{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00684_2025-06-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225021&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "69ba88c69ffebede9ae16a27a6b0d24e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00684"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.06.2025  VB.2024.00684"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.06.2025  VB.2024.00684"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.06.2025  VB.2024.00684"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ordentliche Einb\u00fcrgerung | Der Beschwerdegegner holte eine Auskunft des Migrationsamts \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin ein, ohne diese dar\u00fcber in Kenntnis zu setzen. Damit beging er eine Geh\u00f6rsverletzung, was die Beschwerdef\u00fchrerin bereits vor Vorinstanz beanstandete. Indem die Vorinstanz mit keinem Wort auf die R\u00fcge einging, verletzte sie den Anspruch der Beschwerdef\u00fchrerin auf rechtliches Geh\u00f6r ebenfalls (E. 2.3). Eine R\u00fcckweisung stellte indes einen Leerlauf dar und die Beschwerdef\u00fchrerin verlangt auch keine solche (mehr). Die Geh\u00f6rsverletzungen sind daher bloss bei der Nebenfolgenregelung zu ber\u00fccksichtigen (E. 2.4, E. 4 und E. 6).  Die Beschwerdef\u00fchrerin verf\u00fcgte bei Einreichung ihres Einb\u00fcrgerungsgesuchs nicht \u00fcber die Niederlassungsbewilligung und es wurde ihr auch im Laufe des Verfahrens keine solche erteilt. Damit erf\u00fcllt sie die Voraussetzung von Art. 9 Abs. 1 lit. a B\u00fcG nicht. Raum f\u00fcr einen Verzicht auf dieses formelle Einb\u00fcrgerungskriterium aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit besteht nicht und es erfolgt auch keine vorfrageweise Pr\u00fcfung (E. 3.3). Die M\u00f6glichkeit der erleichterten Einb\u00fcrgerung ist sodann nur f\u00fcr bestimmte Personengruppen vorgesehen, von denen die Beschwerdef\u00fchrerin unstreitig keiner angeh\u00f6rt (E. 3.4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:00", "Checksum": "545e377c8910645e1b4bfa6656f2bfd8"}