{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00710_2025-01-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224667&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "afdbf732373fcb72c6229d0f677c2d92"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00710"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.01.2025  VB.2024.00710"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.01.2025  VB.2024.00710"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.01.2025  VB.2024.00710"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung (Aus- und Weiterbildung) | Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken.  [Die Beschwerdef\u00fchrerin reiste im August 2015 zwecks Besuchs einer Internatsschule in die Schweiz ein. Anschliessend besuchte sie einen einj\u00e4hrigen Deutschkurs und begann im Herbst 2020 ein (Mono-)Bachelorstudium in Biologie an einer Universit\u00e4t. Per Fr\u00fchjahrssemester 2022 wechselte sie zum Hauptfach Psychologie mit Biologie im Nebenfach und per Fr\u00fchjahrssemester 2024 zum Hauptfach Betriebswirtschaftslehre. Nach entsprechender Ank\u00fcndigung wurde der Beschwerdef\u00fchrerin die Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Januar 2024 wegen fehlender Zielgerichtetheit ihres Studiums verweigert.]  Gem\u00e4ss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel f\u00fcr l\u00e4ngstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber m\u00f6glich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen. Die letzte Bewilligungsverl\u00e4ngerung erfolgte trotz eines Hauptfachwechsels, mangelhafter Studienfortschritte und in Kenntnis der absehbaren \u00dcberschreitung der maximalen Aufenthaltsdauer (E.3.1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdef\u00fchrerin angek\u00fcndigt, dass ein nochmaliger Studienwechsel sowie eine weitere Ausbildung nach dem Bachelor nicht bewilligt werde (E.3.2.2). In den darauffolgenden zwei Semestern konnte sie lediglich 9 erworbene ECTS-Punkte vorweisen und hatte per Fr\u00fchjahrssemester 2024 zum Hauptfach BWL gewechselt. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hatte sie im Hauptfach BWL (von insgesamt 150) 60 ECTS-Punkte erworben und das Nebenfach Biologie aufgrund fr\u00fcher erworbener ECTS-Punkte bereits bestanden (E.3.2.4). Auch wenn ein gewisses tr\u00f6lerisches Verhalten erkennbar ist, kann der Beschwerdef\u00fchrerin gesamthaft betrachtet in Bezug auf das Bachelorstudium noch keine fehlende Zielgerichtetheit unterstellt werden. So konnte sie das Fr\u00fchjahrssemester 2021 unfallbedingt nicht absolvieren. Zudem war es ihr nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prop\u00e4deutikums-Pr\u00fcfungen(Psychologie) verwehrt, im Vorfeld der nur j\u00e4hrlich stattfindenden Wiederholungspr\u00fcfungen Module aus sp\u00e4teren Semestern vorzuziehen. Weitere potenziell zu erwerbende ECTS-Punkte entgingen ihr schliesslich aufgrund von technischen St\u00f6rungen w\u00e4hrend der Wiederholungspr\u00fcfung, welche zur Annullation ihres Fehlversuchs f\u00fchrten. Seit dem Wechsel zur BWL hat die Beschwerdef\u00fchrerin ihr Bachelorstudium erwartungsgem\u00e4ss speditiv verfolgt und s\u00e4mtliche absolvierten Pr\u00fcfungen bestanden (E.3.2.4). Die ausnahmsweise Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung \u00fcber die 8-Jahres-Frist nach Art. 23 Abs. 3 VZAE hinaus rechtfertigt sich vorliegend auch angesichts der Umst\u00e4nde, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend der ersten vier Jahre zur Erlangung des International Baccalaureate in der Schweiz aufgehalten hat und es sich beim Bachelorstudium um ihre Erstausbildung handelt (E.4.1). \r\rGutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:14:06", "Checksum": "e11ec53d3027ae64cf0e34c80342c093"}