{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00707_2025-06-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225022&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "73d8026203bdb2a3bd84e7573352c154"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00707"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.06.2025  VB.2024.00707"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.06.2025  VB.2024.00707"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.06.2025  VB.2024.00707"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00c4nderung des Vermietungsreglements | [Qualifikation eines neuen kommunalen \"Vermietungsreglements\", das f\u00fcr Gemeindewohnungen und Genossenschaftswohnungen, die im Baurecht der Gemeinde erstellt wurden, Vorschriften zur Auswahl der Mietenden, Belegungsvorschriften und Einkommens- und Verm\u00f6gensgrenzen f\u00fcr die Mietenden enth\u00e4lt. Die Vorinstanz trat auf einen Rekurs gegen den Erlass des Vermietungsreglements nicht ein, weil es den Beschwerdef\u00fchrenden als bestehende Mieter einer Genossenschaftswohnung mangels direkter Betroffenheit an der Legitimation zum Rekurs gegen die (angebliche) Allgemeinverf\u00fcgung gefehlt habe.] Das Mietverh\u00e4ltnis der Beschwerdef\u00fchrenden mit der Siedlungsbaugenossenschaft E ist zivilrechtlicher Natur. Dasselbe gilt f\u00fcr die Mietverh\u00e4ltnisse der Gemeinde betreffend die Gemeindewohnungen (E. 4.2.3). Aufgrund dieser zivilrechtlichen Natur der Mietverh\u00e4ltnisse kann das neue Vermietungsreglement keine unmittelbare Wirkung gegen\u00fcber den Mietenden entfalten. Eine Gemeinde kann nicht durch hoheitliches Handeln unmittelbar den Inhalt eines zivilrechtlichen Rechtsverh\u00e4ltnisses ab\u00e4ndern (E. 4.2.4). Das Reglement ist damit weder Allgemeinverf\u00fcgung noch Erlass, sondern eine Weisung an die gemeindeeigene Liegenschaftsverwaltung und die vertraglich mit der Gemeinde verbundenen Wohnbaugenossenschaften (E. 4.2.5). Mangels Aussenwirkung ist das Vermietungsreglement kein anfechtbarer Hoheitsakt. Soll das Reglement auf bestehende Mietverh\u00e4ltnisse zur Anwendung gebracht werden, hat dies auf dem Weg der einseitigen Vertrags\u00e4nderung nach Art. 269d Abs. 3 OR zu geschehen. Eine K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses wegen einer Verletzung der Belegungsvorschriften oder der Vorschriften zu den Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen kann nach Art. 271 ff. OR angefochten werden, sofern die Mietenden diese als missbr\u00e4uchlich erachten (E. 4.2.6). Folglich fehlte es beim Rekurs der Beschwerdef\u00fchrenden an einem zul\u00e4ssigen Anfechtungsobjekt, weshalb die Vorinstanz im Resultat zu Recht nicht auf deren Rekurs eintrat (E.4.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:01", "Checksum": "7dde98e00ef9f822ac19eb0705ff432e"}