{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00687_2025-07-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225171&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "daebab3f3e1aa2c9c2531d133241ff6b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00687"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.07.2025  VB.2024.00687"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.07.2025  VB.2024.00687"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.07.2025  VB.2024.00687"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA | [Der Beschwerdef\u00fchrer 1, ein serbischer Staatsangeh\u00f6riger, erhielt im April 2022 infolge Ehe mit einer hier aufenthaltsberechtigten Staatsangeh\u00f6rigen Deutschlands eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der 2009 geborene voreheliche Sohn des Beschwerdef\u00fchrers 1 (Beschwerdef\u00fchrer 2), ebenfalls Staatsangeh\u00f6riger Serbiens, erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Scheidung der Ehe im Februar 2024 widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdef\u00fchrer.]  Die Ehe in der Schweiz wurde keine drei Jahre gelebt und es liegen keine wichtigen pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnde im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor. Es besteht kein nachehelicher Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligungen (E. 3.1). Die vorgebrachte Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers 1 zu einer Schweizer Staatsangeh\u00f6rigen ist nicht geeignet, einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK zu begr\u00fcnden (E. 3.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdef\u00fchrern keine H\u00e4rtefallbewilligung erteilt hat. Namentlich ist Art. 30a VZAE, der Grundlage bildet f\u00fcr die Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung an Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt zur Erm\u00f6glichung einer beruflichen Grundbildung, nicht auf den minderj\u00e4hrigen Beschwerdef\u00fchrer 2 anwendbar, da sich dieser nicht rechtswidrig im Sinn dieser Bestimmung in der Schweiz aufh\u00e4lt (E. 4.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:35:45", "Checksum": "7c9e770062baae4b02f80c7b7ebc3fdc"}