{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00695_2025-07-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225143&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7dff42d4f35e842e9d51d0609410c0ff"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00695"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.07.2025  VB.2024.00695"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.07.2025  VB.2024.00695"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.07.2025  VB.2024.00695"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA | [Der Beschwerdef\u00fchrer 1, ein serbischer Staatsangeh\u00f6riger, erhielt im April 2019 infolge Heirat mit einer hier aufenthaltsberechtigten Staatsangeh\u00f6rigen Sloweniens eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Sein vorehelicher Sohn (Beschwerdef\u00fchrer 2), ebenfalls serbischer Staatsangeh\u00f6riger, reiste 2020 im Familiennachzug ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; nach der Trennung und der Scheidung der Ehe verl\u00e4ngerte der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers 1 nicht und widerrief jene des Beschwerdef\u00fchrers 2.] Allein gest\u00fctzt auf die Erkenntnisse der ersten Wohnungskontrolle kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ehegemeinschaft bereits im September 2021 dahingefallen ist. Es sprechen auch keine gewichtigen Indizien f\u00fcr diesen Schluss. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehe mehr als drei Jahre dauerte (E. 3.3). Da der Beschwerdef\u00fchrer 1 auch die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erf\u00fcllt, hat er einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gem\u00e4ss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 3.4). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers 2 rechtswidrig war (E. 4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:46:46", "Checksum": "cbffeae43ce3366be73e39bbbaea95c8"}