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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2024.00710
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Thomas Grossen.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(Aus-
und Weiterbildung),
hat sich
ergeben:
I.
Die 2001 geborene A (nachfolgend: die
Beschwerdeführerin), Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste am
24. August 2015 in die Schweiz ein und erhielt zwecks Besuchs einer
Internatsschule im Kanton C am 15. September 2015 eine
Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge jährlich verlängert wurde.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung an der
Internatsschule mit dem Diplom International Baccalaureate im Sommer 2019
erfolgreich abgeschlossen hatte, besuchte sie im Hinblick auf ihr geplantes
Studium an der Hochschule D einen Deutschkurs, welchen sie Mitte Juni 2020 mit
Erhalt eines Goethe-Zertifikats auf dem Sprachniveau C1 abschloss. Im
Herbstsemester 2020 begann sie ein Bachelorstudium im Studiengang Biologie und
per 1. August 2021 zog sie in den Kanton Zürich. Per Frühjahrssemester
2022 wechselte die Beschwerdeführerin im Hauptstudium zum Bachelor of Science
in Psychologie mit Biologie im Nebenfach. Das Migrationsamt des Kantons Zürich
verlängerte ihre Aufenthaltsbewilligung am 4. Oktober 2021 und zuletzt am
31. Oktober 2022.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 kündigte das
Migrationsamt an, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen
fehlender Zielgerichtetheit ihrer Ausbildung nicht zu verlängern und sie aus
der Schweiz wegzuweisen, und gewährte ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör.
Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 29. Januar 2023 dazu
Stellung nehmen. Per Frühjahrssemester 2024 wechselte sie das Hauptfach von
Psychologie zur Betriebswirtschaftslehre (BWL) unter Beibehaltung des
Nebenfachs (Biologie). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wies das
Migrationsamt ihr Verlängerungsgesuch vom 14. September 2023 ab und setzte
der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis zum 17. August 2024.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs vom 15. Juli 2024 wies
die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 ab und setzte
der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise bis zum 30. Januar
2025.
III.
Mit Beschwerde vom 22. November 2024 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzlichen
Entscheide seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich
aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt
zurückzuweisen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art. 27
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung
zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder
Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte
Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen
Mittel vorhanden sind (lit. c) und die ausländische Person die
persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder
Weiterbildung erfüllt (lit. d). Diese Voraussetzungen werden in Art. 23
(und Art. 24) der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisiert. Gemäss Art. 23
Abs. 2 VZAE erfüllt die ausländische Person die persönlichen
Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG namentlich, wenn
keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf
hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient,
die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen
und Ausländern zu umgehen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach dem – als Kann-Vorschrift formulierten – Art. 27
AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr,
13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3). Die Migrationsbehörden haben
das ihnen damit eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Art. 96
AIG).
2.2 Aus- oder
Weiterbildungen werden gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE in der Regel für
längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind nur in hinreichend begründeten
Fällen möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen,
und müssen dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung unterbreitet
werden (vgl. Art. 4 lit. b der Verordnung des EJPD über die dem
Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Dies kann der Fall sein,
wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat (beispielsweise Internat,
Gymnasium, Diplomstudium, Doktorat), zielgerichtet ist und nicht zur Umgehung
der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (vgl. VGr,
27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2).
2.3 Ausländerinnen
und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz
aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher
Frist ablegen. Dies ist von den kantonalen Migrationsbehörden zu überprüfen.
Erfüllen sie diese Anforderung nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als
erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Ein Wechsel
der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine
zusätzliche Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen
bewilligt (VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise Ende August 2015 durchgehend
zu Ausbildungszwecken in der Schweiz auf. Seit dem Herbstsemester 2020 ist sie
an der Hochschule D immatrikuliert. Nach ihrem Zuzug aus dem Kanton C per
Anfang August 2021 verlängerte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Aufenthaltsbewilligung erstmals am 4. Oktober 2021. Im Rahmen des
entsprechenden Verlängerungsverfahrens orientierte die Beschwerdeführerin
darüber, dass sie ein 3-jähriges Bachelorstudium in der Schweiz plane und sich
noch nicht entschieden habe, ob sie auch das Masterstudium an der Hochschule D
absolvieren wolle. Aufgrund eines im Dezember 2020 erlittenen Unfalls habe sie
die Prüfungen verpasst und noch keine ECTS-Punkte sammeln können. Im Rahmen des
darauffolgenden Verlängerungsverfahrens wies das Migrationsamt die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 ausdrücklich darauf
hin, dass Aus- oder Weiterbildungen in der Regel längstens für acht Jahre
bewilligt werden. Zudem hielt es im Hinblick auf die nächste
Bewilligungsverlängerung "als Anhaltspunkt" fest, dass die
Beschwerdeführerin während vier Semestern lediglich 41 ECTS-Punkte
erworben habe, wobei pro Jahr eigentlich 60 ECTS-Punkte absolviert werden
sollten. Gleichzeitig verlängerte es ihre Aufenthaltsbewilligung nochmals bis
zum 30. September 2023. Im damaligen Zeitpunkt betrug die Aufenthaltsdauer
der Beschwerdeführerin in der Schweiz insgesamt bereits mehr als sieben Jahre.
Gemäss den migrationsamtlichen Feststellungen im erwähnten Schreiben fehlten
ihr zum Abschluss eines Bachelorstudiums noch 139 ECTS-Punkte. Dafür hätte
sie unter Einhaltung der "zeitlichen Vorgaben" des Migrationsamts
(nämlich 60 ECTS-Punkte pro Jahr) mehr als vier weitere Semester benötigt.
Es war demnach bereits in jenem Zeitpunkt offenkundig, dass die
Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium, damals im Hauptfach Psychologie und
Nebenfach Biologie, nicht bis im August 2023 und demnach nicht innerhalb eines
insgesamt 8-jährigen Aufenthalts in der Schweiz würde absolvieren können. Das
Migrationsamt hat ihr die Aufenthaltsbewilligung somit zuletzt in Kenntnis der
absehbaren Überschreitung der maximalen Anwesenheitsdauer verlängert. Damit hat
es zumindest in Bezug auf den zum damaligen Zeitpunkt verfolgten
Bachelorstudiengang (Psychologie/Biologie) – vorbehältlich einer
zielgerichteten Durchführung (vgl. dazu nachfolgend) – den Ausnahmetatbestand
gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE faktisch bejaht. Im Übrigen wies die
Ausbildung der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz bis
dahin einen logischen Aufbau auf, welcher eine solche Ausnahme praxisgemäss zu
begründen vermag (vgl. oben E. 2.2).
3.2 Nach dem
Gesagten gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die
persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Ausbildung
gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG weiterhin erfüllt hat und eine
ausnahmsweise Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung über die 8-Jahres-Frist
nach Art. 23 Abs. 3 VZAE hinaus gerechtfertigt ist. Dabei gilt es im
Besonderen zu klären, ob sie ihr Bachelorstudium auch nach der letzten
Bewilligungsverlängerung noch zielgerichtet verfolgt hat.
3.2.1
Gemäss dem Leistungsausweis der Hochschule D vom 27. September 2024
erwarb die Beschwerdeführerin nach ihrer erstmaligen Immatrikulation im
Herbstsemester 2020 im Rahmen des (Mono-)Studiengangs Biologie insgesamt
23 ECTS-Punkte. Im anschliessenden Frühjahrssemester 2021 absolvierte sie
keinerlei Leistungen und konnte demnach keine erworbenen ECTS-Punkte vorweisen.
Sie begründete dies damit, dass sie aufgrund eines im Dezember 2020 in ihrem
Heimatland erlittenen Beinbruchs an den Prüfungen nicht habe teilnehmen können
und wegen der Heilungszeit während des Frühjahrssemesters 2021 beurlaubt worden
sei, wodurch sie ein ganzes Studienjahr verpasst habe. In den vorliegenden
Akten finden sich in Bezug auf den Unfall lediglich zwei Röntgenbilder eines
Brustkorbes sowie einer Hand, welche jeweils am 18. Dezember 2020 erstellt
wurden. Diese Röntgenbilder stellen offensichtlich keine tauglichen Belege für
den geltend gemachten Beinbruch dar. Immerhin wurde die unfallbedingte
Abwesenheit der Beschwerdeführerin während des Frühjahrssemesters 2021 seitens
der Hochschule D bescheinigt, was eine ärztliche Bestätigung voraussetzt. Es
kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sie den erforderlichen
medizinischen Nachweis gegenüber der Hochschule D erbringen konnte. Per Anfang
Frühjahrssemester 2022 immatrikulierte sie sich an der Philosophischen Fakultät
für den Studiengang Psychologie (Hauptfach/Major) und Biologie
(Nebenfach/Minor) und begründete dies einerseits damit, die bis dahin
"fehlenden Studienleistungen auszugleichen", und andererseits mit
fehlendem Interesse und Talent an der ausschliesslich naturwissenschaftlichen
Ausrichtung des Biologiestudiums. Die bis dahin erworbenen 34 ECTS-Punkte
konnte sich die Beschwerdeführerin für das Nebenfach Biologie anrechnen lassen.
Während des Herbstsemesters 2021 und des Frühjahrssemesters 2022 absolvierte
die Beschwerdeführerin im Rahmen des Hauptfachs Psychologie die Module
Propädeutikum 1 und 2. Die beiden Prüfungen des Propädeutikums, welche jeweils
Ende Frühjahrssemester stattfinden und mit insgesamt 36 ECTS-Punkten
dotiert sind, bestand sie nicht. Sie erwarb in dieser Zeit lediglich
2 ECTS-Punkte im Rahmen des Interaktiven Proseminars (Psychologie) und
zusätzlich noch weitere 16 ECTS-Punkte im Nebenfach Biologie. Somit konnte
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der letzten Bewilligungsverlängerung im
Oktober 2022 nach vier Semestern und einem Fakultätswechsel (von der
Mathematisch-naturwissenschaftlichen zur Philosophischen Fakultät) insgesamt
lediglich 41 erworbene ECTS-Punkte vorweisen, wovon 39 ECTS-Punkte
dem Nebenfach Biologie anzurechnen waren. Die geringe Anzahl erworbener
ECTS-Punkte ist jedoch grösstenteils auf die unfallbedingte Abwesenheit während
des Frühjahrssemesters 2021 und das Nichtbestehen der jährlich stattfindenden
Propädeutikums-Prüfungen zurückzuführen. Der Wechsel vom Mono-Studiengang
Biologie zu Psychologie (Major) und Biologie (Minor) führte nicht zum Verlust
der bis dahin erworbenen ECTS-Punkte und damit auch nicht zwingend zu einer
Verzögerung des Bachelorstudiums.
3.2.2
Im Zeitpunkt der letzten Bewilligungsverlängerung wies das Migrationsamt
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 ausdrücklich
darauf hin, dass das Studienprogramm strikt eingehalten werden müsse und die
Teil- und Schlussprüfungen innerhalb angemessener Frist zu absolvieren seien.
Zudem kündigte es an, dass ein nochmaliger Studienwechsel sowie eine weitere
Ausbildung nach dem Bachelor nicht bewilligt werde. In der Folge erwarb die
Beschwerdeführerin im Herbstsemester 2022 insgesamt 9 ECTS-Punkte im
Nebenfach Biologie, die Propädeutikums-Prüfungen Ende Frühjahrssemester 2023
bestand sie allerdings erneut nicht. Wie die zuständige Prüfungskoordination
des Psychologischen Instituts jedoch selbst einräumte, kam es bei der Prüfung
Propädeutikum 1 im Format "Bring-Your-Own-Device" zu technischen
Störungen, aufgrund welcher die nicht bestandenen Prüfungen als Fehlversuche
annulliert wurden – so auch im Fall der Beschwerdeführerin. Die
Wiederholungsprüfung wurde erst wieder Ende Frühjahrssemester 2024
durchgeführt. Folglich konnte sie im Zeitpunkt ihres letzten
Verlängerungsgesuchs im September 2023 lediglich den Erwerb der erwähnten
9 ECTS-Punkte vorweisen. Weil die Beschwerdeführerin "aufgrund von
Zeit- und Studienfortschritten" die Wiederholungsprüfung des annullierten
Fehlversuchs nicht abwarten wollte, wechselte sie per Anfang Frühjahrssemester
2024 erneut das Hauptfach von Psychologie zu Betriebswirtschaftslehre (BWL;
150 ECTS-Punkte), weiterhin mit Biologie im Nebenfach
(30 ECTS-Punkte), wobei sie bereits im Herbstsemester 2023
BWL-Veranstaltungen besucht hatte. Wie dem Leistungsausweis der Hochschule D
vom 27. September 2024 zu entnehmen ist, bestand die Beschwerdeführerin
sowohl im Herbstsemester 2023 wie auch im Frühjahrssemester 2024 sämtliche
absolvierten BWL-Prüfungen und erwarb dadurch insgesamt 60 ECTS-Punkte.
Damit hat sie die Assessmentstufe innerhalb eines Studienjahrs und demnach zwei
Semester vor Ablauf der seitens der Fakultät vorgegebenen Maximalfrist
absolviert. Zudem hatte die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Nebenfach
Biologie bereits in den ersten vier Semestern seit ihrer Immatrikulation im
Herbst 2020 genügend ECTS-Punkte zum frühzeitigen Bestehen desselben erlangt.
3.2.3
Der Beschwerdeführerin war spätestens aufgrund des erwähnten
migrationsamtlichen Schreibens vom 14. Oktober 2022 bewusst, dass sie ihr
Bachelorstudium (damals in Psychologie/Biologie) speditiv voranzutreiben und
einen neuerlichen Studienwechsel zu vermeiden hatte. Ihr Erwerb von 9 ECTS-Punkten
während den zwei Semestern danach entsprach eindeutig nicht den
migrationsamtlichen Vorgaben und war auch angesichts der universitären
Richtstudienzeit als ungenügend zu betrachten. Weil ihr Fehlversuch der
Propädeutikums-Prüfung Ende Frühjahrssemester 2023 offiziell annulliert wurde,
können ihr die dadurch potenziell entgangenen ECTS-Punkte in
migrationsrechtlicher Hinsicht jedoch kaum angelastet werden. Ausserdem war es
ihr zuvor verwehrt, Module des dritten bis sechsten Semesters vorzuziehen, weil
dafür das erfolgreiche Bestehen der Propädeutikums-Module vorausgesetzt wurde.
Allerdings räumte die zuständige Prüfungskoordination den betroffenen
Studierenden aufgrund des annullierten Fehlversuchs bzw. des Zeitverlusts bis
zur Wiederholungsprüfung im Rahmen eines "einmaligen Sonderfalls" die
Möglichkeit ein, im Herbstsemester 2023 und Frühjahrssemester 2024 "spezifische
Module aus dem Studienabschnitt des 3.-6. Bachelor-Semesters"
vorziehen zu können. Es wäre der Beschwerdeführerin somit möglich gewesen, in
diesen beiden Semestern gewisse Module der späteren Semester vorzuziehen und
dadurch zusätzlich zu den 38 ECTS-Punkten der Wiederholungsprüfung des
Propädeutikums Ende Frühjahrssemester 2024 weitere ECTS-Punkte zu erwerben.
Allerdings ist unklar, welche Module zu welchen ECTS-Punkten hätten vorgezogen
werden können. Jedenfalls darf vorliegend nicht leichthin davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin in diesen beiden Semestern insgesamt mehr
als die im Rahmen des BWL-Studiengangs effektiv vorzuweisenden
60 ECTS-Punkte hätte erwerben können. Durch den Hauptfachwechsel von
Psychologie zu BWL erhöhte sich die erforderliche ECTS-Punktezahl für das
Hauptfach von 120 auf 150, während diese sich in Bezug auf das Nebenfach
Biologie von 60 auf 30 reduzierte. In jenem Zeitpunkt verfügte die
Beschwerdeführerin bereits über für das Nebenfach Biologie anrechenbare 48 ECTS-Punkte,
womit dieses durch den Hauptfachwechsel als bestanden galt. Aufgrund der um 30 ECTS-Punkte
höheren Gewichtung des Hauptfachs BWL im Vergleich zur Psychologie dürfte sich
der zu erwartende Zeitpunkt des Bachelorabschlusses durch den Wechsel um ein
Semester verzögert haben (wobei durch den Wechsel keine ECTS-Punkte für das
Nebenfach mehr erworben werden mussten). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids (bzw. zu Beginn des Herbstsemesters 2024) fehlten der
Beschwerdeführerin noch 90 der erforderlichen 150 ECTS-Punkte. Geht man
davon aus, dass sie diese innert drei Semestern erwerben wird (was auch den
migrationsamtlichen Vorgaben entsprechen würde), ist ein Abschluss des
Bachelorstudiums (inklusive Bachelorarbeit) bis Ende Herbstsemester 2025
realisierbar und von ihr zu erwarten.
3.2.4
In einer Gesamtbetrachtung kann der Beschwerdeführerin noch nicht
unterstellt werden, sie habe ihr Bachelorstudium nicht zielgerichtet verfolgt.
Auch wenn die beiden Fakultätswechsel ein gewisses trölerisches Verhalten haben
erkennen lassen und zumindest in Bezug auf den Hauptfachwechsel von Psychologie
zu BWL zu einer Verzögerung des Bachelorstudiums geführt haben, hat die
Beschwerdeführerin seit ihrer Immatrikulation an der Hochschule D im
Herbstsemester 2020 laufend Module/Vorlesungsveranstaltungen besucht und
Prüfungen absolviert, wenn auch letztere nicht immer erfolgreich. Dass sie nach
insgesamt sechs Semestern lediglich 50 erworbene ECTS-Punkte vorweisen konnte
(davon lediglich 2 ECTS-Punkte im damaligen Hauptfach Psychologie), ist
ihr nur bedingt vorzuwerfen. So konnte sie das Frühjahrssemester 2021
unfallbedingt nicht absolvieren und entsprechend auch keine ECTS-Punkte
erwerben. Zudem war es der Beschwerdeführerin nach dem erstmaligen
Nichtbestehen der Propädeutikums-Prüfungen nicht erlaubt, im Vorfeld der nur
jährlich stattfindenden Widerholungsprüfung Module aus späteren Semestern
vorzuziehen. Weitere potenziell zu erwerbende ECTS-Punkte entgingen ihr
schliesslich aufgrund von technischen Störungen während der
Wiederholungsprüfung, welche zur Annullation ihres Fehlversuchs führten. Seit
dem Wechsel zur BWL hat die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium erwartungsgemäss
speditiv verfolgt und sämtliche absolvierten Prüfungen bestanden. Wie oben
aufgezeigt, wird sie das Bachelorstudium Ende Herbstsemester 2025 abschliessen
können und müssen. Dies entspricht in etwa dem Enddatum, welches die
Beschwerdeführerin im Vorfeld der letzten Bewilligungsverlängerung im Oktober
2022 (damals noch in Bezug auf das Hauptfach Psychologie) gegenüber dem
Migrationsamt kommuniziert hat. Die Ausbildungsfortschritte der Beschwerdeführerin
vor ihrem Bachelorstudium gaben hinsichtlich der Zielgerichtetheit keinerlei
Anlass zur Beanstandung. Im Übrigen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für
etwaige Umgehungsabsichten im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VZAE. Angesichts
des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sämtliche BWL-Prüfungen mit Noten
zwischen 4,5 und 5,5 bestanden und die für das Nebenfach Biologie
erforderlichen ECTS-Punkte bereits frühzeitig erworben hat, erfüllt sie auch
die bildungsmässigen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 lit. d
AIG). Darüber hinaus sind auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1
lit. a–c AIG erfüllt.
4.
4.1 Hebt das
Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63
Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung
eines Ermessensentscheids seinerseits einen
Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18; BGr,
15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1; VGr, 10. Oktober 2024,
VB.2023.00677, E. 6.1). Nachdem sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 27
Abs. 1 AIG erfüllt sind (vgl. oben E.3.2.4) und ihr ausländerrechtlich
nichts vorzuwerfen ist, spricht nichts gegen den weiteren Verbleib der
Beschwerdeführerin zur Ermöglichung des absehbaren ordentlichen Abschlusses ihres
Bachelorstudiums (im Hauptfach BWL und Nebenfach Biologie). Die ausnahmsweise
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung über die 8-Jahres-Frist nach Art. 23
Abs. 3 VZAE hinaus rechtfertigt sich vorliegend auch angesichts der
Umstände, dass sich die Beschwerdeführerin während der ersten vier Jahre zur
Erlangung des International Baccalaureate (ausländisches Reifezeugnis analog
zur schweizerischen Maturität) in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. VGr, 22. Januar
2014, VB.2013.00356, E.2.3; vgl. auch BVGr, 13. März 2020, F-217/2019,
E.6.3.2) und es sich beim Bachelorstudium um ihre Erstausbildung handelt. Es
wird von ihr jedoch erwartet, dass sie ihr restliches Bachelorstudium ohne
jegliche Beanstandungen und förderlich weiterführt und abschliesst. Eine
weitere Verzögerung (insbesondere zufolge eines erneuten Fakultätswechsels oder
Ähnlichem) wäre kaum mehr begründbar und würde unweigerlich zur Prüfung einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme führen.
4.2 Demnach
ist die Beschwerde gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, der
Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Vorbehalt
der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (vgl. Art. 4 lit. b
ZV-EJPD).
4.3 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Migrationsamt
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Desgleichen hat dieses der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.-
(je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 18. Juni
2024 und die Dispositiv-Ziffern I, II und IV sowie die Kostenverteilung gemäss
Dispositiv-Ziffer III des Entscheids der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 29. Oktober 2024 werden aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Vorbehalt der Zustimmung des
SEM.
2. Die Kosten
des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'350.- werden dem
Migrationsamt auferlegt.
3. Das
Migrationsamt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Migrationsamt auferlegt.
6. Das
Migrationsamt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).