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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00692
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Winterthur
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 ordnete die
Stadtpolizei Winterthur Schutzmassnahmen gegen A wegen Stalkings an, welche
zugunsten seiner Ehefrau C sowie der vier gemeinsamen Kinder E (Jahrgang 2016),
F (Jahrgang 2018), G (Jahrgang 2021) sowie H (Jahrgang 2023) getroffen wurden.
Die Massnahmen umfassten ein vollständiges Kontaktverbot zu C und zu den vier
gemeinsamen Kindern sowie ein Rayonverbot um den Wohnort der Ehefrau, die
Schule und die Kita der Kinder. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum
29. Oktober 2024 befristet.
II.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2024 liess A um die
gerichtliche Beurteilung der angeordneten Schutzmassnahmen im Sinn von § 5
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) ersuchen.
Dabei liess er zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen.
Darüber hinaus beantragte C am 21. Oktober 2024 die Verlängerung der
angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Bezirksgericht Winterthur
hörte C und A am 24. Oktober 2024 jeweils persönlich an. Mit Urteil vom
25. Oktober 2024 vereinigte das Bezirksgericht Winterthur die beiden Verfahren
betreffend die gerichtliche Beurteilung und die Verlängerung der
Schutzmassnahmen. In der Sache wurde das Gesuch von A um gerichtliche
Beurteilung der Schutzmassnahmen abgewiesen (Dispositivziffer 1). Die
angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber C wurden bis und mit 29. Januar
2025 verlängert (Dispositivziffer 2). Diese umfassten das Kontaktverbot
sowie das Rayonverbot um den Wohnort, die Schule und die Kita. Vom
Kontaktverbot ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen
oder anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden. Das Gesuch um
Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den gemeinsamen Kindern wurde
abgewiesen, und diese endeten am 29. Oktober 2024
(Dispositivziffer 3). Auf die Erhebung der Gerichtskosten wurde verzichtet
(Dispositivziffer 4). C wurde keine Parteientschädigung zugesprochen
(Dispositivziffer 6). Sodann wurde A in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos abgeschrieben. Die Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde auf Fr. 1'200.- (inkl. MWST)
festgelegt.
III.
Am 11. November 2024 liess A Beschwerde gegen das
Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Oktober 2024 erheben. Er
liess sinngemäss beantragen, dass das verlängerte Rayonverbot mit Blick auf die
Kita und die Schule aufzuheben sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(Antrag 1 und 3). Sodann liess er die unentgeltliche Rechtspflege
beantragen (Antrag 2). Mit Schreiben vom 13. November 2024
verzichtete das Bezirksgericht Winterthur auf eine Stellungnahme. Am
18. November 2024 liess C ihre Beschwerdeantwort einreichen. Sie ersuchte
um Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Anträge 1
und 3). Ferner liess sie ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Antrag 2).
Mit Eingabe vom 15. November 2024 verzichtete die Stadtpolizei Winterthur
auf eine Vernehmlassung. Am 26. November 2024 liess A replizieren.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine
solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer ficht vorliegend lediglich das Rayonverbot im Bereich der
Schule und der Kita an. Das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sowie das
Rayonverbot im Bereich des Wohnorts akzeptiere er. Damit beschränkt sich der
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die Verlängerung des
Rayonverbots im Bereich der Schule und der Kita.
2.2 Der
Beschwerdeführer liess sodann beantragen, dass die vorinstanzlichen Akten
beizuziehen und ihm die Akten nach dem Abschluss des zweiten Schriftenwechsels
zuzustellen seien. Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1
VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen. Mit
Präsidialverfügung vom 29. November 2024 wurde auf den Beizug der
Strafakten aus dem Verfahren 2023/28525 verzichtet, zumal die Vorinstanz die
elektronischen Einlegerakten nicht eingereicht hatte. Dieses Strafverfahren
tangiert nach telefonischer Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland das vorliegende Verfahren nicht. Sodann wurde
antragsgemäss ein zweiter Schriftenwechsel im Sinn von § 58 VRG
durchgeführt. Nach telefonischer Rücksprache mit der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers am 6. Dezember 2024 verzichtete diese auf eine
Akteneinsicht und damit auf den diesbezüglichen Verfahrensantrag. Sodann bietet
der Beschwerdeführer an, erneut zum Sachverhalt befragt zu werden. Darauf kann
jedoch verzichtet werden, wurden die Parteien bereits durch die Vorinstanz nach
§ 9 Abs. 3 GSG persönlich angehört und sind daher keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten. Unter diesen Umständen erweist sich eine erneute
Parteibefragung nicht als angezeigt (vgl. auch unten E. 3.6).
3.
3.1 Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)
oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2
Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner
Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
3.2 In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6
Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche
Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von 5 Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10
Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3
GSG).
3.3 Unter den
Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember
2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das
massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des
Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass
der Glaubhaftmachung (zu letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl.
statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden).
Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit
auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit
der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht
haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler
VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).
3.4 Stalking
im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige
Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein
Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte
Kontaktaufnahmen fallen (vgl. VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2
mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking
bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG
einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei
"weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person
immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu
bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer
Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren
psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen,
bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (vgl. VGr, 28. September
2023, VB.2023.00486, E. 4.2; Weisung des Regierungsrats zur Änderung des
Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020, ABl 2019-03-22, Meldungsnummer
RS-ZH01-0000000099, S. 7).
3.5 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall widersprechende
Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche
Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft,
wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln
übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich,
ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten
können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere
Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein
ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr,
6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).
3.6 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.
Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können nur
Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen
im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m.
§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG gerügt werden, nicht aber
die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des
Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 2. Mai 2024,
VB.2024.00188, E. 2.6).
4.
4.1 Das
Bezirksgericht Winterthur hielt nach Anhörung beider Parteien Folgendes fest:
4.1.1
Eigentlich sei zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass der
Beschwerdeführer die gemeinsame Wohnung bereits am 24. Juli 2024 freigeben
sollte, damit die Beschwerdegegnerin mit ihren vier gemeinsamen Kindern aus dem
Frauenhaus in die Wohnung zurückkehren könne. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer in der Wohnung verblieben sei, spreche dafür, dass er die
Trennung nicht akzeptiert habe. So sei es zwar möglich, dass der
Beschwerdeführer die von beiden Parteien geschilderte Mithilfe im Haushalt und
mit den Kindern als Wiederaufnahme eines gemeinsamen Lebens habe verstehen
wollen. Ob das gemeinsame Leben wiederaufgenommen worden sei, könne jedoch
offenbleiben. Hervorzuheben sei, dass es nach der Darstellung beider Parteien
Ende September 2024 zu einem Streit gekommen sei. So ergebe sich selbst aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin spätestens dann
ihren Wunsch geäussert habe, von ihm getrennt zu leben. So stelle sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe jeden Tag vorbeigehen dürfen, habe
teilweise Gipfeli oder Donuts gebracht und die Kinder hätten ihn angerufen.
Damit bestätige der Beschwerdeführer selbst, dass er immer wieder in der
Wohnung der Beschwerdegegnerin und bei den Kindern gewesen sei.
4.1.2
Sodann hätten die Parteien übereinstimmend angegeben, dass es am
4. Oktober 2024 zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem die Polizei
gerufen worden sei. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach
sie sich vom Beschwerdeführer verfolgt gefühlt habe, schienen glaubhaft und
nachvollziehbar. Es werfe bereits Fragen auf, dass der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin rein zufällig beim Gebiet I begegnet sein soll, nachdem
beide von der Wohnung losgefahren seien. Zudem sei der Beschwerdeführer am
Morgen nach diesem Vorfall erneut bei der Wohnung erschienen, obwohl die
Polizei ihm mitgeteilt habe, er solle sich fernhalten. Zwar mache der Beschwerdeführer
geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihn vorgängig kontaktiert habe, die
anlässlich der Anhörung gezeigte Nachricht habe hingegen nur belegt, dass er
der Beschwerdegegnerin geschrieben habe, er sei jetzt vor Ort. Damit sei aber
nicht belegt, dass sie ihn vorgängig kontaktiert habe. Vor diesem Hintergrund
und den vorstehenden Ausführungen erschienen die Aussagen der
Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer unangekündigt bei ihr
aufgetaucht sei, glaubhaft.
4.1.3
Weiter bestehe kein Anlass, an den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu
zweifeln, dass sie sich durch das unangekündigte Vorbeikommen kontrolliert
fühle. Dies habe sie nicht nur anlässlich der Anhörung geschildert, sondern
bereits gegenüber der Polizei. Sodann habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass
ihm am 10. Oktober 2024 erneut von der Polizei gesagt worden sei, er solle
Abstand halten, die Beschwerdegegnerin nicht mehr anrufen und Zeit verstreichen
lassen.
4.1.4
Selbst wenn der Beschwerdeführer drei Tage später am 13. Oktober 2024
im Einverständnis der Beschwerdegegnerin bei den Kindern gewesen sei, so
erschliesse sich aus seinen Angaben nicht, weshalb er – nachdem er der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, dass er nicht auf die Kinder schauen könne,
während sie etwas abhole, zumal er zur Moschee müsse – schlussendlich
unstrittig hinter ihr hergefahren sei. Es erscheine vielmehr wahrscheinlich,
dass er gewartet habe, bis die Kinder im Auto der Beschwerdegegnerin gewesen
seien, und er erst dann losgefahren sei. Sodann sei er ihr hinterhergefahren,
um zu sehen, wohin sie gehen wolle. Zwar befinde sich neben dem Center, bei
welchem die Beschwerdegegnerin angehalten habe, eine Moschee. Daraus könne aber
nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin absichtlich diesen Weg
gewählt habe, wie es der Beschwerdeführer behaupte.
4.1.5
Dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwerfe, sie wolle ihn
von den Kindern trennen bzw. sie beschuldige ihn zu Unrecht, weil er nicht
alles bezahle, was sie wolle, vermöge die Darstellung der Beschwerdegegnerin
ebenso wenig zu entkräften wie die Anzeige bei der Polizei und die Meldung bei
der KESB.
4.1.6
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Nachfahren mit dem Auto bei zwei
Gelegenheiten – wobei mindestens einmal auch die Kinder im Auto gewesen seien –
sowie das unangemeldete Erscheinen bei der Beschwerdegegnerin vor der Wohnung
als Stalking im Sinn des GSG zu qualifizieren sei.
4.2 Mit Blick
auf die Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts ist die Feststellung des
Bezirksgerichts, wonach die ausgeführten Vorfälle als Stalking im Sinn des GSG
zu qualifizieren seien, nicht zu beanstanden (vorne E. 3.6). Auch wenn der
Beschwerdeführer den Sachverhalt weiterhin bestreitet – mit der gleichen
Sachverhaltsdarstellung wie vor der Vorinstanz –, so vermag er nicht darzutun,
inwiefern die Feststellung der Vorinstanz rechtsverletzend oder unrichtig sein
sollte. Vielmehr reicht das Beweismass der Glaubhaftmachung selbst bei weichem
Stalking (vorne E. 3). Sodann ist es auch nicht weiter relevant, ob
zwischenzeitlich die familiäre Beziehung wieder auflebte, wie die Vorinstanz zu
Recht festhielt. Massgebend ist lediglich, ob die Kontaktaufnahmen durch den
Beschwerdeführer unerwünscht und daher als Stalking zu qualifizieren waren, was
die Vorinstanz als glaubwürdig erachtete. Die Beschwerde erweist sich
diesbezüglich als unbegründet.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Verlängerung des Rayonverbots im Bereich
der Schule und der Kita um drei Monate nicht verhältnismässig sei. So habe er
eine enge Beziehung zu seinen Kindern und begleite diese in die Schule, in die
Arabisch-Schule und in die Kindertagesstätte. Soweit die Beschwerdegegnerin das
Rayonverbot damit begründe, dass die Schule nahe an ihrem Wohnort sei und es
einen Spielplatz bei der Kita habe, sei dem zu entgegnen, dass sie sich auf das
Kontaktverbot stützen könne. Das umstrittene Rayonverbot verhindere eine
Betreuung der Kinder ab Schulschluss durch den Beschwerdeführer.
5.2 Das
Bezirksgericht führte zum Fortbestand der Gefährdung und der
Verhältnismässigkeit Folgendes aus: In Bezug auf den Fortbestand der Gefährdung
habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass mit den Schutzmassnahmen erstmals
Ruhe eingekehrt sei und sie dies benötige, um sich zu erholen und Kraft zu
schöpfen. Anlässlich der Anhördung habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie
Angst habe, rauszugehen, weil sie nicht wisse, wo der Beschwerdegegner sei und
was er mache. Sie habe Angst davor, Leute zu sich einzuladen, wenn er sie
abfangen und einen Streit beginnen könnte. Die Massnahmen würden daher Ruhe in
die Situation bringen, ansonsten müsse sie sich stets überlegen, wo sie
hingehe. Sie müsse sich stets Gedanken machen, dass er ihr auflauern könnte und
zu diskutieren beginne. Sodann sei die Schule nahe an ihrem Zuhause und es habe
dort sowie bei der Kita einen Spielplatz. Nach dem Ausgeführten sei daher davon
auszugehen, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdegegner ohne
Voranmeldung und Einverständnis zur Wohnung komme und dies zu entsprechend
unerwünschten Kontaktversuchen führe. Insofern sei es nachvollziehbar, weshalb
sich die Beschwerdegegnerin vor weiteren Eskalationen fürchte. Auch lege sie
nachvollziehbar dar, dass die Gefahr bestehe, wonach sie ohne die
Schutzmassnahmen in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt sei und sich in der
Umgebung ihrer Wohnung sowie der Schule bzw. Kita der Kinder nicht mehr frei
bewegen könne. Weiter bestünden keine Anhaltspunkte, wonach sich die
angespannte Situation in der kurzen Zeit der angeordneten Schutzmassnahmen
vollständig beruhigt habe. In Würdigung der gesamten Umstände seien die
angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin vollumfänglich
um drei Monate zu verlängern.
5.3 Mit Blick
auf die ausgeführten Umstände erscheint eine Verlängerung der Schutzmassnahmen
um drei Monate als verhältnismässig. Dies wird vom Beschwerdeführer betreffend
das Kontaktverbot und das Rayonverbot im Bereich der Wohnung auch nicht
bestritten (vorne E. 2.1). Dass das Rayonverbot die Schule und die Kita
umfasst, erweist sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als geeignet
und erforderlich. Da die vier gemeinsamen Kinder von ihrer Mutter betreut und
in die Kita oder Schule gebracht werden, ist es absehbar, dass es gerade an
diesen Orten zu einem Kontakt zwischen den Parteien kommen kann. Dabei sollen
die angeordneten Schutzmassnahmen einen solchen Kontakt vermeiden. Das Argument
des Beschwerdeführers, wonach sich die Beschwerdegegnerin auf das Kontaktverbot
berufen kann, verfängt nicht. Das GSG will verhindern, dass ein Stalker die
Bewegungsfreiheit der betroffenen Person im öffentlichen Raum einschränken kann
(vorne E. 3.4). Insofern gilt es jene Orte in das Rayonverbot aufzunehmen,
wo diese Kontaktmöglichkeit am grössten ist. Dies trifft insbesondere auf die
Schule und die Kita der Kinder sowie deren Spielplätze zu (vgl. VGr,
15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 4.2.1). Zudem befindet sich die
Schule in Sichtdistanz zum Wohnort, womit ein Ausnehmen der Schule vom Rayon
dieses als solches infrage stellen würde. Mit dem Zugang zur Schule würde dem
Beschwerdeführer auch ermöglicht, die Beschwerdegegnerin an ihrem Wohnort zu
beobachten und kontrollieren. Eine Verlängerung des streitigen Rayonverbots um
drei Monate ist sodann zumutbar, wurde doch das Kontaktverbot zu den Kindern
aufgehoben. Damit steht es dem Beschwerdeführer frei, über den Beistand den
Kontakt mit den Kindern ausserhalb des bezeichneten Rayons herzustellen. Es
erscheint zumutbar, dass er auf diesem Weg eine allfällige zeitweilige
Kinderbetreuung anzugehen hat. Damit weist der Eingriff durch das streitige
Rayonverbot nur eine relativ geringe Eingriffsintensität auf, zumal er selbst
das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin akzeptierte und nicht anfocht. Die
Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Nach § 12
Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf
die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme
gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten
der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3
Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss
ist der unterliegende Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 12 Abs. 2
GSG); ihm selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu (vgl. auch unten E. 8.2
und 8.3).
8.
8.1 Gemäss § 16
Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass
von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
8.2 Sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin beantragen die unentgeltliche
Prozessführung. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist mangels Kostenauflage
das Gesuch der Beschwerdegegnerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Angesichts der eingereichten
Unterlagen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann
erwies sich die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos. Damit ist dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die
obsiegende Gegenpartei entbindet, soweit letztere nicht unentgeltlich
verbeiständet ist (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00262, E. 2.2;
Plüss, § 16 N. 57).
8.3 Ausserdem
beantragen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin eine unentgeltliche
Rechtsverbeiständung. Dabei sind im vorliegenden Verfahren keine besonderen
rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich, welche eine
unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen würden. Vielmehr beschränken
sich die Eingaben der Parteien auf die Darlegung der Vorfälle, wie sie dies
bereits vor der Vorinstanz im Rahmen der persönlichen Anhörung taten. Streitig
ist ferner die Verlängerung der Rayonverbote und damit die
Verhältnismässigkeit. Um diese Punkte sachgerecht geltend zu machen, bedarf es
keiner eingehenden Rechtskenntnisse. Ferner liegt ein relativ geringfügiger
Eingriff in die Rechtspositionen beider Parteien vor, beschränkt sich der
Streitgegenstand doch lediglich auf die Ausgestaltung des Rayons (vorne E. 2.1).
Die Kontaktverbote – womit erheblichere Eingriffe einhergehen – stehen
demgegenüber nicht mehr infrage. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht,
dass ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung aus Gründen der
Waffengleichheit zu gewähren sei, überzeugt dies nicht. So erachtete sie es im
vorinstanzlichen Verfahren nicht als notwendig, einen Rechtsbeistand zu mandatieren,
obwohl es in jenem Verfahren um wesentlich weitgehendere Eingriffe als im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ging. Sie war sehr wohl in der Lage, ihre
Interessen adäquat geltend zu machen, obwohl der Beschwerdeführer anwaltlich
vertreten war. Soweit sie dies im vorliegenden Verfahren bestreitet, handelt
sie treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 [BV; SR 101]). Darüber hinaus lässt sich aus der Waffengleichheit
nicht automatisch auf die Notwendigkeit einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung schliessen (BGr, 19. Januar 2021, 4A_492/2020, E. 5.4;
19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.3, auch zum Nachfolgenden). Vielmehr
sind die konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen. Auch wenn die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt hat, ist
mit Blick auf den beschränkten Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht davon
auszugehen, dass beide Parteien genügend in der Lage sind, dieses Verfahren
ohne Beizug einer Rechtsvertretung zu führen. Deshalb sind die Gesuche beider
Parteien um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 955.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird
gutgeheissen. Sein Ersuchen um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
in der Person von Rechtsanwältin B wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
6. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
7. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwältin D wird abgewiesen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Winterthur.