{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00698_2025-03-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224803&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7e31f254bb43ff6611d6f47548ac715e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00698"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.03.2025  VB.2024.00698"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.03.2025  VB.2024.00698"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.03.2025  VB.2024.00698"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung; Wiedererw\u00e4gungsgesuch) | Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung / Entsch\u00e4digung des unentgeltlichen Rechtsbeistands / Parteientsch\u00e4digung [Das Migrationsamt wies das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung wegen fehlender Absehbarkeit der Heirat ab und trat auf sein anschliessendes Wiedererw\u00e4gungsgesuch mangels Vorliegens neuer Tatsachen nicht ein. Daraufhin beantragte der Beschwerdef\u00fchrer bei der Vorinstanz mit seinem Hauptbegehren die R\u00fcckweisung der Angelegenheit und Neubeurteilung und eventualiter die Bewilligungserteilung. Die Vorinstanz wies das Hauptbegehren ab, soweit sie darauf eintrat, und hiess den Rekurs bez\u00fcglich der ersuchten Kurzaufenthaltsbewilligung (insofern teilweise) gut. Zudem bestellte sie dem Beschwerdef\u00fchrer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, welchen sie jedoch lediglich in reduziertem Umfang entsch\u00e4digte. Eine Parteientsch\u00e4digung sprach sie dem Beschwerdef\u00fchrer trotz eines entsprechenden Antrags nicht zu.] Entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers stellt der vorinstanzliche Entscheid keine teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung (in Bezug auf sein Rekurs-Hauptbegehren) dar, sondern eine K\u00fcrzung der Entsch\u00e4digung des bestellten Rechtsbeistands wegen fehlender Notwendigkeit der entsprechenden Aufwendungen (E. 1.4.4. f.). Weil die Berechtigung, eine h\u00f6here Entsch\u00e4digung zu verlangen, ausschliesslich dem Rechtsbeistand, nicht jedoch dem Beschwerdef\u00fchrer zukommt, ist auf dessen Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (E. 1.4.6).  Weil sich die entscheidrelevante Aktenlage im Zeitpunkt des Wiedererw\u00e4gungsgesuchs und des Rekursentscheids identisch pr\u00e4sentierte, ist dem Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich der Verursachung des Rekursverfahrens kein ordnungswidriges Verhalten vorzuwerfen (E. 3.3.2 f.). Ausserdem hat das Migrationsamt im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung klar zum Ausdruck gebracht, dass es das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung - andersals die Vorinstanz - auch unter Ber\u00fccksichtigung des aktuellsten Stands des Ehevorbereitungsverfahrens abgewiesen h\u00e4tte (E. 3.3.5). Demnach war es unbegr\u00fcndet, dass die Vorinstanz dem Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt auf das ausnahmsweise anwendbare Verursacherprinzip eine Parteientsch\u00e4digung verweigert hat (E. 4.1). \r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:58", "Checksum": "1acc42a45c6859dcf6e6fb8796c37e0f"}