{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00682_2026-03-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225777&W10_KEY=14382449&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f0458acb89e19127ac3117306c8b5b0e"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:17:34", "Num": [" VB.2024.00682"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.03.2026  VB.2024.00682"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.03.2026  VB.2024.00682"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.03.2026  VB.2024.00682"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taxiausweis | Taxiausweis. Gem\u00e4ss dem w\u00e4hrend der H\u00e4ngigkeit des Beschwerdeverfahrens eingereichten Privatauszug aus dem Strafregister ist der Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr darin verzeichnet, weshalb ihm der Taxiausweis auch nicht mehr gest\u00fctzt auf \u00a7 3 lit. d PTLG verweigert werden kann, wie dies die Vorinstanzen taten. Indes bedeutet dies nicht, dass dem Beschwerdef\u00fchrer der Taxiausweis nun ohne Weiteres auszustellen ist. Da die Vorinstanzen die weiteren Voraussetzungen von \u00a7 3 PTLG nicht pr\u00fcften, ist die Sache vielmehr an den Beschwerdegegner zur neuerlichen Pr\u00fcfung des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcckzuweisen (E. 4.1). Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde aufgrund seines Strafregistereintrags zu Recht kein Taxiausweis ausgestellt; die Vorinstanzen hatten den rechtskr\u00e4ftigen Strafbefehl bzw. die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers nicht infrage zu stellen und durften ihrer Beurteilung auch den Sachverhalt gem\u00e4ss dem Strafbefehl zugrunde legen (E. 4.2.2). Da sich die vorinstanzlichen Entscheide auch aus heutiger Sicht noch als richtig erweisen und die teilweise Gutheissung der Beschwerde einzig auf die erst nach dem Rekursentscheid erfolgte L\u00f6schung des Strafregistereintrags zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, sind die vorinstanzlichen Kosten- und Entsch\u00e4digungsregelungen nicht zu korrigieren (E. 4.2.3). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen an den Beschwerdegegner."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:17:34", "Checksum": "a537a70368ba526443e20b3870ea0573"}