{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00690_2025-04-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224913&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5bf4ed8e3dcb29f8b4a0fbb44514f02d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00690"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.04.2025  VB.2024.00690"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.04.2025  VB.2024.00690"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.04.2025  VB.2024.00690"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses w\u00e4hrend der Probezeit | [Der Beschwerdegegner focht seine K\u00fcndigung f\u00e4lschlicherweise mit Rekurs beim Bezirksrat an, statt eine Neubeurteilung beim Gemeinderat der Beschwerdef\u00fchrerin zu verlangen. Der Bezirksrat trat auf das Rechtsmittel nicht ein und \u00fcberwies die Sache zur Durchf\u00fchrung des Neubeurteilungsverfahrens an die Beschwerdef\u00fchrerin. Diese sieht sich hierdurch in ihrer Autonomie eingeschr\u00e4nkt, da sie aufgrund des bezirksr\u00e4tlichen Entscheids gezwungen sei, auf das Rechtsmittel der Beschwerdegegnerin einzutreten.] Das schutzw\u00fcrdige Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin ist fraglich, da sich ihre Beschwerde im Wesentlichen nur gegen die Begr\u00fcndung des vorinstanzlichen Entscheids richtet. Dass die Vorinstanz nicht zust\u00e4ndig war, bestreitet sie hingegen nicht. Eine materielle Beurteilung ist aber vorliegend zur Verhinderung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots geboten (E. 1.4). Die Weiterleitungspflicht nach \u00a7 5 Abs. 2 VRG steht nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (E. 2.2). Der Beschwerdegegner reichte sein Rechtsmittel nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich bei der falschen Instanz ein, zumal die Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen K\u00fcndigungsverf\u00fcgung missverst\u00e4ndlich war (E. 2.3). Die Vorinstanz hat die Beschwerde daher zu Recht an den Gemeinderat der Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcberwiesen (E. 2.5). Der \u00dcberweisungsentscheid betrifft nur die Frage der Fristwahrung und der Zust\u00e4ndigkeit. Im \u00dcbrigen kann die Beschwerdef\u00fchrerin das durchzuf\u00fchrende Neubeurteilungsverfahren weiterhin auch mit einem Nichteintretensentscheid abschliessen, sollte es an einer anderen Prozessvoraussetzung fehlen (E. 2.6). Ausnahmsweise Kostenauflage an die Beschwerdef\u00fchrerin nach \u00a7 65a Abs. 3 VRG wegen mutwilliger Prozessf\u00fchrung (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:27:54", "Checksum": "9df26e08aebeb68da9539220a8150788"}