{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00703_2025-04-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224875&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "85e90fdc35a9f823b051fa4970b4fd3c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00703"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.04.2025  VB.2024.00703"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.04.2025  VB.2024.00703"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.04.2025  VB.2024.00703"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ordentliche Einb\u00fcrgerung | [Das Gemeindeamt verweigerte einem russischen Staatsangeh\u00f6rigen die Einb\u00fcrgerung, weil er 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 160 Tagess\u00e4tzen und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagess\u00e4tzen verurteilt worden war.] Die Regelung von Art. 4 Abs. 2 lit. d B\u00fcV, wonach eine Person unter anderem als nicht integriert gilt, wenn gegen sie eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA hervorgeht, verhindert die gesetzlich vorgeschriebene umfassende Pr\u00fcfung der Integration und ist deshalb gesetzeswidrig. An der entsprechenden bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist festzuhalten (E. 3.5). Die abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gleichen Frage ist f\u00fcr das Verwaltungsgericht Z\u00fcrich nicht bindend (E. 3.6.2). Das kantonale B\u00fcrgerrechtsgesetz ist bundesrechtswidrig, soweit es eine umfassende Integrationspr\u00fcfung ausschliesst (E. 3.6.3). Die aus dem Strafregistereintrag des Beschwerdef\u00fchrers hervorgehende Freiheitsstrafe schliesst eine erfolgreiche Integration nicht grunds\u00e4tzlich aus. Der Kanton hat die \u00fcbrigen Kriterien nach \u00a7 11 KB\u00fcG zu pr\u00fcfen und die Erkenntnisse in seinem Pr\u00fcfbericht festzuhalten, damit anschliessend die zust\u00e4ndige Gemeinde - nach Erhebung der Kriterien nach \u00a7 12 KB\u00fcG - eine Gesamtbeurteilung der Integration vornehmen kann. Eine Negativverf\u00fcgung durch das Gemeindeamt im Sinn von \u00a7 11 Abs. 2 KB\u00fcG, die das Verfahren vor Weiterleitung an die Gemeinde beendet, ist nur bei Nichterf\u00fcllung der formellen und ausserhalb der Frage der Integration der bewerbenden Person liegenden Voraussetzungen der Einb\u00fcrgerung m\u00f6glich; ansonsten w\u00fcrde die gesetzlich vorgeschriebene, umfassende Integrationspr\u00fcfung verhindert (E. 3.7). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:21:51", "Checksum": "99f14084c5829a8ec03f725bc7f52004"}