{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00709_2026-07-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226092&W10_KEY=15118571&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d8009f6f99dd20dd5c48b577b1aa3326"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:22:59", "Num": [" VB.2024.00709"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2024.00709"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2024.00709"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2024.00709"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "L\u00e4rmschutzrechtliche Immissionsklage | Alltagsl\u00e4rm (Glockengel\u00e4ut von K\u00fchen und Eseln); Vorsorgeprinzip. Wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 L\u00e4rm von Tieren, die auf Weiden in der N\u00e4he des Landwirtschaftsbetriebs grasen, ausgeht, ist dieser L\u00e4rm mithin gem\u00e4ss Art. 4 Abs. 4 LSV dem Landwirtschaftsbetrieb als solchem zuzurechnen, soweit letzterer wie vorliegend l\u00e4rmschutzrechtlich als Gesamtanlage zu betrachten ist (E. 3.1). Der Bundesrat hat f\u00fcr durch Glockengel\u00e4ut verursachte L\u00e4rmimmissionen keine direkt anwendbaren Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Daher sind die L\u00e4rmimmissionen einzelfallbezogen nach den Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen. F\u00fcr eine derartige objektivierte Betrachtung d\u00fcrfen fachlich abgest\u00fctzte Richtlinien wie die Vollzugshilfe Alltagsl\u00e4rm herangezogen werden, denen jedoch nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festgelegten Grenzwerten zukommt. Insbesondere ist den \u00f6rtlichen Beh\u00f6rden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anl\u00e4sse mit lokaler Auspr\u00e4gung oder Tradition handelt (E. 3.2.1). Bestehende Anlagen m\u00fcssen saniert werden, wenn sie die Immissionsgrenzwerte (IGW) \u00fcberschreiten. Neue Anlagen m\u00fcssen die Planungswerte einhalten. Den Neuanlagen gleichgestellt sind bestehende ortsfeste Anlagen, die in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit ver\u00e4ndert werden, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil, sowie solche, die einer vollst\u00e4ndigen Zweck\u00e4nderung unterzogen werden (E. 3.3.1 f.). Vorliegend handelt es sich um eine Altanlage (E. 3.3.3). Gem\u00e4ss dem Gutachten werden die IGW nicht \u00fcberschritten (E. 4.2). Indes k\u00f6nnte das Vorsorgeprinzip gem\u00e4ss Art. 11 Abs. 2 USG eine Grundlage darstellen, um \u2013 entsprechend den R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 (noch) weitergehende Massnahmen anzuordnen (E. 5.2.1). Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Traditionen erscheint es im vorliegenden Fall (Landwirtschaftszone und Einhaltung der IGW) nicht angezeigt \u2013 entgegen dem Willen derGemeinde, der hier ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt \u2013 das Glockentragen hinsichtlich der K\u00fche v\u00f6llig zu verbieten (E. 5.2.2). Indes ist im Rahmen des Vorsorgeprinzips \u2013 als technisch und betrieblich m\u00f6gliche und wirtschaftlich tragbare Massnahme \u2013 Eseln das Glockentragen generell zu untersagen (E. 5.2.3).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:22:59", "Checksum": "51c8faad9263e89b6648be098c9a6d4f"}