{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00700_2024-12-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224556&W10_KEY=14382469&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a7e4ca5e339742032742240da89d92f0"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:04:28", "Num": [" VB.2024.00700"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.12.2024  VB.2024.00700"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.12.2024  VB.2024.00700"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.12.2024  VB.2024.00700"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Ausschaffungshaft (GI240163-L) | Ausschaffungshaft: Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit Gegen den indischen Beschwerdef\u00fchrer liegt eine rechtskr\u00e4ftige Wegweisung vor. Diese wirkt keineswegs als offensichtlich unzul\u00e4ssig. In den Ausf\u00fchrungen des Beschwerdef\u00fchrers zur Situation in Indien sind keine neuen Sachumst\u00e4nde zu erblicken und es liegen somit keine neu eingetretenen triftigen Gr\u00fcnde f\u00fcr die rechtliche Undurchf\u00fchrbarkeit der Wegweisung innert vern\u00fcnftiger Frist vor (E. 4.1). Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds gem\u00e4ss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht (E. 4.2). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung (E. 5). Die Vorinstanz hat das Ungen\u00fcgen milderer Mittel in Bezug auf eine Meldepflicht eingehend dargelegt; in Bezug auf eine Eingrenzung fehlt eine solche Auseinandersetzung g\u00e4nzlich. Eine Evaluation anderer M\u00f6glichkeiten als die Inhaftierung fand nicht rechtsgen\u00fcgend statt (E. 5.2). Angesichts der dokumentierten j\u00fcngsten Krankengeschichte des Beschwerdef\u00fchrers ist erstellt, dass die angeordnete Ausschaffungshaft ihn in erh\u00f6hter Weise trifft und eine besondere H\u00e4rte darstellt, was bei der Frage der Zumutbarkeit der Haftanordnung einzubeziehen ist (E. 5.3 f.). Der Beschwerdef\u00fchrer reichte ferner eine kinder\u00e4rztliche Gesundheitsbescheinigung ein, wonach der er zu seiner \u00e4lteren Tochter eine gelebte Beziehung f\u00fchre, was bei den privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers an seiner Entlassung (in geringer Weise) zu ber\u00fccksichtigen ist (E. 5.5). Der Beschwerdef\u00fchrer hat einzig eine Straftat von untergeordnetem Gewicht begangen, weshalb von ihm keine unmittelbare Gefahr f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit ausgeht. Aufgrund seiner nicht unerheblichen psychischen Gesundheitsprobleme und seiner famili\u00e4ren Situation hat er hingegen bedeutende pers\u00f6nliche Interessen, welche vorwiegend das \u00f6ffentliche Interesse \u00fcberwiegen. Der Vollzug seiner Wegweisung kann mit weniger einschneidenden Massnahmen in angemessener Weise gew\u00e4hrleistet werden. Die Haft ist dem Beschwerdef\u00fchrer unter diesen Umst\u00e4nden nicht zumutbar undfolglich als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig zu qualifizieren (E. 5.6).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:04:28", "Checksum": "eafa1d3c9824e4c885b6ed1131047b16"}