{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00712_2025-03-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224824&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a4cd05e12910f34303d324a94062a5d3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00712"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.03.2025  VB.2024.00712"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.03.2025  VB.2024.00712"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.03.2025  VB.2024.00712"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kurzaufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdef\u00fchrer, ein 1982 geborener Staatsangeh\u00f6riger der T\u00fcrkei, gelangte im Oktober 2023 in die Schweiz und ersuchte vergeblich um Asyl. Mitte M\u00e4rz 2024 leitete er ein Vorbereitungsverfahren f\u00fcr die Eheschliessung mit einer 18 Jahre \u00e4lteren Schweizerin ein. Keine drei Monate nach dem R\u00fcckzug dieses Verfahrens durch seine fr\u00fchere Verlobte informierte er den Beschwerdegegner \u00fcber die geplante Heirat mit der 1963 geborenen Beschwerdef\u00fchrerin und stellte das verfahrensausl\u00f6sende Gesuch.] Angesichts der klaren Indizienlage (E. 3.4.3), ja des bekannten Musters einer Schein- bzw. Umgehungsehe, w\u00e4re es an den insofern mitwirkungspflichtigen Beschwerdef\u00fchrenden gelegen, ihrerseits gewichtige Indizien gegen den entsprechenden Verdacht bzw. f\u00fcr einen tats\u00e4chlich vorhandenen Ehewillen anzuf\u00fchren. Die Beschwerdef\u00fchrenden belassen es jedoch bei einem Hinweis darauf, im Juli 2024 gemeinsam in der Wohnung der Beschwerdef\u00fchrerin angetroffen und vom zust\u00e4ndigen Zivilstandsamt zum Ehevorbereitungsverfahren zugelassen worden zu sein. Dass die Begr\u00fcndung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt ist, kann aber nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Verlobten w\u00e4hrend einer gewissen Zeit zusammenlebten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Beh\u00f6rden zu t\u00e4uschen. Zivilstandsbeamte d\u00fcrfen zudem eine Scheinehe nur sehr zur\u00fcckhaltend annehmen (vgl. Art. 97a ZGB), schon deshalb ist ihre Einsch\u00e4tzung f\u00fcr das ausl\u00e4nderrechtliche Verfahren nicht bindend (E. 3.4.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:21:14", "Checksum": "6caa45476bbc9d441736da9c251a45eb"}