{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00683_2025-07-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225102&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5d0950332ca142f436790885acc4ff4f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00683"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.07.2025  VB.2024.00683"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.07.2025  VB.2024.00683"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.07.2025  VB.2024.00683"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Sicherheitshaft | Anordnung von Sicherheitshaft. Aufgrund der zwischenzeitlichen Entlassung aus der Sicherheitshaft nach \u00a7 22a Abs. 1 StJVG ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdef\u00fchrers am beantragten Verzicht auf die Versetzung in Sicherheitshaft bzw. an der beantragten Entlassung aus derselben w\u00e4hrend der H\u00e4ngigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Dieses ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht zu verzichten (E. 2.2 ff.). Nach einer summarischen Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage k\u00f6nnen die Erw\u00e4gungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientsch\u00e4digung an den Beschwerdef\u00fchrer im Rekursverfahren sind somit nicht zu beanstanden (E. 3.3). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen w\u00e4re, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdef\u00fchrer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen (E. 4.2). Die Gesuche des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren sind mangels nachgewiesener Bed\u00fcrftigkeit abzuweisen (E. 4.3.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:37", "Checksum": "37ab6a2de5a7e1249e40a60e243b84db"}