Parteientsch\u00e4digung zubezahlen, wobei der von seinem Vertreter ausgewiesene Betrag als angemessen im Sinn von \u00a7 17 Abs. 2 VRG erscheint (E. 4.1.2). Die Gesuche des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 4.2).\r\rGutheissung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:36", "Checksum": "b5236d40f89b823235a7ebb637c49c95"}